Für Diebstähle mit gewerbsmäßiger Absicht gibt es keine konkrete rechtliche Definition. Die Rechtsprechung besagt, dass die Absicht einer Wiederholung und die damit beabsichtigte Gewinnerzielung als gewerbsmäßig einzustufen sind.

Auch der Wert des Diebstahlgutes und die Häufigkeit von Diebstählen fließen in das Urteil ein. Wenn Sie wegen gewerbsmäßigem Diebstahl angeklagt werden, sollten Sie ohne Aufschub handeln und sich rechtliche Unterstützung holen.


Was alles unter Diebstahl fällt

Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde, ihm nicht gehörende bewegliche Sache an sich nimmt. Das Strafrecht definiert die Entwendung jedes körperlichen Gegenstandes unabhängig seines Wertes und der Größe als Diebstahl. Dabei ist es unerheblich, ob der Diebstahl in einem Ladengeschäft oder in Form eines Einbruchdiebstahls in Privathäuser und Wohnungen erfolgt. Der Straftatbestand ist beim Diebstahl im Supermarkt ebenso gegeben wie bei der Entwendung eines Autos, eines Fernsehers oder eines Haustieres. Im Strafrecht werden Tiere als "Sache" betrachtet, was dazu führt, dass die Entwendung eines Hundes oder einer Katze ein klassischer Diebstahl ist. Grundsätzlich liegt der Straftatbestand unabhängig davon vor, ob sich der Diebstahl auf die beispielhafte Packung Kaugummi oder auf einen Wertgegenstand bezieht. Ebenso ist die Mitnahme einer gefundenen Geldbörse ein Diebstahl, da der Finder weiß, dass das Portemonnaie mit Ausweis und Führerschein einer anderen Person gehört. Entnimmt man das Geld und schmeißt die Geldbörse weg, wurde ein Diebstahl begangen. Prinzipiell fällt jede Aneignung fremder Besitztümer unter den Paragraphen des Diebstahls. Welche Schwere vorliegt und wie das Urteil ausfällt, hängt von der Höhe der Schadensumme und von Ihrer Motivation zur Tat ab.


Was bedeutet gewerbsmäßig?

Die Bezeichnung gewerbsmäßig ist eine Ableitung des Substantivs Gewerbe. Wer ein Gewerbe betreibt hat das Ziel des regelmäßigen Erwerbs. Gewerbsmäßig bedeutet im Zusammenhang mit Diebstählen, dass der Dieb seinen Einkommensstrom erhöhen und durch seine Handlung Gewinne erzielen möchte. Ob es zur Klage wegen Diebstahl oder gewerbsmäßigem Diebstahl kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei Entwendung von Sachen mit hohem Wert, aber auch bei regelmäßigen Diebstählen über einen längeren Zeitraum liegt der Verdacht der gewerbsmäßigen Absicht nahe. Wird eine gewerbsmäßige Absicht unterstellt, kann die Verurteilung eine Haftstrafe nach sich ziehen. Die Abwägung zwischen einem klassischen Diebstahl und der gewerbsmäßigen Absicht ist ein schmaler Grat, da sie auf einer objektiven Beurteilung beruht. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei einer Anzeige wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zeitnah um einen Rechtsbeistand bemühen und nicht abwarten, bis es zur Verhandlung und zu Ihrer Verurteilung kommt. Wird eine gewerbsmäßige Absicht mit dem Zweck der Gewinnerzielung zugrunde gelegt, drohen hohe Haftstrafen, die nur durch fachliche Kompetenz zur Bewährung ausgesetzt werden können.


Unter diesen Voraussetzungen liegt ein gewerbsmäßiger Diebstahl vor

Wer in der Vergangenheit mehrfach wegen Diebstahl angeklagt wurde, muss aufgrund der Häufigkeit mit einer Anzeige wegen gewerbsmäßigem Diebstahl rechnen. Die Beweislast verhärtet sich, wenn man Ihnen zusätzlich Hehlerei und damit die unabwendbare Gewinnerzielungsabsicht zur Last legen kann. Eine Einstufung als gewerbsmäßiger Diebstahl kann aber auch erfolgen, wenn Sie zum ersten Mal erwischt werden. Der Sachwert des entwendeten Gegenstands spielt hier eine erhebliche Rolle. Ist die Einnahmequelle aus einem oder mehreren Diebstählen von längerer Dauer (was sowohl bei teuren Sachen wie bei Mehrfachdiebstählen kleinerer Dinge der Fall ist), kann von einer gewerbsmäßigen Absicht ausgegangen werden. Kommt es zu einer Hausdurchsuchung und die gestohlenen Sachen sind unauffindbar, liegt der Verdacht der Gewinnerzielung durch den Verkauf nahe. Ohne anwaltliche Unterstützung lässt sich der Verdacht gegen Sie und damit das Risiko, wegen gewerbsmäßigem Diebstahl verurteilt zu werden, kaum entkräften. Selbst als Ersttäter kann eine Gefängnisstrafe drohen, wenn der Sachwert der gestohlenen Güter eine bestimmte Höhe erreicht und aus diesem Grund als gewerbsmäßig eingestuft wird.


Vergangene Diebstähle und zukünftige Absichten

Wurden Sie bereits mehrfach beim Diebstahl erwischt und die Beute wird im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht gefunden, geht das Gericht vom gewerbsmäßigen Verkauf aus. Die Beurteilung Ihrer Absicht erfolgt subjektiv beruht auf Anhaltspunkten, die auf eine Gewinnerzielung hinweisen. Daneben erfolgt eine ebenfalls subjektive Einschätzung für die Zukunft. Liegt nahe, dass Sie zukünftig weitere Diebstähle begehen werden, ist die gewerbsmäßige Absicht ebenfalls schwer zu entkräften. Die Subjektivität der Einschätzung ist der Ansatzpunkt für Ihre juristische Verteidigung. Ein versierter Rechtsanwalt hat die Mittel und Möglichkeiten, kleinste Unsicherheiten in der staatsanwaltlichen Beurteilung zu erkennen.

In den meisten Fällen erfolgt die Anklage wegen gewerbsmäßigem Diebstahl bei Tätern, die in der Vergangenheit regelmäßig erwischt wurden. Hier ist davon auszugehen, dass sich die Vergangenheit in der Zukunft spiegelt und dass weitere Diebstähle folgen. Die Regelmäßigkeit wird unabhängig der Dauer zwischen den Diebstählen beurteilt und liegt auch dann vor, wenn Sie pro Jahr einmal oder zweimal angeklagt wurden. Geht das Gericht von einer in Zukunft fortgeführten Kontinuität aus und die Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit sind gegeben (das Diebesgut ist nicht mehr in Ihrem Besitz), kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden. Für Sie als Angeklagten ist es kaum möglich, zukünftige Absichten zu entkräften und der Staatsanwaltschaft plausibel darzulegen, dass Sie nicht gewerbsmäßig gehandelt haben. Aus diesem Grund kann ich Ihnen empfehlen, mich zeitnah zu kontaktieren und sich vom ersten Moment der Anzeige an fachkundig vertreten zu lassen. Je früher wir handeln und die strategische Verteidigung vorbereiten, desto größer sind die Chancen, dass die Schwere des Falles gesenkt wird und dass Sie nicht ins Gefängnis müssen.

Als Ersttäter kann der Straftatbestand als gewerbsmäßig ausgelegt werden, wenn die entwendete Sache einen sehr hohen Wert hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn große Mengen an Waren vom Transporter, einem Lager oder einem Unternehmen entwendet werden. Auch der Einbruchdiebstahl in Häuser und Wohnungen in Verbindung mit der Entwendung enormer Werte legt die Vermutung nahe, dass es sich um einen gewerbsmäßigen Diebstahl handelt.


Was ist ein besonders schwerer Diebstahl?

Gewerbsmäßiger Diebstahl ist nach § 243 eine Form des besonders schweren Diebstahls und wird im Strafgesetzbuch als dritter Punkt aufgeführt. Eine weitere besonders schwere Form des Diebstahls liegt vor, wenn Sie sich zur Ausübung der Tat Zugang in ein Gebäude verschaffen. Bei der Beurteilung ist es unerheblich, ob Sie mit einem nachgemachten Schlüssel oder einem anderen Einbruchswerkzeug ins Gebäude beziehungsweise in den Raum gelangt sind. Auch der Einstieg durch ein geöffnetes Fenster oder das Verstecken im Objekt bis zur Abwesenheit der Eigentümer mit anschließendem Diebstahl wird als besonders schwer eingestuft.

Wird eine gesicherte, hinter Verschluss befindliche Sache gestohlen und dazu viel Mühe aufgewendet, liegt je nach Wert der Sache ein besonders schwerer Diebstahl vor. Im Regelfall müssen Sie von dieser Situation ausgehen, da weniger wertvolle Dinge kaum durch eine Schutzvorrichtung gesichert sind. Diebstähle aus Kirchen, Museen und anderen religiösen und historisch relevanten Einrichtungen sind ohne Einschränkung besonders schwer. Hier steht nicht der materielle, sondern der ideelle und gesellschaftliche Wert im Fokus.

Haben Sie eine hilflose Person bestohlen oder die Hilflosigkeit mit dem Ziel der Bereicherung ausgenutzt, geht der Gesetzgeber ebenfalls von besonderer Schwere aus und verhängt ein höheres Strafmaß. Gleiches gilt für die Ausnutzung von Ausnahmesituationen, Unfällen und allgemeinen Gefahren oder anderen Unglücksfällen.

Punkt 6 im § 243 StGB bezieht sich auf die Entwendung waffenscheinpflichtiger Waffen und Sprengstoff. Darunter fallen alle Handfeuerwaffen, unabhängig davon, ob sie aus einer Privatsammlung oder aus einem Geschäft gestohlen werden. Ebenfalls liegt ein besonders schwerer Diebstahl vor, wenn es sich um dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegende Gewehre, Maschinengewehre, Pistolen oder Kriegswaffen mit Sprengstoff handelt. Beim Waffendiebstahl kommt im Regelfall ein weiterer Anklagepunkt hinzu, da der Verkauf und der unerlaubte Besitz waffenscheinpflichtiger Waffen einen zusätzlichen Straftatbestand darstellen.


Vorgehensweise nach einem besonders schweren Diebstahl

In allen aufgeführten Punkten kann ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine geringfügige Sache handelt. Ausgenommen davon sind Kriegswaffen und der Diebstahl religiöser sowie der Religionsausübung dienender Sachen. Bei einer Anklage wegen besonders schwerem Diebstahl sollten Sie umgehend handeln, da eine langfristige und umfassende Vorbereitung auf das Verfahren nötig ist. Als Rechtsanwalt prüfe ich den Tatbestand und die Verhältnismäßigkeit der Anklage. Nach einer kostenlosen Ersteinschätzung beantrage ich Akteneinsicht und erarbeite mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie zur Abmilderung des Strafmaßes. Meine Begleitung durch das gesamte Verfahren und die Vertretung vor Gericht sind eine Chance, die Schwere des Falles zu mindern und die Strafe zu senken. Mit Know-how und Sachverstand lege ich die Situation plausibel dar und versichere Ihnen, dass Sie bei mir in den besten Händen sind.

Je früher Sie handeln und den Kontakt zu mir herstellen, desto größer sind die Chancen auf eine Strafabsenkung. Lautet die Anklage besonders schwerer oder gewerbsmäßiger Diebstahl, ist jeder Tag bis zur Verhandlung wichtig. Zur Erarbeitung Ihrer Verteidigungsstrategie benötige ich alle Informationen und Ihre Darstellung des Sachverhalts.


Das Strafmaß bei gewerbsmäßigem Diebstahl

Die Anklage des gewerbsmäßigen Diebstahls zieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren nach sich. Eine Umwandlung in eine Geldstrafe ist bei besonders schweren Fällen, zu denen der gewerbsmäßige Diebstahl zählt, nicht möglich. In der Strafmaßfestsetzung findet die Tatmotivation Berücksichtigung, was bedeutet, dass die Gewinnerzielungsabsicht für eine höhere Gefängnisstrafe sorgt. Kann der Nachweis erbracht werden, dass Sie sich durch gewerbsmäßigen Diebstahl eine nicht nur einmalige oder vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollten, sind bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe möglich. Zugrunde liegen hier die Häufigkeit der Diebstähle (Regelmäßigkeit) und der Wert der entwendeten Sachen. Erschwerend wirken sich Einbrüche, die im Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen, aus. Das Strafmaß bei gewerbsmäßigen Einbruchdiebstählen kann höher ausfallen, da der Einbruch selbst einen Zusatzstraftatbestand darstellt.

Bezüglich der Strafe müssen Sie wissen, dass Sie bei schwerem und gewerbsmäßigem Diebstahl vorbestraft sind. Verhängte Haftstrafen können mit einem guten anwaltlichen Beistand in Bewährungsstrafen umgewandelt werden. Die Grundlage dafür ist, dass Sie sich für eine kompetente Verteidigung entscheiden und dass es die Schwere des Falls erlaubt, die Haftstrafe auszusetzen und eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Wie bereits angesprochen, ist eine Geldstrafe bei gewerbsmäßigem Diebstahl nicht vorgesehen.


Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

Von der Anklage bis zur Verurteilung vergehen einige Wochen oder Monate. Geht das Gericht und die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Sie bis zum Verhandlungstermin weitere Diebstähle begehen werden, kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Mit der Ausstellung des Haftbefehls kommt es zur Freiheitsstrafe in einem Untersuchungsgefängnis. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite haben, der die vermutete Wiederholungstat wiederlegen und Sie vor der Unterbringung im Untersuchungsgefängnis bewahren kann.

Einflussnehmend auf die Anordnung der U-Haft ist die Höhe des Schadens, der durch den Diebstahl entstanden ist. Ebenso beurteilt die Staatsanwaltschaft die Ausführung der Tat und muss begründen, dass ein dringender Wiederholungstatverdacht besteht. Mit einem einfachen Tatverdacht ohne Dringlichkeit ist die Untersuchungshaft im Regelfall unüblich. Doch wenn die Staatsanwaltschaft eine hohe Wahrscheinlichkeit und damit ein hohes Risiko für die Gesellschaft vermutet, kann nur ein Rechtsanwalt helfen und die U-Haft aussetzen lassen. Da es sich hier um Einzelfallentscheidungen handelt, sollten Sie nicht auf den Zufall vertrauen. Kommen Sie am besten direkt zu mir und beauftragen Sie mich damit, eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falles vorzunehmen. Besteht die Gefahr eines Haftbefehls und der damit verbundenen Untersuchungshaft bis zum Gerichtstermin, helfe ich Ihnen mit meinem Know-how und plausiblen Argumenten aus dieser Lage. Kann die Gewerbsmäßigkeit nicht lückenlos nachgewiesen werden und basiert sie auf Vermutungen, stehen die Chancen gut, dass Sie die U-Haft nicht antreten brauchen.

Kontaktieren Sie mich bei einer Anklage wegen gewerbsmäßigem Diebstahl umgehend. Gerne gebe ich eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall ab und unterstütze Sie im Verfahren. Zögern Sie nicht, eine mögliche Gefängnisstrafe abzuwenden und das Strafmaß mit der richtigen Verfahrensstrategie zu mildern.

Fazit: Bei Anzeige wegen gewerbsmäßigem Diebstahl umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren

Hat man Sie des gewerbsmäßigen Diebstahls angeklagt, kann ein umgehender Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme der Gegenstände drohen. Schon bevor die Hausdurchsuchung erfolgt, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihren Fall in kompetente Hände abgeben. In Anwesenheit Ihres Anwalts können Sie sich darauf verlassen, dass die Durchsuchung juristisch einwandfrei und nicht im Ermessen der ausübenden Organe durchgeführt wird. Obendrein kann Ihr Anwalt die uneingeschränkte Akteneinsicht beantragen und so anhand der einzelnen Anklagepunkte eine Strategie für Ihre Verteidigung erarbeiten.

Wichtig: Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und müssen keine Angaben machen, mit denen Sie sich selbst belasten. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und reden Sie über nichts, was mit der Anklage im Zusammenhang steht. Sie haben weiter das Recht, sich einen Anwalt zu suchen und das Erstgespräch über die begangene Tat mit Ihrem Rechtsanwalt zu führen. Wenn Sie sich selbst belasten, erschwert dieser Umstand die gesamte Verteidigung und kann dazu führen, dass sich eine Gefängnisstrafe aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Eingeständnisse nicht abwenden lässt.

Gewerbsmäßiger Diebstahl wird nicht als Kavaliersdelikt behandelt und kann gravierende Folgen auf Ihre zukünftige Reputation und auf die nächsten Jahre Ihres Lebens haben. Mit einem versierten Rechtsanwalt an Ihrer Seite kann das Strafmaß gesenkt und einer Gefängnisstrafe entgangen werden. Kontaktieren Sie mich mit Ihrem Anliegen - in dringenden Fällen gerne rund um die Uhr.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
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Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

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