Nach dem Straßenverkehrsrecht gehören alle Wege, Straßen und Plätze zum öffentlichen Raum, die nicht in privatem Besitz sind. Das ist zumindest die vereinfachte Zusammenfassung. Tatsächlich wird der Begriff der öffentlichen Straße auch auf Wege angewendet, die für den allgemeinen öffentlichen Verkehr genutzt werden. Das sind zum einen die Wege, die im Sinn des Wegerechts als solche bezeichnet werden. Aber auch tatsächlich-öffentliche Wege, die in privatem Besitz sind, können darunter fallen, wenn der Eigentümer den öffentlichen Verkehr duldet oder die Wege dafür öffnet. Die Nutzung kann dabei auch zeitlich eingeschränkt sein, dann handelt es sich um beschränkt öffentliche Wege. Das ist beispielsweise bei Tiefgaragen und Parkhäusern der Fall, die nur während der Betriebszeiten für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Verkehrsstrafrecht ist das wichtig.
Als technischer Begriff aus dem Verkehrsrecht ist hier die Möglichkeit gemeint, dass eine Person oder eine Sache, ein Tier oder eine natürliche Lebensgrundlage zeitlich und/oder räumlich mit einer Gefahrenquelle konfrontiert wird. Zu einem Schaden muss es dabei nicht zwangsläufig kommen. Die Gefährdung ist im Strafgesetzbuch unter § 315c genau definiert. Grob zusammengefasst handelt es sich bei einer Gefährdung um
- stark überhöhte Geschwindigkeit - Trunkenheit - Missachtung der Vorfahrt - Missachtung von Fußgängerüberwegen - gefährliches Überholen - Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots - Wenden, Rückwärtsfahren oder Einordnung entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Schnellstraßen - unzureichendes Kenntlichmachen von Fahrzeugen bei einem Unfall
Diese Sachlagen sind an sich schon eine Ordnungswidrigkeit. Strafbar wird die Gefährdung nach § 315c StGB, wenn es in der Folge zu einem Unfall und/oder Schaden an Personen, Tieren oder Eigentum kommt. Strafbar machen Sie sich auch, wenn Sie infolge von Alkoholgenuss oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen oder wenn Sie infolge von geistigen und/oder körperlichen Mängeln nicht in der Lage dazu sind. Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Bahnübergängen zu schnelles Fahren oder Fahren auf einer anderen als der rechten Fahrbahn fallen ebenso in den Straftatbestand.
Und es wird sogar noch strenger, denn tatsächlich ist schon der Versuch strafbar, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie bei bestehenden körperlichen oder geistigen Mängeln ein Fahrzeug sicher zu führen. Werden Leib, Leben oder Eigentum von Menschen gefährdet (Gefährdung im öffentlichen Straßenverkehr), ist in einem solchen Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafen zu rechnen. Beim Versuch einer Gefährdung können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.
Eine Geldstrafe mag noch nicht allzu empfindlich sein, eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, eventuell auch nicht. Anders sieht es aus, wenn die zweite Möglichkeit von Sanktionen genutzt wird: der Führerscheinentzug. Der Führerscheinentzug wird weitaus häufiger genutzt und dabei ist es auch nicht relevant, ob Sie diese Tat zum ersten Mal begangen haben oder schon häufiger "erwischt" wurden. Anders sieht es bei einer Geldstrafe oder einem möglichen Freiheitsentzug aus: In diesem Fall achtet man sehr genau darauf, ob Sie ein Wiederholungstäter sind. Kleine Delikte führen in der Regel nur zu Geldstrafen, und auch bei Ersttätern werden meist nur Geldstrafen verhängt. Gab es allerdings im Rahmen des Unfalls Opfer, was Sie billigend in Kauf genommen haben, spricht das Gericht normalerweise trotzdem eine Freiheitsstrafe aus.
Die Höhe der Geldstrafen richtet sich im Bußgeldverfahren danach, was genau passiert ist. Für jeden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es einen Regelsatz, der in der Bußgeldtabelle nachgelesen wurde. Das Bußgeld wird nach Erhalt des Bescheids gezahlt. Weitere Zahlungen werden bei Gefährdung und/oder Sachbeschädigung fällig und erhöhen das Bußgeld.
Im Normalfall müssen Sie aktuell 60 Euro zahlen. Bei einer Gefährdung sind es 75 Euro, bei einer Sachbeschädigung 90 Euro. Es kommen also mit jedem Tatbestand 15 Euro hinzu. Bei höheren Bußgeldern ist das anders. Liegt das Bußgeld bereits bei 175 Euro, erhöht sich der Regelsatz mit jedem Tatbestand laut Tabelle um jeweils 25 Euro. Bei einer zusätzlichen Gefährdung sind das also 200 Euro, bei Gefährdung plus Sachbeschädigung 225 Euro.
Einige Gefährdungen stehen separat in der Bußgeldtabelle und werden nicht auf diese Weise berechnet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie an einem illegalen Rennen teilgenommen haben. In diesem Fall dürfen Sie sich auf 400 Euro Bußgeld freuen sowie zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Haben Sie das Rennen initiiert, erhöht sich Ihr Bußgeld auf 500 Euro.Darüber hinaus droht ihnen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
Auch die Missachtung des Rechtsfahrgebots ist mit einem eigenen Eintrag in der Bußgeldtabelle versehen: Hier wartet ein Bußgeldbescheid über 80 Euro und ein Punkt in Flensburg auf Sie. Wenn Sie genau wissen wollen, womit Sie rechnen müssen, können Sie sich jederzeit an mich wenden.
Ein Fahrzeugführer hatte an seinem Sattelzug mehr als 110 LED-Leuchteinheiten in einem eigenen Stromkreis angebracht, um damit zu einer Showveranstaltung zu fahren. Die Beleuchtung war bereits während einer davon unabhängigen Fahrt in den Abendstunden eingeschaltet, die Fahrt fand im September 2020 auf der BAB 6 statt. Die Polizei hielt den Mann an und kontrollierte ihn. Weil die Beamten davon ausgingen, dass aufgrund der Zusatzbeleuchtung die Betriebserlaubnis erloschen war, wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen das Amtsgericht Landstuhl den Mann zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilte. Die Begründung: vorsätzliche Inbetriebnahme des Lkws trotz erloschener Betriebserlaubnis.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und hatte damit zumindest vorläufig Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht verwiesen. Als Begründung gab der Senat an, dass das Amtsgericht nicht hinreichend festgestellt hatte, ob eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO durch die Zusatzbeleuchtung gegeben war. Genau das müsse aber der Fall sein, allein die hohe Anzahl der verbauten LEDs reiche nicht aus. Das Amtsgericht hatte sich nicht mit der Leuchtkraft und der Farbgebung der LED-Leuchteinheiten befasst und konnte deshalb auch nicht auf eine daraus eventuell folgende Blendwirkung schließen. Stattdessen war das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Einbau lichttechnischer Anlagen automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe. Das hielt der Senat für unzutreffend, insbesondere weil in diesem Fall die LED-Leuchten an einen gesonderten Stromkreis angeschlossen und von der notwendigen Beleuchtung unabhängig zu betreiben waren. Im nächsten Schritt muss das Amtsgericht klären, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Zu beachten sein wird auch, ob das Anbringen der nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtung gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO eventuell unbeachtet einer Gefährdung mit einem Bußgeld besetzt ist. Der Regelsatz würde bei 20 Euro liegen. Die Vorinstanz ist das Amtsgericht Landstuhl, das Urteil vom 29.07.2021 wird unter Aktenzeichen 2 OWI 4211 Js 475/21 geführt.
Eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verhängte das Landgericht Mönchengladbach gegen einen Sattelzugfahrer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Führerschein des Manns wurde eingezogen. Das Landgericht verhängte außerdem eine Wiedererteilungssperre von 4 Jahren. Der Betroffene war gegen 21 Uhr im Jahr 2017 mit seiner Sattelzugmaschine Typ DAF und Sattelanhänger aus den Niederlanden auf der Autobahn A61 in Richtung Koblenz gefahren. Die niederländische Polizei schaltete nach Information durch eine Zeugin die Polizei Viersen ein. Der Mann sei in Schlangenlinien gefahren, habe eine Leitplanke touchiert. Deshalb erwartete ein Polizeiwagen samt Besatzung den Sattelzug in Höhe der Ausfahrt Mackenstein. Abblendlicht, Warnblinkanlage und Blaulicht des Fahrzeugs waren eingeschaltet. Der Angeklagte näherte sich dem Polizeiwagen und fuhr vom rechten Fahrstreifen aus noch weiter nach rechts mehr oder weniger ungebremst mit etwa 70 km/h auf den Polizeiwagen auf dem Standstreifen auf. In dem Wagen befanden sich drei Personen. Die Polizeibeamtin auf dem Rücksitz erlitt beim Aufprall schwere Kopf- und Rückenmarkverletzungen, sie verstarb unmittelbar nach dem Unfall. Eine vorne im Wagen sitzende Beamtin erlitt lebensgefährliche Kopfverletzungen, die irreparabel sind. Der dritte Polizeibeamte erlitt Prellungen und eine Platzwunde. Der Fahrer des Sattelzugs gab in der Verhandlung an, sich an den Unfall und den Zeitraum unmittelbar davor nicht zu erinnern. Trotzdem legte er ein volles Geständnis ab und entschuldigte sich bei Opfern und Angehörigen. Er brachte zum Ausdruck, dass seine Tat damit selbstverständlich nicht wieder gut zu machen sei und dass er dies bereute.
Bei dem Mann wurde 90 Minuten nach dem Unfall ein Blutalkoholgehalt von 2,58 Promille festgestellt, zur Tatzeit hatte der Blutalkoholgehalt vermutlich bei bis zu 3,08 Promille gelegen. Deshalb war das Gericht beim Strafmaß von einer verminderten Schuldfähigkeit und damit einer Maximalstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Auch die von Zeugen geschilderten Ausfallerscheinungen (alkoholbedingt) ließen das Gericht diesen Schluss fassen. Schuldunfähigkeit konnte dagegen nicht festgestellt werden, denn der Angeklagte war trotz Alkoholisierung ansprechbar und reagierte auf Ansprache angemessen. Da es sich um einen Berufskraftfahrer handelte, wurde das Strafmaß hoch angesetzt, denn der Mann war sich des verantwortungslosen Handelns bewusst. Positiv wirkte sich aus, dass der Mann bislang weder in Deutschland noch in der Ukraine, in Polen, den Niederlanden oder in Belgien verkehrs- oder strafrechtlich aufgefallen war. Diese Länder hatte er drei Jahre lang regelmäßig befahren. Als Berufskraftfahrer kann der Angeklagte vorerst nicht mehr arbeiten. Die geschädigten Polizeibeamten konnten den Unfall nicht vermeiden, denn sie hatten laut Sachverständigen keine Möglichkeit, sich in irgendeiner Art und Weise auf die nahende Gefahr einzustellen oder diese auch nur zu erahnen. Das Einschalten von Abblendlicht, Warnblinker und Blaulicht kennzeichnete das Fahrzeug deutlich genug, die Beleuchtung war weithin erkennbar. Das Urteil erging am 17.07.2018 am Landgericht Mönchengladbach und trägt das Aktenzeichen 22 Kls-720 Js 490/17-12/18.
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