1. Delikte gegen die sexuelle Freiheit:
Darunter fallen u.a. der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB und die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 StGB. Diese Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu teilweise 5 Jahren bestraft.
2. Missbrauch institutioneller Abhängigkeit:
Hierzu zählt der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach § 174 a StGB und der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gemäß § 174 b StGB. Bei beiden Taten ist bereits der Versuch strafbar.
3. Delikte gegen die sexuelle Entwicklung einer Person:
Zu diesen Delikten gehören vor allem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB und die jugendgefährdende Prostitution mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB.
4. Delikte wegen sexueller Belästigung Unbeteiligter:
Dazu zählen unter anderem exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB und die Ausübung verbotener Prostitution wie die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB.
5. Förderung und Ausnutzung der Prostitution:
Damit ist vor allem die Ausbeutung der Prostitution nach § 180 a StGB und die Zuhälterei nach § 181 StGB.
6. Verbreitung pornografischer Schriften:
Hierunter fallen zahlreiche Tatvarianten, z.B. die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB, der Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB, der Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Schritten gemäß § 184 c StGB, die Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienst nach § 184 d StGB und die Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184 e StGB.
Nicht mehr unter Strafe gestellt sind der Ehebruch, die Homosexualität und die Erschleichung außerehelichen Geschlechtsverkehrs.
In vielen Strafnormen wird der Begriff „sexuelle Handlung“ genannt. Im Sinne des StGB sind sexuelle Handlungen, nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind; sexuelle Handlungen von einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt, vgl. § 184 h StGB. Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, bestimmt sich nicht aus der Sicht des oder der Betroffenen, sondern aus der Sicht eines urteilsfähigen unbeteiligten Beobachters.