Gerade bei einem Verkehrsunfall ist es das A und O keine Angaben gegenüber den Polizeibeamten zu tätigen. Eine nicht korrekt verstandene Angabe, kann weitreichende Folgen haben.
Bei einem Verkehrsunfall kommen vor allem die Delikte gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Strafgesetzbuch (StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Strafgesetzbuch (StGB), Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB), Vollrausch gemäß § 323 a Strafgesetzbuch (StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Häufig wird bei einem Verkehrsunfall nicht nur das Kraftfahrzeug beschädigt, sondern auch der Fahrer und die Insassen verletzt. Daher stehen teilweise auch die Straftatbestände wie Fahrlässige Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB), Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) und unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) im Raum.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Dieser Tatbestand erfasst nur gefährliche Eingriffe von außen in den Straßenverkehr, das heißt nicht vom Verkehrsteilnehmer selbst erfolgende Eingriffe. Die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Strafgesetzbuch (StGB) stellt besonders gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe. Von diesem Tatbestand werden Gefährdungen erfasst, die vom Verkehrsteilnehmer selbst ausgehen.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist hier auch das finanzielle Interesse des Geschädigten an einer umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs. Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein regelwidriges, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Ein unerlaubtes Entfernen liegt vor, wenn der Täter den Unfallort vorsätzlich verlässt, ohne Feststellungen zu seiner Person und dem Unfallhergang ermöglicht zu haben. Befindet sich am Unfallort niemand, der den Unfall aufnehmen könnte, muss der Unfallbeteiligte dennoch eine Zeitlang am Unfallort bleiben (sog. Wartepflicht). Erst danach darf er sich entfernen, hat aber unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen ( am besten durch die Mitteilung an die nahegelegene Polizeidienststelle).
Es muss aber nicht immer zu einem Unfall kommen, damit die Polizei Ermittlungen aufnimmt. Sollte man im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, kann man mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Fahrzeugführer ist nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug sicher zu führen und daher fahruntüchtig, wenn er aufgrund seines psycho-physischen Zustands nicht fähig ist, für eine längere Strecke in einer von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwartenden Weise auch auf plötzlich auftretende schwierige Verkehrslagen zu reagieren (vgl. BGHSt 13, 83, 90).
Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss gibt es wichtige Promillegrenzen. Es wird hierbei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit, dies ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ der Fall, müssen Tatsachen festgestellt werden, die als Beweis geeignet sind, die Annahme von einer Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen. Typische Fälle sind Ausfallerscheinungen wie eine auffällige Fahrweise, Fahrfehler, erhöhte Risikobereitschaft, etc. Die Feststellung von Fahruntüchtigkeit setzt nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus, sondern kann sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben.
Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ zur Tatzeit wird für Führer von Kraftfahrzeugen von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. In diesem Fällen wird automatisch davon ausgegangen, dass niemand mehr noch über die erforderliche Gesamtleistungsfähigkeit eines hinreichend sicheren Fahrzeugführers verfügt. Bei Vorliegen einer Blutprobe wird die Blutalkoholkonzentration (BAK) durch eine chemische Untersuchung festgestellt. Wenn eine Blutprobe fehlt, ist die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit aus der Trinkmenge zu errechnen und hierbei ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ zugrunde zu legen (vgl. VRS 71, 363).
Sollten Sie eine Verkehrsstraftat begangen haben, kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt, damit dieser dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden, da dies erhebliche Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis haben kann. Sie können aber nicht nur als Autofahrer, sondern auch als Radfahrer, als Benutzer von elektrisch angetriebenen Rollstühlen, als Führer eines Sportmotorboots und eines Binnenschiffs belangt werden, wenn Sie alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich genommen haben und infolge dessen ein Fahrzeug nicht sicher führen können.
Tipps zu Ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, oder Ihrem Verkehrsunfall!
Weitere Tipps und Informationen zu Ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, oder Ihrem Verkehrsunfall!
Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!
Häufige Fragen?
Strafrecht Neustadt an der Weinstraße
Ihr Rechtsanwalt in Neustadt
Sie haben das Recht zu schweigen!
Machen Sie keine Angaben als Beschuldigte/r!
Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt!
Auch als Zeuge müssen Sie nicht bei der Polizei aussagen!
Der Ablauf
Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung
kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!
Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie
Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren
Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen
Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren
Gerne können Sie mich auch unter 06321 - 6790870 oder in dringenden Fällen 24h unter 0170 - 777 46 24 erreichen!