Allgemeines zum Sexualstrafrecht

Der Vorwurf einer Straftat verunsichert und verängstigt Betroffene, vor allem die Anschuldigung, eine Sexualstraftat begangen zu haben, beunruhigt Mandanten tief.

In der Mehrzahl der Fälle hatten die Beschuldigten noch nie Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden. Außerdem fällt es Freunden und Angehörigen des Betroffenen schwer, sich zu den Anschuldigungen zu äußeren. Betroffene sollten wissen, dass sie auch unter schwerer Beweislast nicht rechtlos vor Gericht stehen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie ein Ermittlungsprozess vom Verdacht bis zur Urteilssprechung abläuft und welche Unterstützung dem Betroffenen zusteht. Ein Strafverteidiger kennt die Rechte des Angeklagten und verteidigt den Täter auch in aussichtslosen Situationen. Dabei entwickelt der Verteidiger die optimale Verteidigungsstrategie für seinen Mandanten und zielt dabei auf den mildesten Richterspruch ab.

Der Straftäter sollte unbedingt einen Anwalt Sexualstrafrecht kontaktieren, denn Strafrecht ist ein komplexes und schwieriges Rechtsgebiet. Wegen umfassenden Verordnungen müssen Anwalt und Mandant realistisch prognostizieren und die Rechtsfolge aus einem nachvollziehbaren Blickwinkel erfassen. Deswegen steht ein Strafverteidiger stets zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagtem. Um das Urteil zu mildern oder eine Strafe sogar abwenden zu können, benötigt der Täter einen versierten Anwalt, der das Sexualstrafrecht tiefgründig versteht und aus der aktuellen Gesetzeslage eine wirksame Verteidigungsstrategie herausarbeitet.


Rechtsanwalt für Strafrecht - Definition

Die Bundesrechtsanwaltskammer hielt im Jahr 1995 eine Satzungsversammlung und führten den Titel "Fachanwalt für Strafrecht" ein. Ab 1998 arbeiteten bereits 194 Fachanwälte für Strafrecht; bis 2014 verzeichnete die Kammer rund 3.100 Strafanwälte, Tendenz steigend. Ein Anwalt für Strafrecht fungiert auch als Strafverteidiger und kann sich für seinen Mandanten auch als Pflichtverteidiger einsetzen, wenn der Strafprozess dies verlangt. Letzteres ist der Fall, wenn den Täter noch kein eigener Rechtsanwalt vertritt, aber die Phase des Verfahrens die Strafverteidigung fordert. Dies kann bereits im Ermittlungsprozess der Fall sein.

Rechtsanwälte für Strafrecht müssen, laut der Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer, besondere Kenntnisse im Strafrecht nachweisen, um den Titel als Fachanwaltstitel tragen zu dürfen. So muss der Anwalt die Grundzüge maßgeblicher Hilfswissenschaften sowie Methodik und Rechte der Strafverteidigung verstehen. Dazu gehören auch notwendige Kenntnisse im Jugend-, Wirtschafts-, Betäubungsmittel-, Verkehrs- und Steuerstrafrecht. Darüber hinaus muss der Fachanwalt für Strafrecht die Bedingungen im Strafverfahrensrecht, inklusive Strafvollstreckungs-, Strafvollzugs-, Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Anwälte, die notwendige Kenntnisse nachweisen, dürfen als Fachanwalt arbeiten.


Aufgaben des Anwalts für Strafrecht

1. Der im Strafrecht tätige Rechtsanwalt erbringt umfangreiche Expertise und Erfahrung im Bereich Strafverteidigung und er muss sich für sein Fachgebiet qualifizieren. Anschließend darf der Anwalt für Strafrecht seinen Mandanten verteidigen. Dieses Tätigkeitsfeld inkludiert rechtssichere und effektive Verteidigung des Mandanten und dessen hochwertige Rechtsberatung. Darüber hinaus verpflichtet sich der Anwalt für Strafrecht Unterstützung des Straftäters in allen Aspekten der Strafrechtspflege. Zudem erteilt ein Anwalt für Strafrecht souveränen Rechtsbeistand, etwa bei einer Wohnungsdurchsuchung oder Verhaftung. Zur Ausarbeitung der perfekten Verteidigungsstrategie und zur zielführenden Rücksprache mit dem Mandanten kann der Verteidiger eine Akteneinsicht vornehmen. Zu den weiteren Aufgaben eines Fachanwalts für Strafrecht zählt die Beratung und Unterstützung bezüglich Opferhilfe. Selbst Tätern in Untersuchungshaft steht ein Strafverteidiger rechtlich zu.


2. Sonderaufgaben eines Anwalts für Strafrecht

Spezielle Situationen erfordern angepasste Vorgehensweise eines Rechtsanwalts für Strafrecht. Der Anwalt kann Gutachten beziehungsweise Prognosegutachten beauftragen, das ist normalerweise bei Sexualstraftaten üblich. Eine Sonderstellung im Strafrecht nimmt Insolvenzverschleppung ein, denn hierbei prüft der Strafverteidiger die individuellen Straf- und Schuldmilderungsgründe. Im Fall einer Steuerhinterziehung berät der Anwalt den Mandanten bei einer Selbstanzeige.


Der Strafverteidiger und seine Aufgaben

Ich setze mich für meine Mandanten als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger in einem Strafprozess ein, abhängig von der individuellen Situation des Betroffenen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen beiden Positionen und stellt Bedingungen.


Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger - Unterscheidung

a) Als Wahlverteidiger vertrete ich Mandanten im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, da hier jeder Beschuldigte das Recht auf einen selbst gewählten Verteidiger hat. So besagt es § 137 StPO. Auf diesen Umstand muss das Gericht den Beschuldigten, laut § 136 StPO, hinweisen. Dennoch besteht keine allgemeine Pflicht zur Strafverteidigung. b) Die Pflichtverteidigung übernehme ich als Strafverteidiger bei notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO. In diesem Fall unterliegt der Täter schweren Tatvorwürfen. Wegen der Besonderheiten im Verfahren muss dem Mandanten ein Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Verteidigung gleichen sich die Rechten und Pflichten bei der Wahlverteidigung und der Pflichtverteidigung. Differenzen gibt es nur beim Kostenausgleich: Seinen Wahlverteidiger bezahlt der Mandant unmittelbar. Für den Pflichtverteidiger schießt der Staat die Kosten vor, im Falle einer Verurteilung übernimmt der Beschuldigte den Anspruch, unabhängig von der finanziellen Lage. Im Fall der Pflichtverteidigung darf der Angeklagte dennoch alternativ oder ergänzend zum Pflichtverteidiger einen oder mehrere (höchstens drei) Wahlverteidiger engagieren. Wichtig ist, dass dem Mandanten Strafverteidiger zur Verfügung stehen. Ich rate meinen Mandanten, einen Strafverteidiger unbedingt schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens und in jedem Fall zu bestellen, denn der Anfang des Verfahrens bestimmt den weiteren Verlauf. Für den Beschuldigten bedeutet der Strafprozess wirtschaftlich und persönlich viel, darum empfehle ich eine möglichst frühe Bestellung eines trafverteidigers.


Aufgaben des Strafverteidigers

1. Wahrung der Waffengleichheit Hauptsächlich dient die Strafverteidigung der Sicherung einer Gleichbehandlung der Parteien, denn auf der Gegenseite waltet die juristisch geschulte Polizei und die Staatsanwaltschaft. Deshalb gebietet der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dem Straftäter als juristischen Laien die Gelegenheit zur Beratung und Unterstützung. Dementsprechend wahrt der Strafverteidiger die Rechte des Beschuldigten und setzt sie während des Prozesses durch. In jedem Stadium des Strafverfahrens darf der Beschuldigte juristisch betreut werden.


2. Entwicklung der richtigen Verteidigungsstrategie

Die Entwicklung einer effektiven Verteidigungsstrategie für ein bestmögliches Resultat im Strafverfahren ist die Hauptaufgabe eines Strafverteidigers. Zudem muss der Strafverteidiger seine Strategie im Strafprozess umsetzen und notfalls flexibel anpassen. Im Zuge der Ausarbeitung der Verteidigungsstrategie prognostiziert der Strafverteidiger den Verlauf und das Ergebnis des Prozesses, in mehreren Schritten: 2.1 Prozessvorbereitung: Während der strategischen Vorbereitung des Prozesses überlegt der Strafverteidiger, ob die Vorwürfe zurückgewiesen werden sollten und, ob der Angeklagte in welchem Umfang ein Geständnis ablegen muss und, ob der Beschuldigte überhaupt aussagen sollte. Dabei überlegt der Strafverteidiger den Umfang der Beweismittelerhebung zur Entlastung des Beschuldigten und, ob eine Berufung oder Revision erfolgreich eingelegt werden kann. Bei Prozessen auf Strafzumessungsebene kann ein Strafverteidiger empfehlen, ein Geständnis abzulegen oder sich gegenüber dem Opfer zu entschuldigen, um die Strafe zu entschärfen. 2.2 Umsetzung im Verfahren: Der Strafverteidiger arbeitet mit dem Beschuldigten zusammen, um Beweise zu sichern und Aussagen vorzubereiten. Als Strafverteidiger stelle ich mich für meinen Mandanten der direkten Konfrontation mit Richter und Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus sorgt der Strafverteidiger für den ordnungsgemäßen Ablauf umfangreicher Verfahren und sichert Zeugen die Aussageverweigerungsrechte sowie die ordnungsgemäße Beweisaufnahme ohne Verstoß gegen Verwertungsverboten. Innerhalb seiner Tätigkeiten darf sich der Strafverteidiger seiner Rechte bedienen und muss seine Pflichten einhalten.

a) Rechte Der Strafverteidiger darf sich jederzeit für seinen Mandanten äußern, um diesen zu verteidigen. Außerdem steht dem Verteidiger das Akteneinsichtsrecht zu, sofern der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Mit dem Beweisantragsrecht, dem Fragerecht und dem Anwesenheitsrecht bei allen polizeilichen Vernehmungen und vor Gericht sowie der Staatsanwaltschaft deckt die Gesetzgebung die Rechte für den Strafverteidiger umfassend ab. Der Mandant muss den Strafverteidiger jederzeit kontaktieren können. Polizei und Staatsanwaltschaft ist der schriftliche und mündliche Kontakt zum Beschuldigten untersagt.

b) Pflichten Die Strafverteidigung verpflichtet sich zur Parteilichkeit und muss die Interessen des Beschuldigten im Prozess verteidigen. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht begeht der Strafverteidiger eine Straftat, wenn der belastende Informationen des Beschuldigten ohne dessen Zustimmung offenbart. Im Spannungsverhältnis dazu steht die Wahrheitspflicht; der Strafverteidiger darf nicht lügen. Grundsätzlich muss der Verteidiger alle juristischen und prozessualen Möglichkeiten zugunsten des Angeklagten nutzen dürfen. Aktive Verstöße gegen die Wahrheitspflicht sind Strafvereitelung und somit strafbar. Eine Verurteilung des Beschuldigten bedingt den vorschriftsmäßigen Nachweisen im Rahmen der Strafprozessordnung. Allein daran orientiert ein Strafverteidiger seine Verteidigungsstrategie. Der Erfolg des Verteidigers hängt nicht davon ab, ob der Beschuldigte die Tat begangen hat oder nicht. Wichtig: Der Strafverteidiger sollte die Wahrheit kennen, um die Erfolgsmöglichkeiten im Verfahren rechtzeitig zu identifizieren und die perfekte Verteidigungsstrategie für den Mandanten herauszuarbeiten. Zudem ist ein sicheres Vertrauensverhältnis zwischen dem Strafverteidiger und dem Mandanten vorteilhaft.


Sexualdelikte - Definition, Strafmaß und gerichtliche Entscheidungen

Das Strafgesetzbuch fasst unter dem Begriff der Sexualdelikte alle Tatbestände, sexueller Nötigung, sexueller Übergriffe und Vergewaltigung zusammen. Für jedes Delikt definiert die Gesetzgebung eigene Voraussetzungen und erhebliche Differenzen im Strafmaß, abhängig von der Schwere der Tat. Justiz und Ermittlungsbehörden sind nicht alleinige Interessenten an der Verfolgung von Sexualdelikten. Regional und überregional informieren auch Medien über Vorfälle. Darum ist es beim Vorwurf eines Sexualdelikts wichtig, informiert zu sein und richtig zu handeln.

Der Abschnitt 13 des Strafgesetzbuches (StGB) stellte Sexualdelikte unter Strafe und schützt dabei das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung jeder Person. Zur Selbstbestimmung gehört die persönliche Entscheidung über Ort, Zeit, Form und Partnerwahl für den sexuellen Akt. Ein Verstoß gegen das Rechtsgut gilt als Strafdelikt.


Die sechs Strafdelikte

1. Unter das Delikt gegen die sexuelle Freiheit zählt sexueller Missbrauch eines Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsverhältnisses unter Ausnutzung dieser Positionen. 2. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen definiert den Missbrauch bei institutioneller Abhängigkeit, etwa bei Gefangenen oder Hilfsbedürftigen ein Pflege- und Krankeneinrichtungen. Der Täter missbraucht sein Opfer, indem er seine Amtsstellung oder seinen beruflichen Status ausnutzt. Auch der Versuch eines sexuellen Missbrauchs steht unter Strafe. 3. Das Sexualdelikt gegen die sexuelle Entwicklung einer Person umfasst sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauch von Minderjährigen und jugendschädigende Prostitution (samt Veröffentlichung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Materialien). Zusätzlich regelt § 176a StGB den Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. 4. Delikte wegen sexueller Belästigung Unbeteiligter umfassen exhibitionistische Handlungen, Durchführung verbotener Prostitution (gewalt- oder tierpornografisches Material) und die Erregung öffentlichen Ärgernisses. 5. Unterstützung und Ausnutzung von Prostitution gilt als Sexualdelikt, speziell die Ausbeutung der Prostitution und Zuhälterei. 6. Zahlreiche Fälle gehören dem Sexualdelikt der Verbreitung pornografischer Schriften an, zum Beispiel gewalt- oder tierpornorgrafische Inhalte sowie Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften. Außerdem gehört die Veröffentlichung und Verbreitung pornografischer Darstellungen durch Medien und Teledienste sowie die Ausführung verbotener Prostitution zu den Sexualdelikten. Hinweis: Ehebruch, Homosexualität und außerehelicher Geschlechtsverkehr stehen nicht mehr unter Strafe. Strafgesetze definieren und beurteilen die sexuelle Handlung gesondert. Art und Ausmaß des jeweiligen Falls entscheiden über weitere Urteilsgrundlagen.


Die sexuelle Handlung

Zahlreiche Strafnormen benennen die Bezeichnung "sexuelle Handlung" und meinen damit sexuelle Handlungen, die bezüglich des geschützten Rechtsgutes von Bedeutung sind. Das sind sexuelle Handlungen einer Person vor einer anderen Person, die die Ausübung wahrnimmt. Die Sicht des Betroffenen bestimmt nicht, ob eine sexuelle Handlung vorliegt, stattdessen dient die Aussage eines urteilsfähigen, unbeteiligten Beobachters als Grundlage. Falls ein Betroffener eine Tat als belästigend oder bedrängend wahrnimmt, die Handlung jedoch nicht der Definition sexueller Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches entspricht, kommen juristisch nur in Ausnahmefällen die Nötigung oder Beleidigung in Betracht. Zu solchen Vorkommnissen zählen beispielsweise intensiver Augenkontakt und eine unerwünschte Umarmung. Allgemein schützt das Strafrecht die elementaren Rechtsgüter, daher kann sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch als arbeitsbezogene Pflichtverletzung geführt werden und in einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses resultieren. Neben der Vorladung als Beschuldigter, einem Ermittlungsprozess oder einer Anklage droht schließlich auch die Herabsetzung des gesellschaftlichen Status. Ich betreue auch Mandaten, die Opfer einer Sexualstraftat sind und berufe mich bei der Strafverteidigung eines, 2013 in Kraft getretenen Gesetzes. Das Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs stärkt Opfer von Sexualdelikten und soll deren zusätzliche Traumatisierung gegen die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung verhindern. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Meine Mandanten möchte des deshalb umfassend informieren und somit die Kommunikation sowie die Strafverteidigung vereinfachen und maximieren.


Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung - Unterschiede erklärt

Der Gesetzgeber reformierte den § 177 StGB und vereinfachte somit die Prozessführung bei Sexualstraftaten drastisch. Für vor dem Datum ausgeübte Sexualdelikte gilt grundsätzlich die alte Rechtssprechung. Außerdem zog der Gesetzgeber den Tatbestand des sexuellen Übergriffs hinzu.


Sexueller Übergriff

Ein sexueller Übergriff ist, laut § 177 StGB, eine sexuelle Handlung, bei der sich der Täter über den Willen des Opfers hinwegsetzt und dadurch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bricht. Eine Nötigungshandlung muss hierfür nicht vorliegen, sondern, aus der objektiven Sicht eines unbeteiligten Dritten ist der entgegenstehende Wille (beziehungsweise seine Erkennbarkeit) festzulegen. Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willen ist gegeben, wenn das Opfer diesen Widerwillen zur Tatzeit ausdrückt, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln. Ein Taterfolg liegt vor, wenn das Opfer die sexuelle Handlung an sich erdulden muss. Ein sexueller Übergriff ist auch als solcher strafbar, wenn das Opfer keinen entgegenstehenden Willen offenbarte. Bei derartigen Fällen befindet sich das Opfer in einer Situation, die die Erklärung des Widerwillen zum sexuellen Übergriff verhindert.


Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände

Der § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB dient dem Schutz von Opfern, deren Lage die Artikulation oder Bildung einer entgegenstehenden Willensäußerung verhindert. Das bedeutet, das Opfer ist völlig außerstande, den entgegenstehenden Willen auf irgendeine Weise auszudrücken oder zu entwickeln. Eine solche Situation ergibt sich beispielsweise aus einer körperlichen, psychischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung. Die genannten Bedingungen können die Zustimmung zur sexuellen Handlung fruchtlos machen. Ist eine Unwirksamkeit des entgegenstehenden Willens anzunehmen, muss im Rahmen der Normalpsychologie ermittelt werden. Dabei ist herauszufinden, ob die Abweichung auf einer psychischen Störung beruht. Weiterhin kann ein Rauschzustand eine temporäre Bewusstseinsstörung bei einer gesunden Person bewirken und die Unfähigkeit zum Widerwillen in einen sexuellen Übergriff unterbinden. Vorübergehend kann eine gesunde Person durch beispielsweise Alkohol, Drogen, Medikamente oder Bewusstlosigkeit unter einer Bewusstseinsstörung leiden.


Sexuelle Nötigung

Voraussetzung einer sexuellen Nötigung ist erzwungenes Verhaltens des Opfers gegen seinen Willen. Für diesen Zweck bedienen sich Täter oftmals eines oder mehrerer Nötigungsmittel, wie Gewalt, Drohung oder Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit des Tatopfers. An der subjektiven Wahrnehmung des Opfers und objektiv an den Tatumständen orientiert sich die schutzlose Situation. Aus diesen beiden Komponenten ergibt der Eindruck des schutzlosen Ausgeliefertseins und die damit verbundene Angst des Tatopfers als Entscheidungsgrundlage. Der Täter muss sich seiner Handlung bewusst sein, also vorsätzlich handeln, damit eine sexuelle Nötigung im Sinne des Strafgesetzes vorliegt. Darüber bestimmen die Tatumstände.


Vergewaltigung

Der § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB regelt das Sexualdelikt Vergewaltigung und beschreibt die Tat als ein, auf genannte Grundtatbestände bezogenes Muster mit erhöhtem Strafmaß. Das StGB umfasst an dieser Stelle sexuelle Kontakte verschiedener Art, das sind erzwungener Beischlaf und Kontakte mit ähnlicher Vorgehensweise. Durch eine Vergewaltigung erniedrigt der Täter sein Opfer, besonders durch körperliches Eindringen, auch anal oder oral. Den erzwungenen Beischlaf kennzeichnet, rein rechtlich, das Eindringen des männlichen Gliedes in den vaginalen Scheidenvorhof, entgegen den Willen des Opfers. Allerdings eignen sich als Tatmittel auch Gegenstände und andere Körperteile. Bei besonderer Form der Herabwürdigung des Opfers drückt der Täter seine Absicht in der Art und Durchführung der sexuellen Handlung aus. Weitere Qualifikationstatbestände inkludieren strafverschärfende Tatbestandsmerkmale.


Gemeinschaftliche Vergewaltigung

Mit dem gemeinschaftlichen Vergehen mehrerer Täter an einem Opfer beschäftigt sich §177 Abs. 6 Nr. 2 StGB. Bei einer sogenannten Gruppenvergewaltigung wirken mindestens zwei Personen als Täter zusammen. Eine Zusammenarbeit besteht auch, wenn nur einer der Täter aktiv handelt und der Komplize zum Beispiel "schmiere" steht. Dieser Fall steht als "gemeinschaftliche Vergewaltigung" im Strafgesetzbuch. Nicht nur die Anzahl der Täter entscheidet über das Strafmaß, sondern auch die Art und Weise des Erzwingens der Tat.


Schwere Vergewaltigung

Wenn der Täter den Widerstand einer anderen Person durch Drohung oder Gewalt verhindert oder überwindet und eine Waffe oder gefährliches Werkzeug mit sich führt, liegt schwere Vergewaltigung vor. Außerdem gilt die Tat als schwer, wenn der Täter das Opfer in eine Situation mit schwerer Gesundheitsschädigung bringt.


Besonders schwere Vergewaltigung

Die besonders schwere Vergewaltigung erfüllt den Tatbestand, wenn der Täter sein Opfer bei der Tat schwer misshandelt oder eine Waffe beziehungsweise ein gefährliches Werkzeug gebraucht. Nach § 177 Abs. 8 StGB liegt besonders schwere Vergewaltigung auch vor, wenn der Täter das Opfer in eine lebensgefährliche Lage bringt.


Strafmaß für Sexualdelikte

1. Bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung des Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses sieht die Gesetzgebung eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. 2. Täter, die sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen begehen, müssen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren rechnen. 3. Die Störung gesunder sexueller Entwicklung einer Person unter 14 Jahren durch den Missbrauch Schutzbefohlener und jugendschädigende Prostitution wird mit einer Haftstrafe von mindestens 6 Monaten geahndet. Besteht der sexuelle Missbrauch im Eindringen in den Körper des Kindes, wird eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren angesetzt. Hinweis: Meist begeht der Täter gleichzeitig den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. Dieser Umstand steigert die Höhe der Freiheitsstrafe. 4. Ein Sexualdelikt in Form exhibitionistischer Taten oder öffentliche Ausübung sexueller Handlungen sind im Vergleich weniger kriminell, aber können mit bis zu einem Jahr Haftstrafe geahndet werden.Berührt ein Täter eine andere Person in sexueller Weise und die Person fühlt sich belästigt, sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. 5. Täter, die Prostitution unterstützen oder ausnutzen, erhalten eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe in Höhe von bis zu 3 Jahren. 6. Für die Verbreitung pornografischer Schriften wird nach § 184 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten angesetzt. 7. Im Fall sexueller Nötigung sieht das StGB eine mindeste Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Sollte der Täter in den Körper seines Opfers eingedrungen sein, besteht der Tathergang einer Vergewaltigung, mit Folge einer Haftstrafe von mindestens 2 Jahren. Die Mindeststrafe beträgt 3 Jahre Haft, wenn der Täter eine Waffe oder gefährliches Werkzeug mit sich führt. Der Einsatz dieser Gegenstände begründet eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren.


Gerichtliche Entscheidung

1. Die Gerichtliche Entscheidungen im Sexualstrafrecht ist umfassend, beginnend mit einem Anfangsverdacht. Der Verdacht ergibt sich aus unterschiedlichen Situationen heraus, etwa durch die Ermittlung der privaten IP-Adresse des Täters bei Verdacht auf Besitz von Kinderpornografie. Bei anderen Sexualdelikten zeigen Opfer zum Beispiel die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung bei der Staatsanwaltschaft an. 2. Beim Ermittlungsverfahren stellt die Polizei die ausreichende Beweislage für die Anklage einer Person. Die sich aus der Ermittlung ergebenden Maßnahmen orientieren sich am geäußerten Verdacht. Die Polizei sichert beispielsweise regelmäßig Spuren am Tatopfer, wenn der Vorwurf der Vergewaltigung steht. Beim Verdacht auf Besitz von Kinderpornografie übernimmt die Polizei in geregelten Abständen Hausdurchsuchungen und beschlagnahmt Speichermedien. 3. Auf den Abschluss der Ermittlungen folgt ein Zwischenverfahren, für dessen Zweck die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift an das zuständige Gericht leitet (Amtsgericht oder Landgericht). Das Gericht prüft nochmals den hinreichenden Tatverdacht. Stimmt das Gericht der Verurteilungswahrscheinlichkeit zu, kommt es zur Hauptverhandlung. Verneint das Gericht, lehnt es die Eröffnung einer Hauptverhandlung für gewöhnlich ab. Das Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht weiter ermittelt. 4. Hauptverhandlung: Den Termin für das Hauptverfahren bestimmt der Richter. Zu diesem Termin muss der Angeklagte unbedingt erscheinen oder er wird mit der Polizei vorgeführt oder muss eine Haftstrafe antreten. An der Hauptverhandlung beteiligen sich unterschiedlich viele Personen, abhängig davon, vor welchem Gericht die Verhandlung stattfindet. Zunächst fragt der Richter die Personalien des Angeklagten ab; dieser muss wahrheitsgemäß antworten. Darauf folgt die Vorlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt. Der Richter gibt dem Angeklagten die Möglichkeit, sich zu äußern. Ob sich der Angeklagte äußert, hängt von der Verteidigungsstrategie des Strafverteidigers ab. 5. Anschließend werden Beweismittel erhoben und Zeugen vernommen. Da es sich bei Sexualstraftaten oft um einen Aussage-gegen-Aussage-Prozess handelt, entscheidet meist die Aussage des Opfers über den Ausgang des Strafverfahrens. Nach dem letzten Wort des Angeklagten unterbricht der Richter die Verhandlung und das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück. Bei Rückkehr in den Saal verkündet der Richter das Urteil, wodurch der Angeklagte unmittelbar erfährt, ob und in welchem Maß er bestraft wird. Am Ende begründet der Richter das Urteil mündlich. Einige Wochen später begründet der Richter das Urteil umfassend in Schriftform.


Fazit - Sexualstrafrecht nur mit Verteidiger bestreiten

Ein Anwalt Sexualstrafrecht gewährleistet einen gerechten Ablauf des Ermittlungsverfahrens, der Gerichtsverhandlungen und somit auch der Urteilserhebung. Im gesamten Prozess unterstützt der Rechtsanwalt für Strafrecht den Mandanten und arbeitet eine rechtlich wirksame Verteidigungsstrategie für die gesamte Zeit der juristischen Betreuung aus. Deshalb: Bei einem Vorwurf eines Sexualdeliktes unbedingt sofort einen erfahrenen Anwalt Sexualstrafrecht kontaktieren. Ich arbeite auf Vertrauensbasis mit meinen Mandanten zusammen und verteidigte ihn durch maximale Ausschöpfung aller zutreffenden Rechte.


Akteneinsicht - die Basis zielführender Verteidigung

Ein Anwalt Sexualstrafrecht kann uneingeschränkte Akteneinsicht beantragen und somit eine perfekte Verteidigungsstrategie entwickeln. Das gelingt schließlich nur, wenn der Anwalt die dem Beschuldigten vorgeworfenen Umstände kennt. Je eher der Rechtsanwalt diesen Schritt gehen kann, desto besser für den Mandanten. Sämtliche Ergebnisse der Strafermittlung stehen in der Ermittlungsakte. Das Gericht zieht, im Falle einer Anklage, alle in der Akte dargelegten Informationen als alleinige Basis der Gerichtsverhandlung hinzu. Andere Informationen gelten nicht, sofern sie nicht förmlich in die Hauptverhandlung integriert werden. Durch Einsicht in die Akte erfährt der Anwalt die Details des Vorwurfs, denn die Polizei protokolliert alle Resultate. Außerdem schreibt die Staatsanwaltschaft sämtliche relevante Informationen für das Verfahren in der Akte auf. Gewappnet mit umfassendem Wissen zum individuellen Straffall unterstützt der Anwalt Sexualstrafrecht den Mandanten engagiert und mit dem Ziel der mildesten Strafe vor Gericht.

Mandanten haben Schweigerecht

Jede Aussage vor der Polizei und vor Gericht kann die Situation für den Beschuldigten verschlechtern und das Strafmaß ungeahnt steigern. Aus diesem Grund können Mandanten vom Schweigerecht Gebrauch machen. Im Lauf der Ermittlungen kontaktiert die Polizei den Beschuldigten persönlich, meist geht dem Gespräch eine postalische Vorladung voraus. In dem Schriftstück fordert die Polizei den Beschuldigten auf, zu einem festen Termin auf dem Polizeirevier zu erscheinen. Diese Vorladungen wirken wie eine Pflicht seitens des Beschuldigten. Tatsächlich besteht Freiwilligkeit; der Beschuldigte muss zu diesen Terminen nicht erscheinen. Ein Anwalt Sexualstrafrecht kann den Mandanten sogar anraten, den Termin nicht wahrzunehmen und nicht bei der Polizei auszusagen. Der konkrete Tatvorwurf ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt und jede Aussage kann sich zum Nachteil für den Beschuldigten entwickeln. Hier tritt das Schweigerecht inkraft, jedoch befürchten viele Beschuldigte, dass diese Verhalten einem "Schuldeingeständnis" gleichkommt. Diese Sorge ist unbegründet, denn die Staatsanwaltschaft und Gerichte legen das Schweigen neutral aus. Zum gegebenen Zeitpunkt haben Beschuldigte die Gelegenheit, sich umfassend zu äußern, etwa im späteren Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Mit meinem Mandanten bespreche ich das optimale Vorgehen individuell, damit wir die Verteidigungsstrategie gemeinsam gehen und die Chance auf Strafminderung- oder Erlass maximieren. Zielführende Beratung und tatkräftige Unterstützung in allen Aspekten der Strafverteidigung zeichnet meine anspruchsvolle Arbeit als Anwalt Sexualstrafrecht aus.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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Schritt 2: Ggf. Akteneinicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

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