Während das Erwachsenenstrafrecht seine Strafen nach Art und Gewicht ganz überwiegend an die schuldhafte tat anknüpft, ist dies im geltenden deutschen Jugendstrafrecht nicht im gleichen Maße der Fall. Das Jugendstrafrecht ist im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht ein „Täter- und Erziehungsstrafrecht“. Der Begriff des Jugendlichen ist in § 1 Abs. 2 1. Halbsatz Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert, wonach Jugendlicher ist, wer zum Zeitpunkt der Tat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre ist. Auf die Straftaten Jugendlicher findet das Jugendstrafrecht ausnahmslos Anwendung. Der Begriff des Heranwachsenden ist in § 1 Abs. 2 2. Halbsatz Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert, wonach Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre ist. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Aburteilung des Heranwachsenden in der Form, dass sowohl Jugendstrafrecht als auch Erwachsenenstrafrecht angewendete werden können.

Weil immer wieder erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsbildung von Heranwachsenden vorliegen, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht in dieser Altersgruppe (18-21 Jahre) keine Ausnahme. Nach § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet Jugendstrafrecht auf Heranwachsende Anwendung, wenn die Persönlichkeit des Täters noch einem Jugendlichen gleichsteht oder eine typische Jugendverfehlung vorliegt.

Es ist somit für die Beurteilung der Frage, ob Jugendstrafrecht beim Heranwachsenden zur Anwendung kommen kann oder nicht, eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, auch unter Berücksichtigung der ihn umgebenden Umweltbedingungen, vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung kommt es nicht auf die körperliche, sondern lediglich auf die geistige-sittliche Entwicklung an.

§ 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG) beschreibt die Folgen der Jugendstraftat. Diese sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Aus den §5 und §17 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ergibt sich ein gewisses Stufenverhältnis der möglichen jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen. Zunächst sind Erziehungsmaßregeln, wenn diese nicht ausreichen Zuchtmittel, und wenn beides nicht ausreicht, schädliche Neigungen beim Jugendlichen vorliegen oder die Schwere der Schuld dies gebieten, ist Jugendstrafe zu verhängen. Gemäß § 33 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) entscheiden über Verfehlungen Jugendlicher die Jugendgerichte. Die Jugendgericht e sind aber keine selbständigen Gerichte. Die Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte müssen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

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