Das normale Alltagsleben ist ohne Verwendung von Urkunden und urkundenähnlichen Erklärungen nicht denkbar. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des allgemeinen Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel schützen. Es handelt sich dabei um ein Schutzinteresse, dessen Bedeutung mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs immer weiter zunimmt. § 267 Strafgesetzbuch (StGB) schützt nicht die inhaltliche Richtigkeit, sondern allein die Authentizität der Urkunde.
Nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Eine Urkunde ist die verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Man spricht deshalb auch von der Perpetuierungsfunktion, der Beweisfunktion und der Garantiefunktion von Urkunden.
Beweiszeichen sind nach der herrschenden Rechtsprechung in den Urkundenbegriff einbezogene Zeichen, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten erkennbar eine Gedankenerklärung des Urhebers darstellen, bestimmt und geeignet sind, für sich oder mithilfe anderer Auslegungsmittel Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen, wie zum Beispiel Eichzeichen, Prägezeichen, gestempelte Motor- und Fahrgestellnummern von Kfz, die Prüfplakette des TÜV.
Eine zusammengesetzte Urkunde – wie zum Beispiel ein Pfandsiegel auf gepfändetem Objekt, Ware mit festangebrachtem Preisschild – können bei fester Verbindung mit dem Bezugsobjekt durch dessen Auswechslung gefälscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1961, Az: 1 StR 620/60). Eine Fotokopie ist nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung keine Urkunde, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheint. Die Fotokopie gibt nur den Inhalt eines anderen Schriftstücks wieder, ohne selbst Erklärung eines bestimmten Ausstellers zu sein. Auch bloße Computerausdrucke, die als Abbild eines anderen Schriftstücks erscheinen, haben keine Urkundsqualität. Fotokopien, die als weitere Ausfertigungen einer Urkunde dienen, haben selbst Urkundenqualität. Von der Frage, ob eine Fotokopie, die als solche erkennbar ist, Urkundenqualität hat, ist die ganz andere Frage zu trennen, ob eine Fotokopie so beschaffen ist, dass sie -bei üblicher Aufmerksamkeit - für das Original selbst gehalten wird.
Die Tathandlungen sind das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller angegeben ist. Kennzeichnend für die Urkundenfälschung ist also die Täuschung über die Person des Ausstellers. Auf die inhaltliche Wahrheit kommt es nicht an. Der unwahre Inhalt einer Urkunde berührt die Echtheit nicht. Es liegt nur eine schriftliche Lüge vor.
Wer ein bereits unterschriebenes Blankett – wie zum Beispiel ein Scheck- oder Kaufvertragsformular abredewidrig oder überhaupt ohne Willen des Unterzeichners ausfüllt, stellt nach herrschender Meinung eine unechte Urkunde dar (vgl. BGH St 5, 295).
Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann (vgl. BGHSt 2, 50).
Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung wird gemäß § 267 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschungen verbunden hat, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Die Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Strafgesetzbuch (StGB) und des Veränderns von amtlichen Ausweisen gemäß § 273 Strafgesetzbuch (StGB) dienen dem Schutz vor inhaltlichen unwahren Beweismitteln, allerdings nur soweit es sich um öffentliche Urkunden handelt. Der Missbrauch von Ausweispapieren wird in § 281 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Ausweispapiere sind amtliche Urkunden, die zur Ermöglichung des Identitätsnachweises ausgestellt wurden, wie zum Beispiel der Personalausweis, Reisepass, Studentenausweis, Kraftfahrzeugpapiere, Geburtsurkunden, Lohnsteuerkarten, etc.
Sollten Sie Opfer einer Urkundenfälschung geworden sein, so empfehlen wir Ihnen, umgehend eine Strafanzeige zu stellen. Diese können Sieselbst bei der Polizeidienststelle aufgeben oder ein Rechtsanwalt kann bei der zuständigen Staatsanwalt dies für Sie übernehmen.
Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung wird gemäß § 267 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschungen verbunden hat, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Die Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Strafgesetzbuch (StGB) und des Veränderns von amtlichen Ausweisen gemäß § 273 Strafgesetzbuch (StGB) dienen dem Schutz vor inhaltlichen unwahren Beweismitteln, allerdings nur soweit es sich um öffentliche Urkunden handelt. Der Missbrauch von Ausweispapieren wird in § 281 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Ausweispapiere sind amtliche Urkunden, die zur Ermöglichung des Identitätsnachweises ausgestellt wurden, wie zum Beispiel der Personalausweis, Reisepass, Studentenausweis, Kraftfahrzeugpapiere, Geburtsurkunden, Lohnsteuerkarten, etc.
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