Gerade bei einem Verkehrsunfall ist es das A und O keine Angaben gegenüber den Polizeibeamten zu tätigen. Eine nicht korrekt verstandene Angabe, kann weitreichende Folgen haben.

Bei einem Verkehrsunfall kommen vor allem die Delikte gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Strafgesetzbuch (StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Strafgesetzbuch (StGB), Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB), Vollrausch gemäß § 323 a Strafgesetzbuch (StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Häufig wird bei einem Verkehrsunfall nicht nur das Kraftfahrzeug beschädigt, sondern auch der Fahrer und die Insassen verletzt. Daher stehen teilweise auch die Straftatbestände wie Fahrlässige Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB), Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) und unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) im Raum.

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Dieser Tatbestand erfasst nur gefährliche Eingriffe von außen in den Straßenverkehr, das heißt nicht vom Verkehrsteilnehmer selbst erfolgende Eingriffe. Die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Strafgesetzbuch (StGB) stellt besonders gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe. Von diesem Tatbestand werden Gefährdungen erfasst, die vom Verkehrsteilnehmer selbst ausgehen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist hier auch das finanzielle Interesse des Geschädigten an einer umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs. Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein regelwidriges, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Ein unerlaubtes Entfernen liegt vor, wenn der Täter den Unfallort vorsätzlich verlässt, ohne Feststellungen zu seiner Person und dem Unfallhergang ermöglicht zu haben. Befindet sich am Unfallort niemand, der den Unfall aufnehmen könnte, muss der Unfallbeteiligte dennoch eine Zeitlang am Unfallort bleiben (sog. Wartepflicht). Erst danach darf er sich entfernen, hat aber unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen ( am besten durch die Mitteilung an die nahegelegene Polizeidienststelle).

Es muss aber nicht immer zu einem Unfall kommen, damit die Polizei Ermittlungen aufnimmt. Sollte man im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, kann man mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Fahrzeugführer ist nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug sicher zu führen und daher fahruntüchtig, wenn er aufgrund seines psycho-physischen Zustands nicht fähig ist, für eine längere Strecke in einer von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwartenden Weise auch auf plötzlich auftretende schwierige Verkehrslagen zu reagieren (vgl. BGHSt 13, 83, 90).

Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss gibt es wichtige Promillegrenzen. Es wird hierbei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit, dies ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ der Fall, müssen Tatsachen festgestellt werden, die als Beweis geeignet sind, die Annahme von einer Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen. Typische Fälle sind Ausfallerscheinungen wie eine auffällige Fahrweise, Fahrfehler, erhöhte Risikobereitschaft, etc. Die Feststellung von Fahruntüchtigkeit setzt nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus, sondern kann sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben.

Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ zur Tatzeit wird für Führer von Kraftfahrzeugen von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. In diesem Fällen wird automatisch davon ausgegangen, dass niemand mehr noch über die erforderliche Gesamtleistungsfähigkeit eines hinreichend sicheren Fahrzeugführers verfügt. Bei Vorliegen einer Blutprobe wird die Blutalkoholkonzentration (BAK) durch eine chemische Untersuchung festgestellt. Wenn eine Blutprobe fehlt, ist die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit aus der Trinkmenge zu errechnen und hierbei ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ zugrunde zu legen (vgl. VRS 71, 363).

Sollten Sie eine Verkehrsstraftat begangen haben, kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt, damit dieser dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden, da dies erhebliche Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis haben kann. Sie können aber nicht nur als Autofahrer, sondern auch als Radfahrer, als Benutzer von elektrisch angetriebenen Rollstühlen, als Führer eines Sportmotorboots und eines Binnenschiffs belangt werden, wenn Sie alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich genommen haben und infolge dessen ein Fahrzeug nicht sicher führen können.

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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