Das normale Alltagsleben ist ohne Verwendung von Urkunden und urkundenähnlichen Erklärungen nicht denkbar. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des allgemeinen Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel schützen. Es handelt sich dabei um ein Schutzinteresse, dessen Bedeutung mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs immer weiter zunimmt. § 267 Strafgesetzbuch (StGB) schützt nicht die inhaltliche Richtigkeit, sondern allein die Authentizität der Urkunde.

Nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Eine Urkunde ist die verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Man spricht deshalb auch von der Perpetuierungsfunktion, der Beweisfunktion und der Garantiefunktion von Urkunden.

Beweiszeichen sind nach der herrschenden Rechtsprechung in den Urkundenbegriff einbezogene Zeichen, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten erkennbar eine Gedankenerklärung des Urhebers darstellen, bestimmt und geeignet sind, für sich oder mithilfe anderer Auslegungsmittel Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen, wie zum Beispiel Eichzeichen, Prägezeichen, gestempelte Motor- und Fahrgestellnummern von Kfz, die Prüfplakette des TÜV.

Eine zusammengesetzte Urkunde – wie zum Beispiel ein Pfandsiegel auf gepfändetem Objekt, Ware mit festangebrachtem Preisschild – können bei fester Verbindung mit dem Bezugsobjekt durch dessen Auswechslung gefälscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1961, Az: 1 StR 620/60). Eine Fotokopie ist nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung keine Urkunde, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheint. Die Fotokopie gibt nur den Inhalt eines anderen Schriftstücks wieder, ohne selbst Erklärung eines bestimmten Ausstellers zu sein. Auch bloße Computerausdrucke, die als Abbild eines anderen Schriftstücks erscheinen, haben keine Urkundsqualität. Fotokopien, die als weitere Ausfertigungen einer Urkunde dienen, haben selbst Urkundenqualität. Von der Frage, ob eine Fotokopie, die als solche erkennbar ist, Urkundenqualität hat, ist die ganz andere Frage zu trennen, ob eine Fotokopie so beschaffen ist, dass sie -bei üblicher Aufmerksamkeit - für das Original selbst gehalten wird.

Die Tathandlungen sind das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller angegeben ist. Kennzeichnend für die Urkundenfälschung ist also die Täuschung über die Person des Ausstellers. Auf die inhaltliche Wahrheit kommt es nicht an. Der unwahre Inhalt einer Urkunde berührt die Echtheit nicht. Es liegt nur eine schriftliche Lüge vor.

Wer ein bereits unterschriebenes Blankett – wie zum Beispiel ein Scheck- oder Kaufvertragsformular abredewidrig oder überhaupt ohne Willen des Unterzeichners ausfüllt, stellt nach herrschender Meinung eine unechte Urkunde dar (vgl. BGH St 5, 295).

Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann (vgl. BGHSt 2, 50).

Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung wird gemäß § 267 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschungen verbunden hat, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Die Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Strafgesetzbuch (StGB) und des Veränderns von amtlichen Ausweisen gemäß § 273 Strafgesetzbuch (StGB) dienen dem Schutz vor inhaltlichen unwahren Beweismitteln, allerdings nur soweit es sich um öffentliche Urkunden handelt. Der Missbrauch von Ausweispapieren wird in § 281 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Ausweispapiere sind amtliche Urkunden, die zur Ermöglichung des Identitätsnachweises ausgestellt wurden, wie zum Beispiel der Personalausweis, Reisepass, Studentenausweis, Kraftfahrzeugpapiere, Geburtsurkunden, Lohnsteuerkarten, etc.

Sollten Sie Opfer einer Urkundenfälschung geworden sein, so empfehlen wir Ihnen, umgehend eine Strafanzeige zu stellen. Diese können Sieselbst bei der Polizeidienststelle aufgeben oder ein Rechtsanwalt kann bei der zuständigen Staatsanwalt dies für Sie übernehmen.

Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung wird gemäß § 267 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschungen verbunden hat, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Die Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Strafgesetzbuch (StGB) und des Veränderns von amtlichen Ausweisen gemäß § 273 Strafgesetzbuch (StGB) dienen dem Schutz vor inhaltlichen unwahren Beweismitteln, allerdings nur soweit es sich um öffentliche Urkunden handelt. Der Missbrauch von Ausweispapieren wird in § 281 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Ausweispapiere sind amtliche Urkunden, die zur Ermöglichung des Identitätsnachweises ausgestellt wurden, wie zum Beispiel der Personalausweis, Reisepass, Studentenausweis, Kraftfahrzeugpapiere, Geburtsurkunden, Lohnsteuerkarten, etc.

Sollten Sie Opfer einer Urkundenfälschung geworden sein, so empfehlen wir Ihnen, umgehend eine Strafanzeige zu stellen. Diese können Sieselbst bei der Polizeidienststelle aufgeben oder ein Rechtsanwalt kann bei der zuständigen Staatsanwalt dies für Sie übernehmen.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

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