Man hoffte, damit die abschreckende Wirkung zu erhöhen und das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken. Nicht wenige Normen des Umweltstrafrechts verweisen aus verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder Ergänzungen. Man spricht deshalb von der Abhängigkeit der Strafrechtsnorm vom Verwaltungsrecht. Die Vorschriften des Umweltstrafrechts stellen das Rechtsgut Umwelt in seinen Medien Bode, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz. Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.

Nachdem die Gefahren der Umweltverschmutzung lange Zeit nicht erkannt oder verharmlost worden sind, hat der Gesetzgeber 1980 die wichtigsten Strafvorschriften des Umweltstrafrechts in das Strafgesetzbuch (StGB) übertragen. Man hoffte, damit die abschreckende Wirkung zu erhöhen und das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken. Nicht wenige Normen des Umweltstrafrechts verweisen aus verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder Ergänzungen. Man spricht deshalb von der Abhängigkeit der Strafrechtsnorm vom Verwaltungsrecht. Die Vorschriften des Umweltstrafrechts stellen das Rechtsgut Umwelt in seinen Medien Bode, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz. Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.

Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.

Nachdem die Gefahren der Umweltverschmutzung lange Zeit nicht erkannt oder verharmlost worden sind, hat der Gesetzgeber 1980 die wichtigsten Strafvorschriften des Umweltstrafrechts in das Strafgesetzbuch (StGB) übertragen. Man hoffte, damit die abschreckende Wirkung zu erhöhen und das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken. Nicht wenige Normen des Umweltstrafrechts verweisen aus verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder Ergänzungen. Man spricht deshalb von der Abhängigkeit der Strafrechtsnorm vom Verwaltungsrecht. Die Vorschriften des Umweltstrafrechts stellen das Rechtsgut Umwelt in seinen Medien Bode, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz. Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.

Strafrechtlich erfasst werden u.a. die Gewässerverunreinigung (§324 StGB), die Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB), die Luftverunreinigung (§ 325 StGB); das Verursachen vom Lärm (§ 325a StGB), der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), womit besonders die unerlaubte Abfallbeseitigung gemeint ist und das unerlaubte Betreiben bestimmter Anlagen (§ 327 StGB).

Der Strafrahmen beträgt bei Umweltstraftaten in der Regel Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafe. Besonders schwere Fälle, bei denen der Täter etwas die öffentliche Versorgung gefährdet, aus Gewinnsucht handelt oder einen Menschen in Lebensgefahr bringt oder gar tötet, werden gemäß § 330 StGB mit mehrjährigen Freiheitsstrafen belegt.

Als Abfall bezeichnet man alle beweglichen Sachen, die der Besitzer endgültig loswerden will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren sichere Beseitigung zur Wahrung des Gemeinwohls geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Als Gift wird ein Stoff nur dann angesehen, wenn er geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu zerstören. Die Eignung zur bloßen Gesundheitsbeeinträchtigung reicht also nicht aus. Ein vieldiskutiertes und noch nicht abschließend geklärtes Sonderproblem des Umweltstrafrechts ist die Strafbarkeit von Amtsträgern.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Ist die Ersteinschätzung in meinem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wirklich unverbindlich und kostenlos?
    Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

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