Man hoffte, damit die abschreckende Wirkung zu erhöhen und das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken. Nicht wenige Normen des Umweltstrafrechts verweisen aus verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder Ergänzungen. Man spricht deshalb von der Abhängigkeit der Strafrechtsnorm vom Verwaltungsrecht. Die Vorschriften des Umweltstrafrechts stellen das Rechtsgut Umwelt in seinen Medien Bode, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz. Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.
Nachdem die Gefahren der Umweltverschmutzung lange Zeit nicht erkannt oder verharmlost worden sind, hat der Gesetzgeber 1980 die wichtigsten Strafvorschriften des Umweltstrafrechts in das Strafgesetzbuch (StGB) übertragen. Man hoffte, damit die abschreckende Wirkung zu erhöhen und das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken. Nicht wenige Normen des Umweltstrafrechts verweisen aus verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder Ergänzungen. Man spricht deshalb von der Abhängigkeit der Strafrechtsnorm vom Verwaltungsrecht. Die Vorschriften des Umweltstrafrechts stellen das Rechtsgut Umwelt in seinen Medien Bode, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz. Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.
Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.
Nachdem die Gefahren der Umweltverschmutzung lange Zeit nicht erkannt oder verharmlost worden sind, hat der Gesetzgeber 1980 die wichtigsten Strafvorschriften des Umweltstrafrechts in das Strafgesetzbuch (StGB) übertragen. Man hoffte, damit die abschreckende Wirkung zu erhöhen und das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken. Nicht wenige Normen des Umweltstrafrechts verweisen aus verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder Ergänzungen. Man spricht deshalb von der Abhängigkeit der Strafrechtsnorm vom Verwaltungsrecht. Die Vorschriften des Umweltstrafrechts stellen das Rechtsgut Umwelt in seinen Medien Bode, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz. Das Umweltstrafrecht verfolgt insbesondere das Ziel der Abfallbeseitigung, Immissionsschutz, Reinhaltung der Gewässer, Landschaftspflege und Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.
Als Abfall bezeichnet man alle beweglichen Sachen, die der Besitzer endgültig loswerden will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren sichere Beseitigung zur Wahrung des Gemeinwohls geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Als Gift wird ein Stoff nur dann angesehen, wenn er geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu zerstören. Die Eignung zur bloßen Gesundheitsbeeinträchtigung reicht also nicht aus. Ein vieldiskutiertes und noch nicht abschließend geklärtes Sonderproblem des Umweltstrafrechts ist die Strafbarkeit von Amtsträgern.
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