Denn der Verlauf und das Ende hängen auch davon ab, wie sich eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens verhält.

In dem folgenden Beitrag erfahren Sie von der Kanzlei Strafrecht, wann Sie mit einem Strafverfahren rechnen müssen, wie ein Strafverfahren abläuft und wie es enden kann. Damit unsere engagierten Strafverteidiger den für Sie bestmöglichen Ausgang erzielen, geben wir Ihnen für Ihr Strafverfahren die richtigen Verhaltenstipps an die Hand. Beherzigen Sie die Ratschläge, steigen Ihre Chancen auf einen für Sie optimalen Ausgang.

Wann müssen Sie mit einem Strafverfahren rechnen?


Mit einem Strafverfahren müssen Sie rechnen, wenn die Ermittlungsbehörden - dies ist entweder die Polizei oder die Staatsanwaltschaft - Kenntnis von einem strafrechtlichen Tatbestand erhält, den Sie erfüllt haben sollen. Maßgeblich für die Beurteilung eines solchen strafrechtlichen Tatbestands sind die Vorschriften des Strafgesetzbuchs.

Zur Eröffnung eines Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, sobald ein Anfangsverdacht besteht. Werden Sie mit einer Strafanzeige oder einem Strafbefehl konfrontiert, gelten Sie als Beschuldigter. Das Strafrecht gesteht Ihnen hier - im Gegensatz zu einer Zeugenbefragung - ein Aussageverweigerungsrecht zu, von dem Sie in jedem Fall Gebrauch machen sollten. Ohne Rechtsbeistand brauchen Sie sich weder zu den Anklagepunkten noch zu dem Sachverhalt zu äußern, der Ihnen vorgeworfen wird. Gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt sind Sie nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Im Übrigen sollten Sie das Schweigegebot beachten.

In den folgenden Zeilen erläutern wir Ihnen, wie ein Strafverfahren abläuft und welchen Ausgang es nehmen kann. Abschließend geben wir Ihnen weitere Tipps für Ihr Verhalten in einem Strafverfahren.

Wie läuft ein Strafverfahren ab?


Die Kanzlei Strafrecht gibt Ihnen einen Überblick über die folgenden vier Phasen eines Strafverfahrens:

    • Das Ermittlungsverfahren
    • Der Abschluss der Ermittlungen
    • Das Hauptverfahren
    • Urteilsanfechtung durch Berufung oder Revision

 

Das Ermittlungsverfahren


Besteht ein Anfangsverdacht, ist die zuständige Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einem Anfangsverdacht gegen die Ermittlungsbehörden nach dem Wortlaut der Strafprozessordnung aus, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung ergeben.

Diese Anhaltspunkte können sich von Amts wegen, aufgrund einer Strafanzeige oder bei Vorliegen eines Strafantrags ergeben. Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger - auch anonym - gestellt werden. Möchte eine geschädigte Person einen Schädiger anzeigen, ist ein Strafantrag erforderlich, um das Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen.

In einem Ermittlungsverfahren wird der zugrundeliegende Sachverhalt geprüft. Hierzu analysieren die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt, sammeln Beweise und befragen Zeugen. Das Ergebnis der Ermittlungsarbeit besteht entweder darin, dass sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht konkretisiert oder sich - mangels Beweisen - nicht bestätigt.

Jedes Ermittlungsverfahren endet mit dem Abschluss der Ermittlungen. In diesem Stadium des Strafverfahrens bekommt der Beschuldigte mit einer Vorladung die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und einen Strafverteidiger mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen.

Damit wir Ihre Strafverteidigung vorbereiten können, lassen Sie sich zu dem Termin der Beschuldigtenvernehmung von einem Vertreter der Kanzlei Strafrecht begleiten. Optimal ist es, wenn Sie Ihren Strafverteidiger direkt nach der Zustellung der schriftlichen Vorladung zur Vernehmung informieren, damit wir rechtzeitig Akteneinsicht nehmen und die für Sie günstigste Verteidigungsstrategie aufbauen können.

Bestätigt sich während der Vernehmung der Anfangsverdacht und kommen weitere Gründe - z. B. Flucht oder Verdunkelungsgefahr - hinzu, beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht einen Haftbefehl und erwirkt einen Durchsuchungsbeschluss. Der Strafverteidiger an Ihrer Seite berät Sie umfassend über das weitere Vorgehen.

Der Abschluss der Ermittlungen


Bei dem Abschluss der Ermittlungen können sich die drei folgenden Alternativen ergeben:

    • Einstellung des Strafverfahrens
    • Erlass eines Strafbefehls
    • Erhebung einer Anklage

 

Einstellung des Strafverfahrens


In diesem Stadium des Strafverfahrens obliegt Ihrem Verteidiger die Aufgabe, die von den Ermittlungsbehörden vorgebrachten Beweismittel zu entkräften. Sobald ihm dies gelungen ist, kann er die Einstellung des Verfahrens beantragen, weil sich nach den Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht gegen Sie bestätigt. Folgt die Staatsanwaltschaft diesem Antrag, sieht die Strafprozessordnung im § 170 Absatz 2 die Einstellung des Verfahrens vor. Damit hat Ihr Strafverteidiger das für Sie beste Ergebnis in einem Strafverfahren erzielt. Das Verfahren endet ohne Schuldspruch und ohne dass Sie mit Auflagen belegt werden.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Auflage (z. B. die Zahlung eines Geldbetrages an die geschädigte Person) ein, erfolgt die Verfahrenseinstellung zunächst vorläufig. Sobald Sie Ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, geht die Staatsanwaltschaft nicht weiter gegen Sie vor. Für Sie bedeutet dies, dass Sie nicht nur einer Anklage oder einem Strafbefehl aus dem Weg gehen. Weil es zu keiner Hauptverhandlung kommt und kein Schuldspruch erfolgt, verhängt das Gericht auch keine Strafe gegen Sie. Das Strafverfahren gilt als endgültig abgeschlossen.

Erlass eines Strafbefehls


Um ein Strafverfahren zu beschleunigen, kann die Staatsanwaltschaft statt der Erhebung einer Anklage einen Strafbefehl beantragen. Zu diesem Mittel greift die Staatsanwaltschaft in der Regel bei einfachen Strafsachen. Als Beschuldigter haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass eines Strafbefehls Einspruch einzulegen und Ihre Verteidigung vorzubringen. Legen Sie keinen Einspruch ein oder wird dieser dem Gericht erst nach Ablauf der Frist bekannt, gilt er als verwirkt. Der Strafbefehl wird vollzogen. Dies bedeutet, dass gegen Sie ein Strafurteil verhängt wird.

Um zu verhindern, dass ein Strafurteil gegen Sie wirksam wird, beauftragen Sie uns rechtzeitig mit Ihrer Strafverteidigung. Die Kanzlei Strafrecht legt den notwendigen Einspruch rechtzeitig ein und findet Argumente dafür, dass dieser außer Vollzug gesetzt wird.

Erhebung einer Anklage


Erhebt die Staatsanwaltschaft Klage, wird das Zwischenverfahren in Gang gesetzt. Soweit Sie uns mit Ihrer Strafverteidigung beauftragt haben, erhält auch Ihr Strafverteidiger die Anklageschrift. Mit seinem Eingreifen kann er auf den Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung einwirken und diese mit dem Vorbringen zwingender Argumente gegebenenfalls verhindern. Bestenfalls erzielen Ihr Strafverteidiger und Sie, dass die Anklage verworfen wird und es zu keiner Hauptverhandlung kommt.

Auch in diesem Stadium eines Strafverfahrens ist es Ihrem Strafverteidiger mit einer ausführlichen Beweisführung möglich, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

Das Hauptverfahren


Kommt es zu einem Hauptverfahren, bietet Ihnen Ihr Strafverteidiger der Kanzlei Strafrecht ebenfalls seine erfahrene und engagierte Unterstützung bei der Entkräftigung der Beweise und mit einem professionellen Plädoyer an.

Bevor die Hauptverhandlung mit dem Urteilsspruch endet, haben Sie als Angeklagter das letzte Wort. Das Urteil lautet entweder auf eine Verurteilung oder die Verhängung einer Strafe. Abhängig von den Straftatbeständen und den Ahndungsmöglichkeiten, die das Strafgesetzbuch hierfür vorsehen, kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe gegen Sie verhängt werden.

Ferner sieht das Strafrecht vor, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Ihr Strafverteidiger mit weiteren Rechtsmitteln gegen das Urteil vorgehen. Sprechen genügend Anhaltspunkte dafür, wird Ihr Strafverteidiger sich auch hier engagiert für Sie einsetzen.

Urteilsanfechtung durch Berufung oder Revision


Als Rechtsmittel einer Urteilsanfechtung sind entweder eine Berufung oder eine Revision gegeben. Bei einer Berufung wird der Sachverhalt, der zur Verteilung eines Täters geführt hat, noch einmal komplett aufgerollt. Beweise und Zeugenaussagen werden erneut gewürdigt. Wurde das Urteil von einem Landgericht erhängt, lässt die Strafgesetzgebung nur das Rechtsmittel der Revision zu. Hier können ausschließlich Verfahrensfehler und materielle Fehler in der Rechtsanwendung beanstandet werden. Zuständig sind das Oberlandesgericht und - in letzter Instanz - der Bundesgerichtshof.

Wie verhalten Sie sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren?


Weil sich das Verhalten eines Beschuldigten oder Angeklagten in allen Phasen eines Strafverfahrens strafmildernd auswirken kann, geben wir Ihnen nachfolgend ein paar Tipps für Ihr richtiges Verhalten.

Verhalten bei einer Strafanzeige


Sie können den Ausgang eines Strafverfahrens zu Ihrem Vorteil gestalten, wenn Sie sich schon bei dem Erhalt einer Strafanzeige oder der Vorladung zu einer Vernehmung richtig verhalten. Werden Sie als Beschuldigter behandelt, sind Sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft nur dazu verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Werden Sie zu den Anschuldigungen oder dem Sachverhalt befragt, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweisen Sie darauf, dass Sie sich zuerst mit Ihrem Strafverteidiger beraten möchten.

Lädt die Polizei Sie zu einer Vernehmung vor, müssen Sie dieser Vorladung nicht Folge leisten. Diese Verpflichtung besteht für Sie nur, wenn die Vorladung aufgrund einer richterlichen Anordnung oder von der zuständigen Staatsanwaltschaft erlassen wurde.

Ihr Aussageverweigerungsrecht gilt gegenüber der Polizei, einem Vertreter der Staatsanwaltschaft und gegenüber einem Richter. Hieran sollten Sie sich auch unbedingt halten. Erst wenn Ihr Strafverteidiger von der Kanzlei Strafrecht Ihnen rät, sich zu einer Sache zu äußern, sollten Sie Ihr Schweigegebot brechen. Bevor Ihr Strafverteidiger optimal für Sie tätig werden kann, muss er sich über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren. Hierzu beantragt er zunächst Akteneinsicht.

Was Sie bei dem Erhalt der Vorladung zu einer Vernehmung aber besonders beachten sollten, ist das Sichern von Beweisen, die belegen, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen. Optimal handeln Sie, wenn Sie diese Beweise bei der ersten Beratung an Ihren Strafverteidiger von der Kanzlei Strafrecht weiter.

Verhalten bei einer Durchsuchung


Legt Ihnen die Polizei einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor, haben Sie keine Möglichkeit, der Durchsuchung zu widersprechen. Ohne Durchsuchungsbeschluss kann die Polizei dieses Recht nur in Anspruch nehmen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die unmittelbare Bedrohung einer Person verhindert werden soll.

Auch bei einer Durchsuchung gilt, dass Sie durch ein falsches Verhalten erhebliche Rechtsnachteile erlangen können.

Trifft der Besuch der Polizei Sie vollkommen unvorbereitet, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und sich nach dem Grund des Erscheinens erkundigen. Fragen Sie in jedem Fall, ob der Durchsuchung eine richterliche Anordnung zugrunde liegt. Kontaktieren Sie anschließend Ihren Rechtsbeistand und lassen Sie sich den Namen des ermittelnden Beamten geben. Diese Information nutzt Ihr Strafverteidiger, um die bestmögliche Verteidigung für Sie vorzubereiten.

Das Aussageverweigerungsrecht gilt auch bei einer Durchsuchung. Sie können die ermittelnden Beamten nicht daran hindern, dass Wohn- oder Geschäftsräume durchsucht werden. Aber Fragen brauchen Sie nur zu beantworten, soweit sich diese auf Ihre Person (Name, Anschrift und Geburtsdatum) beziehen. Fordert die Polizei weitere Auskünfte, verweisen Sie auch hier auf Ihr Aussageverweigerungsrecht. Dies gilt auch, wenn die ermittelnden Beamten herausfinden möchten, mit welchem Passwort oder Code Sie Zugang zu Ihrem Computer oder einem Safe bekommen. Sie sind keinesfalls dazu verpflichtet, aktiv an einer Durchsuchung teilzunehmen. Verhalten Sie sich still und warten Sie auf das Eintreffen Ihres Strafverteidigers.

Verhalten bei einer Festnahme


Werden Sie bei der Durchführung einer strafbaren Handlung auf frischer Tat ertappt, können Sie von jeder anderen Person festgenommen werden. Auch hier gilt, dass Sie zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen schweigen und umgehend einen Verteidiger der Kanzlei Strafrecht mit der Wahrung Ihrer Rechte beauftragen. Geben Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft über die Angaben zu Ihrer Person weitere Informationen, können diese auch in einem späteren Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.

Verhalten während der Hauptverhandlung


Kommt es zu einer Hauptverhandlung, können Sie mit Ihrem Verhalten dazu beitragen, dass Ihr Strafverteidiger einen Freispruch oder eine geringere Strafe erwirkt. Dazu empfehlen wir Ihnen das Folgende zu tun oder zu unterlassen:

Sofern Sie sich nicht in Untersuchungshaft befinden, werden Sie von dem zuständigen Gericht für die Hauptverhandlung vorgeladen. Nehmen Sie diesen Termin wahr, indem Sie pünktlich erscheinen.

Zeigen Sie Ihren Respekt dadurch, dass Sie sich bei dem Eintritt der Richter in den Verhandlungssaal erheben. Gleiches gilt, wenn die Richter den Verhandlungssaal verlassen.

Die korrekte Anrede für den Richter, der den Vorsitz in der Hauptverhandlung führt, lautet: "Herr Vorsitzender!".

Auch bei der Urteilsverkündigung erheben Sie sich. Verzichten Sie darauf, das Urteil zu kommentieren, oder beleidigende Äußerungen von sich zu geben. Dies gilt auch für den Verlauf der gesamten Hauptverhandlung.

Falls es zu einer Verurteilung kommt, unterlassen Sie beleidigende Äußerungen in Richtung der geschädigten Person.

Fazit


In dem vorstehenden Beitrag haben wir Sie über den Ablauf eines Strafverfahrens informiert. Sie wissen, wie ein Strafverfahren abläuft und welches Verhalten wir Ihnen empfehlen, wenn Sie einen optimalen Ausgang erreichen möchten.

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten oder befürchten Sie aus anderen Gründen eine Anklage der Staatsanwaltschaft, sind Sie bei der Kanzlei Strafrecht gut aufgehoben. Wir setzen uns mit Engagement und Kompetenz ein, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Idealerweise endet Ihr Strafverfahren mit einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens.

Möchten Sie sich als Mandant umfassend von uns beraten lassen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

Impressum                 Datenschutz