§ 315c StGB befasst sich mit der Gefährdung im Straßenverkehr und stellt diese unter Strafe. Der Paragraf ist nicht ganz einfach, denn die Strafbarkeit liegt bereits bei kleineren Fahrfehlern wie Missachtung einer Vorfahrtsregelung vor. Eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung dieser Straftat wird nicht so gravierend bestraft wie eine vorsätzliche Handlung. 

Was genau gehört zum öffentlichen Straßenverkehr?



Nach dem Straßenverkehrsrecht gehören alle Wege, Straßen und Plätze zum öffentlichen Raum, die nicht in privatem Besitz sind. Das ist zumindest die vereinfachte Zusammenfassung. Tatsächlich wird der Begriff der öffentlichen Straße auch auf Wege angewendet, die für den allgemeinen öffentlichen Verkehr genutzt werden. Das sind zum einen die Wege, die im Sinn des Wegerechts als solche bezeichnet werden. Aber auch tatsächlich-öffentliche Wege, die in privatem Besitz sind, können darunter fallen, wenn der Eigentümer den öffentlichen Verkehr duldet oder die Wege dafür öffnet. Die Nutzung kann dabei auch zeitlich eingeschränkt sein, dann handelt es sich um beschränkt öffentliche Wege. Das ist beispielsweise bei Tiefgaragen und Parkhäusern der Fall, die nur während der Betriebszeiten für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Verkehrsstrafrecht ist das wichtig.

Was ist nun eine Gefährdung im Straßenverkehr?



Als technischer Begriff aus dem Verkehrsrecht ist hier die Möglichkeit gemeint, dass eine Person oder eine Sache, ein Tier oder eine natürliche Lebensgrundlage zeitlich und/oder räumlich mit einer Gefahrenquelle konfrontiert wird. Zu einem Schaden muss es dabei nicht zwangsläufig kommen. Die Gefährdung ist im Strafgesetzbuch unter § 315c genau definiert. Grob zusammengefasst handelt es sich bei einer Gefährdung um

- stark überhöhte Geschwindigkeit - Trunkenheit - Missachtung der Vorfahrt - Missachtung von Fußgängerüberwegen - gefährliches Überholen - Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots - Wenden, Rückwärtsfahren oder Einordnung entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Schnellstraßen - unzureichendes Kenntlichmachen von Fahrzeugen bei einem Unfall


Diese Sachlagen sind an sich schon eine Ordnungswidrigkeit. Strafbar wird die Gefährdung nach § 315c StGB, wenn es in der Folge zu einem Unfall und/oder Schaden an Personen, Tieren oder Eigentum kommt. Strafbar machen Sie sich auch, wenn Sie infolge von Alkoholgenuss oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen oder wenn Sie infolge von geistigen und/oder körperlichen Mängeln nicht in der Lage dazu sind. Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Bahnübergängen zu schnelles Fahren oder Fahren auf einer anderen als der rechten Fahrbahn fallen ebenso in den Straftatbestand.

Und es wird sogar noch strenger, denn tatsächlich ist schon der Versuch strafbar, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie bei bestehenden körperlichen oder geistigen Mängeln ein Fahrzeug sicher zu führen. Werden Leib, Leben oder Eigentum von Menschen gefährdet (Gefährdung im öffentlichen Straßenverkehr), ist in einem solchen Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafen zu rechnen. Beim Versuch einer Gefährdung können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.

Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hat Konsequenzen



Eine Geldstrafe mag noch nicht allzu empfindlich sein, eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, eventuell auch nicht. Anders sieht es aus, wenn die zweite Möglichkeit von Sanktionen genutzt wird: der Führerscheinentzug. Der Führerscheinentzug wird weitaus häufiger genutzt und dabei ist es auch nicht relevant, ob Sie diese Tat zum ersten Mal begangen haben oder schon häufiger "erwischt" wurden. Anders sieht es bei einer Geldstrafe oder einem möglichen Freiheitsentzug aus: In diesem Fall achtet man sehr genau darauf, ob Sie ein Wiederholungstäter sind. Kleine Delikte führen in der Regel nur zu Geldstrafen, und auch bei Ersttätern werden meist nur Geldstrafen verhängt. Gab es allerdings im Rahmen des Unfalls Opfer, was Sie billigend in Kauf genommen haben, spricht das Gericht normalerweise trotzdem eine Freiheitsstrafe aus.

Die Höhe der Geldstrafen richtet sich im Bußgeldverfahren danach, was genau passiert ist. Für jeden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es einen Regelsatz, der in der Bußgeldtabelle nachgelesen wurde. Das Bußgeld wird nach Erhalt des Bescheids gezahlt. Weitere Zahlungen werden bei Gefährdung und/oder Sachbeschädigung fällig und erhöhen das Bußgeld.

Im Normalfall müssen Sie aktuell 60 Euro zahlen. Bei einer Gefährdung sind es 75 Euro, bei einer Sachbeschädigung 90 Euro. Es kommen also mit jedem Tatbestand 15 Euro hinzu. Bei höheren Bußgeldern ist das anders. Liegt das Bußgeld bereits bei 175 Euro, erhöht sich der Regelsatz mit jedem Tatbestand laut Tabelle um jeweils 25 Euro. Bei einer zusätzlichen Gefährdung sind das also 200 Euro, bei Gefährdung plus Sachbeschädigung 225 Euro.

Einige Gefährdungen stehen separat in der Bußgeldtabelle und werden nicht auf diese Weise berechnet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie an einem illegalen Rennen teilgenommen haben. In diesem Fall dürfen Sie sich auf 400 Euro Bußgeld freuen sowie zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Haben Sie das Rennen initiiert, erhöht sich Ihr Bußgeld auf 500 Euro.Darüber hinaus droht ihnen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Auch die Missachtung des Rechtsfahrgebots ist mit einem eigenen Eintrag in der Bußgeldtabelle versehen: Hier wartet ein Bußgeldbescheid über 80 Euro und ein Punkt in Flensburg auf Sie. Wenn Sie genau wissen wollen, womit Sie rechnen müssen, können Sie sich jederzeit an mich wenden.

1. Beispiel für eine Gefährdung im Straßenverkehr: Showbeleuchtung eines Sattelzugs



Ein Fahrzeugführer hatte an seinem Sattelzug mehr als 110 LED-Leuchteinheiten in einem eigenen Stromkreis angebracht, um damit zu einer Showveranstaltung zu fahren. Die Beleuchtung war bereits während einer davon unabhängigen Fahrt in den Abendstunden eingeschaltet, die Fahrt fand im September 2020 auf der BAB 6 statt. Die Polizei hielt den Mann an und kontrollierte ihn. Weil die Beamten davon ausgingen, dass aufgrund der Zusatzbeleuchtung die Betriebserlaubnis erloschen war, wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen das Amtsgericht Landstuhl den Mann zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilte. Die Begründung: vorsätzliche Inbetriebnahme des Lkws trotz erloschener Betriebserlaubnis.

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und hatte damit zumindest vorläufig Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht verwiesen. Als Begründung gab der Senat an, dass das Amtsgericht nicht hinreichend festgestellt hatte, ob eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO durch die Zusatzbeleuchtung gegeben war. Genau das müsse aber der Fall sein, allein die hohe Anzahl der verbauten LEDs reiche nicht aus. Das Amtsgericht hatte sich nicht mit der Leuchtkraft und der Farbgebung der LED-Leuchteinheiten befasst und konnte deshalb auch nicht auf eine daraus eventuell folgende Blendwirkung schließen. Stattdessen war das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Einbau lichttechnischer Anlagen automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe. Das hielt der Senat für unzutreffend, insbesondere weil in diesem Fall die LED-Leuchten an einen gesonderten Stromkreis angeschlossen und von der notwendigen Beleuchtung unabhängig zu betreiben waren. Im nächsten Schritt muss das Amtsgericht klären, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Zu beachten sein wird auch, ob das Anbringen der nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtung gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO eventuell unbeachtet einer Gefährdung mit einem Bußgeld besetzt ist. Der Regelsatz würde bei 20 Euro liegen. Die Vorinstanz ist das Amtsgericht Landstuhl, das Urteil vom 29.07.2021 wird unter Aktenzeichen 2 OWI 4211 Js 475/21 geführt.

2. Beispiel für eine Gefährdung im Straßenverkehr: Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung durch einen Sattelzugfahrer



Eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verhängte das Landgericht Mönchengladbach gegen einen Sattelzugfahrer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Führerschein des Manns wurde eingezogen. Das Landgericht verhängte außerdem eine Wiedererteilungssperre von 4 Jahren. Der Betroffene war gegen 21 Uhr im Jahr 2017 mit seiner Sattelzugmaschine Typ DAF und Sattelanhänger aus den Niederlanden auf der Autobahn A61 in Richtung Koblenz gefahren. Die niederländische Polizei schaltete nach Information durch eine Zeugin die Polizei Viersen ein. Der Mann sei in Schlangenlinien gefahren, habe eine Leitplanke touchiert. Deshalb erwartete ein Polizeiwagen samt Besatzung den Sattelzug in Höhe der Ausfahrt Mackenstein. Abblendlicht, Warnblinkanlage und Blaulicht des Fahrzeugs waren eingeschaltet. Der Angeklagte näherte sich dem Polizeiwagen und fuhr vom rechten Fahrstreifen aus noch weiter nach rechts mehr oder weniger ungebremst mit etwa 70 km/h auf den Polizeiwagen auf dem Standstreifen auf. In dem Wagen befanden sich drei Personen. Die Polizeibeamtin auf dem Rücksitz erlitt beim Aufprall schwere Kopf- und Rückenmarkverletzungen, sie verstarb unmittelbar nach dem Unfall. Eine vorne im Wagen sitzende Beamtin erlitt lebensgefährliche Kopfverletzungen, die irreparabel sind. Der dritte Polizeibeamte erlitt Prellungen und eine Platzwunde. Der Fahrer des Sattelzugs gab in der Verhandlung an, sich an den Unfall und den Zeitraum unmittelbar davor nicht zu erinnern. Trotzdem legte er ein volles Geständnis ab und entschuldigte sich bei Opfern und Angehörigen. Er brachte zum Ausdruck, dass seine Tat damit selbstverständlich nicht wieder gut zu machen sei und dass er dies bereute.

Bei dem Mann wurde 90 Minuten nach dem Unfall ein Blutalkoholgehalt von 2,58 Promille festgestellt, zur Tatzeit hatte der Blutalkoholgehalt vermutlich bei bis zu 3,08 Promille gelegen. Deshalb war das Gericht beim Strafmaß von einer verminderten Schuldfähigkeit und damit einer Maximalstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Auch die von Zeugen geschilderten Ausfallerscheinungen (alkoholbedingt) ließen das Gericht diesen Schluss fassen. Schuldunfähigkeit konnte dagegen nicht festgestellt werden, denn der Angeklagte war trotz Alkoholisierung ansprechbar und reagierte auf Ansprache angemessen. Da es sich um einen Berufskraftfahrer handelte, wurde das Strafmaß hoch angesetzt, denn der Mann war sich des verantwortungslosen Handelns bewusst. Positiv wirkte sich aus, dass der Mann bislang weder in Deutschland noch in der Ukraine, in Polen, den Niederlanden oder in Belgien verkehrs- oder strafrechtlich aufgefallen war. Diese Länder hatte er drei Jahre lang regelmäßig befahren. Als Berufskraftfahrer kann der Angeklagte vorerst nicht mehr arbeiten. Die geschädigten Polizeibeamten konnten den Unfall nicht vermeiden, denn sie hatten laut Sachverständigen keine Möglichkeit, sich in irgendeiner Art und Weise auf die nahende Gefahr einzustellen oder diese auch nur zu erahnen. Das Einschalten von Abblendlicht, Warnblinker und Blaulicht kennzeichnete das Fahrzeug deutlich genug, die Beleuchtung war weithin erkennbar. Das Urteil erging am 17.07.2018 am Landgericht Mönchengladbach und trägt das Aktenzeichen 22 Kls-720 Js 490/17-12/18.

3. Beispiel für eine Gefährdung im Straßenverkehr: Nutzung einer Gegenfahrspur beim Abbiegen


Das Oberlandesgericht Celle stellte am 26.01.2013 fest, dass ein Autofahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelte, weil er beim Abbiegen an einer Kreuzung die Gegenfahrspur nutzte, um schneller zu sein. Dabei verletzte er einen Fußgänger. Die Tat ereignete sich im Februar 2011 zu nächtlicher Stunde, der Taxifahrer beförderte zu dieser Zeit zwei weibliche Fahrgäste. Er war recht zügig in der Innenstadt unterwegs und bog an einer T-Kreuzung nach links in eine Straße ein. Dabei reduzierte er die Geschwindigkeit nicht und nutzte die Gegenfahrspur, um die Kurvenlage stabil zu halten. Einem Fußgänger, der die Straße in diesem Moment überquerte, konnte der Taxifahrer nicht mehr ausweichen. Der Passant erlitt erhebliche Verletzungen, infolgedessen das Amtsgericht den Taxifahrer wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Falschfahren am Fußgängerüberweg und fahrlässiger Körperverletzung zu 90 Tagessätzen à 45 Euro verurteilte. Das Gericht verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot. Das Urteil wurde mit § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB begründet: Der Taxifahrer sei an der Straßeneinmündung zu schnell gefahren. Dabei blieb unbeachtet, ob sich der Fahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h gehalten hatte. Denn wer die Gegenfahrspur nutzt, muss die Geschwindigkeit derart anpassen, dass Gefahren durch entgegenkommende Fahrzeuge und für Passanten ausgeschlossen sind. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 31 Ss 50/12 und wurde am 26.01.2013 vom Oberlandesgericht Celle verhängt.

Sie sind wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB angeklagt oder einen Beschuldigtenanhörungsbogen hierzu erhalten? Kontaktieren Sie mich umgehend und machen Sie von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch! Sagen Sie den Termin zur Vorladung bei der Polizei ab! Nehmen Sie umgehend mit einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt Kontakt auf. Das ist wichtig, denn nur ein Rechtsanwalt kann umfassende Akteneinsicht beantragen! Das ist mein Tipp an alle Beschuldigten einer Straftat gemäß § 315c StGB. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen, damit Sie aus der Sache so gut wie möglich herauskommen.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
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Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

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