In dem folgenden Beitrag erfahren Sie, welchen Anwendungsbereich das Jugendstrafrecht kennt, mit welchen Strafen Sie im Fall einer Verurteilung rechnen müssen und wie ich Sie als Anwalt für Jugendstrafrecht unterstützen kann.

Was ist das Jugendstrafrecht?

Im deutschen Strafrecht hat der Gesetzgeber die Straftatbestände und Ahndungsmöglichkeiten für eine Vielzahl von Straftaten geregelt. Die Delikte erstrecken sich von Betrug und Untreue über Vergewaltigung bis zum Mord.

Doch dies sind nicht die einzigen Unterscheidungen, die das Strafrecht kennt. Der Gesetzgeber differenziert auch, ob die Tat einer erwachsenen Person oder einem Jugendlichen vorgeworfen wurde. Für jugendliche Beschuldigte hat der Gesetzgeber die Straftatbestände und Sanktionen im Jugendstrafrecht zusammengefasst.

Das Jugendstrafrecht gilt als Sonderstrafrecht, das nur auf jugendliche Beschuldigte anwendbar ist. Die im Jugendstrafrecht aufgeführten Sondervorschriften gelten sowohl für die strafrechtliche Beurteilung als auch für die verfahrensrechtliche Abwicklung. Im Gegensatz zu der Verurteilung einer erwachsenen Person fokussiert der Gesetzgeber mit dem Jugendstrafrecht eindeutig den Erziehungsgedanken. Ziel ist dem jugendlichen Täter seine Handlungen bewusst zu machen und ihn dazu zu bringen, dass er in Zukunft von seiner kriminellen Vorgehensweise Abstand nimmt. Deshalb sieht das Jugendstrafrecht häufig mildere Strafen vor, als wenn die Tat von einer erwachsenen Person begangen wurde.

Werden Sie als jugendliche Person von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit einem Straftatbestand konfrontiert, unterstütze ich Sie gerne mit meiner professionellen Beratung und meiner Verteidigung in einem Jugendstrafverfahren. Besonders wichtig ist es für Sie, dass Sie Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht rechtzeitig einschalten. Dann bestehen die größten Chancen den bestmöglichen Ausgang Ihres Verfahrens zu erreichen.

Welchen Anwendungsbereich kennt das Jugendstrafrecht?



Das Jugendstrafrecht ist ausschließlich für jugendliche Täter anwendbar. Im Sinne des Gesetzes gelten Sie als jugendlicher Täter, wenn Sie zwischen 14 und 21 Jahren alt sind. Als Obergrenze hat der Gesetzgeber die Vollendung des 21. Lebensjahres definiert. Anders ausgedrückt ist für Sie noch das Jugendstrafrecht anwendbar, solange Sie noch nicht den 21. Geburtstag gefeiert haben.

Anwendung findet das Jugendstrafrecht auch, wenn Sie 14 Jahre alt geworden sind. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gelten Sie als noch nicht strafmündig. Dies bedeutet, dass Sie unter 14 Jahren für Ihre Taten strafrechtlich noch nicht verantwortlich gemacht werden können. Im Alter zwischen 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Sie von dem Gesetz wie ein Jugendlicher behandelt. Der Sanktionen, die hier verhängt werden, haben zum größten Teil einen erzieherischen Charakter. Mit Ihrem 18. Geburtstag stuft das Strafrecht Sie als Heranwachsenden ein. Soweit Ihnen eine Jugendstraftat vorgeworfen wird und Sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Jugendstrafrecht noch anwendbar.

Weitere Fragen zur Definition und zum Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts beantwortet Ihnen Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht.


Das Jugendgerichtsgesetz (JGG): Hier ist das Jugendstrafrecht geregelt


Für strafrechtliche Verfahren, die auf der Basis des Jugendstrafrechts geführt werden, gelten als gesetzliche Grundlage die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes. Mit den Vorschriften möchte der Gesetzgeber deutlich machen, dass er Jugendliche strafrechtlich anders behandelt als erwachsene Täter. Hierbei spielt nicht nur das Alter, sondern auch der Entwicklungsstand des jugendlichen Täters eine Rolle.

Im Jugendgerichtsgesetz werden keine Geldstrafen festgesetzt. Um den erzieherischen Aspekt hervorzuheben, werden hier die Erziehungsmaßnahmen fokussiert. Diese bestehen aus Weisungen oder Anordnungen. So kann ein jugendlicher Täter z. B. zum Ableisten eines gemeinnützigen Hilfsdienstes verurteilt werden. In einem anderen Fall trifft das Gericht die Anordnung, dass ein verurteilter Jugendtäter bestimmte Orte nicht aufsuchen oder sich nicht mit bestimmten Personen treffen darf.

Neben den Straftatbeständen und den Sanktionsmöglichkeiten, die im JGG aufgegriffen werden, hat der Gesetzgeber hier noch weitere Sachverhalte abgehandelt. Hierzu zählen z. B. die Dauer einer Jugendstrafe, die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung und die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe.


Dauer einer Jugendstrafe


In den §§ 17 und 18 JGG sind die Form, die Voraussetzungen und die Dauer einer Jugendstrafe geregelt. Als Form der Jugendstrafe verhängt ein Richter in der Regel Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel. Nur wenn diese nicht greifen oder die Tat eines Beschuldigten so schwer wiegt, dass die Erziehungsmaßnahmen nicht mehr das geeignete Mittel ist, verhängt der Richter eine Jugendstrafe. Für den verurteilten Straftäter bedeutet dies, dass er mit einem Freiheitsentzug in einer dafür vorgesehenen Einrichtung bestraft wird.

Die Dauer der Jugendstrafe kennt einen zeitlichen Rahmen, der von sechs Monaten bis zu 5 Jahren reicht. Kommt das Gericht nach einer Jugendgerichtsverhandlung zu dem Schluss, dass die Tat nach dem allgemeinen Strafrecht mit dem Höchstmaß bestraft wird, kann die Jugendstrafe auf 10 Jahre heraufgesetzt werden. Der Strafrechtsrahmen für einen erwachsenen Täter ist aber auch dann nicht anwendbar. Überdies muss ein Richter bei der Verhängung der Strafe darauf achten, dass zu jeder Zeit die erzieherischen Maßnahmen angewendet werden können.


Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung


Nach dem JGG kann eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht den jugendlichen Straftäter zu einer Strafe von nicht mehr als einem Jahr verurteilt hat. Voraussetzung für die Verhängung einer Bewährungsstrafe ist, dass der jugendliche Straftäter die Einsicht erkennen lässt, keine weiteren Straftaten zu begehen. Für die Bewährungszeit ist ein bestimmter zeitlicher Rahmen vorgesehen. Die Bewährungszeit darf nicht unter zwei Jahren sein und drei Jahre nicht überschreiten. Um bei der Bewährungszeit den erzieherischen Aspekt unterzubringen, werden Weisungen und Auflagen erteilt, die das Verhalten des Jugendlichen erzieherisch beeinflussen. Damit der jugendliche Täter während der Bewährungszeit unter Aufsicht steht, stellt der Richter ihm eine Bewährungshilfe zur Seite.

Lässt ein jugendlicher Täter sich während der Bewährungszeit etwas zuschulden kommen, obliegt es dem Richter, die Strafaussetzung zu widerrufen. In diesem Fall wird der jugendliche Täter zu einer Straftat verurteilt. Lässt der jugendliche Täter seiner Einsicht, keine weiteren Straftaten zu begehen, Taten folgen, wird der Richter die Strafaussetzung nicht widerrufen. Damit endet auch die Jugendstrafe nach dem Ende der Bewährungszeit.


Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe


Die gesetzliche Grundlage für die Verhängung einer Jugendstrafe bildet § 27 JGG. Hiernach hat der Richter die Möglichkeit, die Verhängung einer Jugendstrafe für eine von ihm vorbestimmte Bewährungszeit aussetzen, wenn nach Abschluss aller Ermittlungsmöglichkeiten keine schädlichen Neigungen des jugendlichen Straftäters nachgewiesen werden können. Dem Richter obliegt es aber trotzdem, die Schuld des jugendlichen Straftäters festzusetzen.


Mit welchen Strafen müssen Sie im Jugendstrafrecht rechnen?


Weil das Jugendstrafrecht einen anderen Ansatz verfolgt, als das Strafrecht für einen erwachsenen Täter, werden hier andere Strafen verhängt. Für das Jugendstrafrecht ist der Sanktionszweck nachrangig. Hier kommt es dem Gesetzgeber insbesondere darauf an, den jugendlichen Straftäter zu einem besseren Menschen zu erziehen. Greifen die erzieherischen Maßnahmen, bleibt der jugendliche Straftäter in Zukunft straffrei. Die im JGG geregelten Arten von Strafen lassen sich wie folgt unterscheiden:

- Erzieherische Maßnahmen
- Zuchtmittel
- Jugendstrafen


Erzieherische Maßnahmen


Die erzieherischen Maßnahmen gelten im Jugendstrafrecht als mildeste Strafe, die ein Richter verhängen kann. Hierbei ist das Gericht zur Erkenntnis gekommen, dass bei dem jugendlichen Straftäter erzieherische Mängel vorliegen, die mit der Verhängung der erzieherischen Maßnahmen beseitigt werden sollen. Mit der Verhängung von erzieherischen Maßnahmen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine weitere Straftat des jugendlichen Täters zu verhindern. Der Schutz der Allgemeinheit - wie dies z. B. bei der Verurteilung eines Mörders der Fall ist - darf bei der Verhängung einer erzieherischen Maßnahme keine Rolle spielen.

Die erzieherischen Maßnahmen werden von Weisungen und Anordnungen des Richters begleitet. Beide Maßnahmen gelten als Erziehungshilfen, um den jugendlichen Straftäter wieder auf den rechten Weg zu bringen. Dem jugendlichen Täter werden hier in der Regel Arbeiten auferlegt, die er z. B. in einer sozialen Einrichtung ableisten muss. Alternativ kann ein Richter dem jugendlichen Straftäter die Anweisung erteilen, an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen.


Zuchtmittel


Zu den erzieherischen Maßnahmen greift ein Jugendrichter, wenn er diese für ausreichend hält. Dazu muss er bei dem jugendlichen Beschuldigten erkennen, dass die begangene Straftat eine einmalige Verfehlung war und der Täter nie wieder straffällig wird. Trifft ein Richter die entsprechenden Feststellungen nicht, geht seine Verhängung der Strafe über die erzieherischen Maßnahmen hinaus. Als nächste Stufe sieht das Strafrecht hier die Zuchtmittel vor. Zuchtmittel können als Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest verhängt werden.

Zu einer Verwarnung entschließt sich der Richter, wenn dem jugendlichen Straftäter eine leichte Straftat nachgewiesen wird. Zusätzlich muss der Richter erkennen, dass der Straftäter akzeptiert, dass er eine kriminelle Handlung begangen hat und er keine weiteren Straftaten begehen wird. Wiegt die Tat eines jugendlichen Beschuldigten etwas schwerer, belegt der Richter ihn mit einer Auflage. Dies kann z. B. die Verhängung einer Arbeitsauflage sein, bei welcher der jugendliche Straftäter zum Ableisten von Arbeitsstunden in einer sozialen Einrichtung verurteilt werden kann.

Sieht der Richter keine andere Alternative, kann er gegen den jugendlichen Straftäter auch einen Freiheitsentzug verhängen. Dabei sind folgende Arten des Freizeitentzugs denkbar:


- Ein Kurzarrest darf maximal vier Tage betragen.
- Ein Freizeitarrest wird für die Wochenendfreizeit des jugendlichen Täters angeordnet.
- Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und maximal vier Wochen.


Jugendstrafen


Die Jugendstrafen sind das härteste Mittel, die im Jugendstrafrecht festgesetzt werden können. Hier wird der jugendliche Straftäter mit einer echten Strafe sanktioniert. Ein Richter ergreift diese Art der Strafe, wenn er erzieherische Maßnahmen und Zuchtmittel für nicht geeignet hält oder die Schwere der Tat nur mit einer Jugendstrafe geahndet werden kann. Bei der Jugendstrafe handelt es sich um einen Freiheitsentzug, der mindestens sechs Monate beträgt. Im Höchstfall kann ein Jugendstraftäter zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt werden. Soweit bei der Verhängung der Strafe ein Strafmaß von unter einem Jahr festgesetzt wurde, kann der Richter die gesamte Strafe zur Bewährung aussetzen. Hierfür muss der jugendliche Straftäter bei seiner Verurteilung aber erkennen lassen, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig wird.

Ob ein Richter erzieherische Maßnahmen, Zuchtmittel oder Jugendstrafen verhängt, entscheidet er im Einzelfall. Dabei kommt es zum einen auf die Schwere der Tat und die Reife des jugendlichen Straftäters an. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Verhalten des jugendlichen Straftäters während des Ermittlungsverfahrens und der Jugendgerichtsverhandlung. Zeigt er sein Schuldbewusstsein und bereut er die Tat, kann sich dies positiv für den Ausgang seines Verfahrens auswirken. Ebenso vorteilhaft ist es, wenn der jugendliche Straftäter erkennen lässt, dass er gegenüber seinem Opfer zu einer Wiedergutmachung bereit ist.

Für weitere Informationen konsultieren Sie Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht. Sie erhalten eine umfassende Beratung über die verschiedenen jugendstrafrechtlichen Sanktionen und die Möglichkeiten Ihres Anwalts, den bestmöglichen Ausgang eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens für Sie zu erreichen.


Wie sollten Sie sich als jugendlicher Angeklagter in einem Ermittlungsverfahren verhalten?


Sollen Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren vernommen werden oder werden Sie mit einem Strafbefehl konfrontiert, empfiehlt Ihnen Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht, sich entsprechend zu verhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten, bevor Sie mit einem erfahrenen Anwalt gesprochen haben. Konsultieren Sie einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt, wird dieser Ihre Rechte wahrnehmen und alles Weitere veranlassen. Ein zweiter Punkt kann für Sie ebenso entscheidend sein. Hier bezieht sich der Rat auf den Ladungstermin, den Sie in der Regel von der Polizei erhalten. Sagen Sie diesen Termin in jedem Fall ab. Stattdessen teilen Sie der Behörde, von der Sie den Ladungstermin bekommen, mit, dass Sie Ihren Anwalt für das Jugendstrafrecht verständigt haben und dieser sich kurzfristig melden wird. Alternativ können Sie die Absage des Ladungstermins auch Ihrem Strafverteidiger überlassen. Mit diesem setzen Sie sich in einem nächsten Schritt in Verbindung, um ihn über den Vorfall zu unterrichten. Weiter brauchen Sie in diesem Moment nichts zu unternehmen. Ihr Strafverteidiger leitet die weiteren Schritte in die Wege.

Die ermittelnde Behörde ist verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen. Ist Letzteres der Fall, verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsbeistand. Dieser kann aufgrund seiner Erfahrung abschätzen, ob Polizei oder Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten werden.

Informieren Sie Ihren Anwalt für das Jugendschutzrecht so früh wie möglich. Sobald der Anwalt Kenntnis von dem Sachverhalt hat, beantragt er bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und bereitet eine zielführende Verteidigungsstrategie vor. Gemeinsam mit Ihrem Rechtsbeistand erarbeiten Sie eine Strategie, die zum bestmöglichen Ausgang des Jugendstrafverfahrens führt. Hierbei profitieren Sie als Mandant davon, dass der Anwalt über das nötige Fingerspitzengefühl verfügt, um alle sachdienlichen Informationen von den Ermittlungsbehörden zu bekommen.


Was leistet ein Anwalt für Jugendstrafrecht?


Ein Anwalt für das Jugendstrafrecht setzt sich immer für den bestmöglichen Ausgang eines Strafverfahrens für seinen jugendlichen Mandanten ein. Da im Jugendstrafrecht nicht die harten Sanktionen wie Geldstrafen oder langjährige Freiheitsstrafen zur Anwendung kommen, wird ein professioneller Anwalt in einem Strafverfahren immer darauf abzielen, dass das Jugendstrafrecht dort angewendet wird, wo es angewendet werden kann.

Ihr Anwalt im Jugendstrafrecht verfügt über besondere Fachkenntnisse, mit denen er Sie von den ersten Vorwürfen bis zur endgültigen Entscheidung in einem Jugendgerichtsverfahren begleitet. Überdies ist ein Anwalt für Jugendstrafrecht der beste Ansprechpartner für jugendliche Menschen, die sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf auseinandersetzen müssen. Der Anwalt verfügt über die Erfahrung und die Kompetenz, sich in jede individuelle Situation schnell einzuarbeiten und aktiv für den Mandanten tätig zu werden. Hierzu zählt z. B. auch das Schaffen einer Vertrauensbasis, die die notwendige Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit ist. Überdies steht der Anwalt im Jugendstrafrecht seinem jugendlichen Mandanten immer beratend zur Seite. Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Warum ist das rechtzeitige Einschalten eines Anwalts für Jugendstrafrecht von Vorteil?


Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht rechtzeitig, wahren Sie für sich die Chance auf einen bestmöglichen Ausgang des gesamten Verfahrens. Im besten Fall melden Sie sich bei mir, bevor die Ermittlungsbehörde - dies ist entweder die Polizei oder die Staatsanwaltschaft - von einem strafrechtlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt.

Ein frühzeitiges Einschalten des Anwalts verhindert, dass ein jugendlicher Täter auf dem Polizeipräsidium oder vor der Staatsanwaltschaft zu einer Aussage genötigt wird, die in einem späteren Verfahren belastend gegen ihn verwendet werden kann. Auch im Jugendstrafrecht kann eine beschuldigte Person von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Mit der Hinzuziehung des Anwalts ist gewährleistet, dass dieses Recht gewahrt bleibt. Solange ein Anwalt noch nicht verständigt wurde oder noch nicht vor Ort ist, empfiehlt es sich für einen jugendlichen Straftäter, dass er sich nicht zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt äußert. Diese Möglichkeit steht ihm mit dem Aussageverweigerungsrecht zu.

Wird ein Anwalt nicht rechtzeitig konsultiert, kann dies zu weitreichenden Folgen für einen jugendlichen Straftäter führen. Er erkennt möglicherweise das Gewicht oder die Relevanz seiner Aussage nicht, die dazu führen kann, dass der bestmögliche Ausgang für das Verfahren im Nachhinein nicht mehr erreicht werden kann. Eine einmal getätigte Aussage ist in den Akten der Ermittlungsbehörden verankert und wird nicht gelöscht. Im Gegenteil, kommt es zu einer Jugendgerichtsverhandlung, nimmt die Anklage die Aussage zum Anlass, um weiteres belastendes Material gegen einen Angeklagten ins Feld zu führen.

Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht


Als Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht setze ich mich dafür ein, dass Sie als jugendlicher Beschuldigter von dem bestmöglichen Ausgang in Ihrem Strafverfahren profitieren können. Nach meiner Ausbildung als Rettungssanitäterin habe ich das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz aufgenommen und erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen, Magister Iuris abgeschlossen. Schon während dieses Studiums entschied ich mich, meinen Fokus auf das Strafrecht und die Kriminologie zu legen. Meine praktische Tätigkeit leistete ich im Referendariat des Landgerichts Landau, bei der Staatsanwaltschaft in Landau und bei führenden Fachanwaltskanzleien in Mannheim ab.

Im Jahr 2013 legte ich mein zweites Staatsexamen ab. Seit 2014 bin ich von der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Um mich fachlich auf dem Laufenden zu halten und den neusten Stand der Rechtsprechung im Strafrecht zu kennen, nehme ich regelmäßig an Fortbildungen teil. Dies ermöglicht mir auch, auf aktuelle Gesetzesänderungen zeitnah zu reagieren.

Der Ablauf mit mir als Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht erfolgt in drei Schritten:

Nachdem Sie mich - telefonisch oder per E-Mail - kontaktiert haben, gebe ich Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung für Ihre Angelegenheit.

Sollten Sie mich mit dem Mandat beauftragen, mache ich mich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizei kundig und beantrage Akteneinsicht. Sobald ich mir ein komplettes Bild von dem ihnen zur Last gelegten Sachverhalt machen konnte, berate ich mit Ihnen meine Verteidigungsstrategie. Dies zielt darauf ab, den bestmöglichen Ausgang für Ihr Strafverfahren vor dem Jugendgericht zu erreichen.

Im letzten Schritt biete ich Ihnen meine Expertise im Strafrecht an. Ich berate Sie umfassend, mache Sie auf strafrechtliche Konsequenzen aufmerksam und begleite Sie durch alle Stationen eines Jugendgerichtsverfahrens.

Sie kommen als Jugendlicher mit dem Gesetz in Konflikt? Dann profitieren Sie von der Hilfe, die ich Ihnen als Anwalt für Jugendstrafrecht geben kann. Nutzen Sie gerne das Kontaktformular, um sich schnellstmöglich von mir unterstützen zu lassen.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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Schritt 2: Ggf. Akteneinicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

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