Da sich seit den 80-er Jahren die Fälle unerlaubter Datenlöschung mehrten, führte der Gesetzgeber durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1986 die Straftatbestände der Datenveränderung gemäß § 303 a Strafgesetzbuch (StGB) und der Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) ein.

Die Datenveränderung meint jede rechtswidrige Löschung oder Veränderung fremder Daten. Daten sind Informationen, die durch Zeichen oder kontinuierlicher Funktionen nach Maßgabe einer Konvention dargestellt werden. Alleine der Versuch der Datenveränderung ist nach § 203 a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Tat ist, wenn Absatz 1 oder Absatz 2 verwirklich ist, ein Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB). § 303 a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Offizialdelikt.

Eine Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn durch eine Datenveränderung oder durch einen Hardwareeingriff die Arbeit eines Betriebes oder einer Behörde wesentlich gestört wird. Tatobjekt ist die Datenverarbeitung. Zur Datenverarbeitung gehört der gesamte Bereich des Umgangs mit Daten und ihrer Verwertung, also zum Beispiel die Speicherung, Dokumentierung, Übertragung und Aufbereitung. Die Datenverarbeitung muss von wesentlicher Bedeutung sein, um Bagatellfälle auszuschließen. Geschützte Einrichtungen sind fremde Betriebe, Unternehmen und Behörden.

Der Versuch ist gemäß § 303 b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. § 303 b Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Reihe von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bane handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat oder durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Die Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) ist mit Ausnahme der Absätze 4 und 5 ein Antragsdelikt nach § 303 c Strafgesetzbuch (StGB).

Zusammen mit dem Ausspähen von Daten nach § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) und dem Computerbetrug nach § 263 a Strafgesetzbuch (StGB) bilden die Datenveränderung und die Computersabotage den Kernbestand des Internetstrafrechts/Cybercrime.

Nach § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Daten im Sinne des § 202 a Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Die Vorschrift des § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) garantiert das Recht an der Geheimhaltung von Informationen, die nach Maßgabe von § 202 a Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) gespeichert sind oder übermittelt werden.

Der Hauptanwendungsfall des Computerbetrugs nach § 263 a Strafgesetzbuch (StGB) ist das unbefugte Abheben von Geld an Bankomaten. Dies kann mittels der Original Ec-Karte oder aber auch durch eine gefälschte Codekarte (sog. Skimming) geschehen.

Aber auch der Identitätsdiebstahl, die Datenspionage, Cyber-Mobbing, Phishing im Bereich Onlinebanking, digitale Erpressung und das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen sog. Hacker-Tools sind strafbar.

Sollten ihre Daten oder ihre Identität gestohlen worden sein, sollten sie dringend Strafantrag / Strafanzeige entweder bei der Polizeidienststelle oder über einen Rechtsanwalt stellen. Das problematische und besondere an der Internetkriminalität ist nämlich, dass die Täter von jedem Ort der Welt agieren können und daher die Spuren gut vertuschen können. Die Fälle der Cyberkriminalität nehmen deutlich zu. Mit möglichst geringem Aufwand wird mittels Computer und Smartphone versucht an viele Daten (Kontonummer, IBAN, BIC, Passwörter, PIN) zu kommen. Trotz entsprechender Vorsicht und Softwareprogrammen kann man nie ausschließen, nicht doch mal Opfer von Cybercrime zu werden.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

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