Der Schreck ist zunächst einmal groß: Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen Sie gestartet und Sie stehen vor der Entscheidung, wie Sie sich verhalten sollen. Der erste Gedanke lautet: "Ich brauche einen Strafverteidiger." Dieser Gedanke ist richtig, da Sie mit einem Strafverteidiger die besten Chancen auf eine faire und angemessene Ermittlung haben.
Meine Aufgabe als Strafverteidiger ist es, die Wahrung und Durchsetzung der Rechte von Beschuldigten sicherzustellen. Entsprechend § 137 StPO haben Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens das Recht, sich durch einen Strafverteidiger betreuen und beraten zu lassen. Wer versucht, sich solange wie möglich ohne Strafverteidiger zu behaupten, dem entgehen mitunter wichtige Chancen für die Verteidigung. Binden Sie hingegen von Anfang an einen Strafverteidiger ein, dann werden Ihre Rechte optimal vertreten. Sie haben mit mir einen Profi an der Seite, der Ihre Perspektive vor Gericht und gegenüber den Ermittlungsbehörden vertritt.
Seine Rechte in Anspruch zu nehmen, lässt keine Rückschlüsse auf Schuld oder Unschuld zu. Im Gegenteil: Es besteht ohne angemessene Verteidigung in vielen Fällen die Gefahr, dass Sie juristische Nachteile erleiden und eine höhere Strafe erhalten, als es im Falle der Inanspruchnahme eines Strafverteidigers geschehen wäre. Die Aufgabe der Richter ist es, die gerechte Strafe zu finden. Sie benötigen einen Anwalt, egal ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Die Sachverhalte müssen vor Gericht erörtert und erläutert werden, was juristischen Laien kaum möglich ist. Als Strafverteidiger übernehme ich die Aufgabe, Ihre Erklärungen und Ihre Situation vor Gericht zu präsentieren und unter strafrechtlicher Sichtweise zu reflektieren.
Der nächste Gedanke gilt sicherlich den Strafverteidiger Kosten. Sie möchten wissen, welche Ausgaben auf Sie zukommen und ob es Möglichkeiten gibt, diese Kosten durch die Rechtschutzversicherung oder die Staatskasse übernehmen zu lassen. Ich informiere Sie in diesem Beitrag ausführlich über die Gebührenberechnung und die Möglichkeiten der Kostenübernahme. Doch zunächst einmal eine grundlegende Frage: "Was ist ein Strafverteidiger und welche Aufgaben besitzt ein Strafverteidiger?" Die Bezeichnung Strafverteidiger wird zwar an vielen Stellen und vor allem im alltäglichen Sprachgebrauch verwendet, sie stellt jedoch keine Berufsbezeichnung dar. Strafverteidiger sind Rechtsanwälte, die sich durch eine Zusatzqualifikation speziell auf den Bereich Strafrecht spezialisiert haben. Der Fachanwalt für Strafrecht ist ein Beispiel für eine solche Zusatzqualifikation. Spezialisierung ist aufgrund der Komplexität und des Umfangs der deutschen Gesetzgebung erforderlich. Das deutsche Recht kennt viele Bereiche, wie das Strafrecht, das Verkehrsrecht und das Familienrecht. Eines meiner Spezialgebiete ist das Strafrecht, sodass ich Sie in allen Fällen, in denen eine Ermittlung gegen Sie stattfindet, mit meinem umfangreichen Erfahrungsschatz und meinem Wissen optimal vertrete.
Zur Mandatsübernahme gehört die Klärung der Kostenfrage. Erteilen Sie mir ein Mandant, dann legen wir zuvor fest, nach welchen Vorgaben die Gebührenberechnung erfolgt. Das Wichtigste in Kürze zuerst: Möglich sind die Berechnung nach dem Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und die Festlegung eines Honorars bezugnehmend auf Aufwand und Zeit.
Die konkreten Kosten für den Strafverteidiger hängen von diversen Faktoren, wie der Schwere des Falls und dem Gericht ab, vor welchem der Fall verhandelt wird. Beauftragen Sie keinen Wahlverteidiger, dann wird Ihnen in den einigen Fällen ein Pflichtverteidiger gestellt.
Hat der Beschuldigte in einem Fall der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger beauftragt, dann wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger gestellt. Diese Vorgehensweise begründet sich rechtlich auf §§ 140 ff StPO. Die Kosten für den Pflichtverteidiger übernimmt die Staatskasse. Der Pflichtverteidiger erhält eine niedrigere Entlohnung als ein Wahlverteidiger. Die Beschuldigten haben die Möglichkeit, mit den Pflichtverteidigern eine Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung abzuschließen. Die Vergütung wird angerechnet, wenn sie von der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigerkosten übersteigt.
Wenn für den Strafverteidiger Kosten entstehen, dann muss der Angeklagte diese Kosten tragen. Die Staatskasse streckt die Ausgaben vor und stellt die Kosten dem Angeklagten nach dem Verfahren in Rechnung, wenn ihm durch das Gericht die Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Die Pflichtverteidigerkosten werden nicht übernommen, wenn der Beschuldigte verurteilt wurde und die Verfahrenskosten tragen muss. Der Pflichtverteidiger hat die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass der Beschuldigte zahlungsfähig ist. In diesem Fall muss der Verurteilte dem Pflichtverteidiger die für einen Wahlverteidiger anfallenden gesetzlichen Gebühren zahlen.
Seinen Auftrag erhält der Pflichtverteidiger, wenn der Angeklagte innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nach Benennung eines Wahlverteidigers nicht nachkommt. Gemeinsam mit der Anklageschrift wird dem Angeklagten mitgeteilt, er solle einen Wahlverteidiger benennen. Das Gericht informiert den Beschuldigten in dem Schreiben, dass ihm ansonsten ein Pflichtverteidiger gestellt wird. Hat der Angeklagte einen Wahlverteidiger angegeben, dann kann der Wahlverteidiger einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger stellen. Er legt bei erfolgreichem Antrag sein Mandat nieder und wird zum Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte wählt auf diese Weise indirekt seinen Pflichtverteidiger selbst. Für den ehemaligen Wahlverteidiger bedeutet diese Abstufung, dass er auf die höhere Vergütung freiwillig verzichtet und lediglich nach der Gebührenordnung der Pflichtverteidigung entlohnt wird. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht unabhängig von der Frage, ob er sich einen Verteidigung finanziell leisten kann oder nicht, beauftragt. Es ist somit sichergestellt, dass der Angeklagte eine anwaltliche Verteidigung erhält.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, wenn es sich um eine notwendige Verteidigung handelt. Eine notwendige Verteidigung liegt vor, wenn der Gesetzgeber annimmt, dass es dem Angeklagten nicht möglich ist, sich selbst zu verteidigen. Die Frage, ob der Beschuldigte sich gerne selbst verteidigen möchte, ist nicht relevant. In einem solchen Fall spricht man vom sogenannten Zwangsverteidiger, der die Rechte des Angeklagten sichern soll, auch wenn der Angeklagte auf diese Hilfestellung verzichten möchte.
- Die Hauptverhandlung findet vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht statt
- Es besteht der Verdacht auf ein Verbrechen
- Dem Angeklagten droht ein Berufsverbot
- Ein längerer Freiheitsentzug droht im Falle der Verurteilung
- Die Unterbringung zur Gutachtenerstellung erfolgt
- Der Nebenkläger verfügt über anwaltliche Vertretung
Versicherungsnehmer müssen die Versicherungsbedingungen genau überprüfen und ermitteln, ob Versicherungsschutz für das strafrechtliche Verfahren besteht. Viele Versicherungsgesellschaften bieten einen Spezial-Strafrechtschutz an. Grundsätzlich ist die Kostenübernahme bei rechtskräftiger Verurteilung bei einer vorsätzlich begangenen Tat ausgeschlossen. Der Spezial-Rechtschutz sichert die Beschuldigten vorläufig bei dem Vorwurf einer solchen Tat ab. Erfolgt ein Freispruch, dann muss der Beklagte keine Kosten tragen. Wird der Beschuldigte rechtskräftig wegen Vorsatz im Strafrecht verurteilt, beispielsweise Totschlag oder Mord, dann tritt die Rechtschutzversicherung nicht ein. Für Vorsatzstraftagen übernimmt die Rechtschutzversicherung demnach keine Kostendeckung. Grundsätzlich ist der Abschluss einer Rechtschutzversicherung dennoch eine gute Entscheidung. Es existieren zahlreiche Situationen, beispielsweise im Verkehrsrecht, in denen die Rechtschutzversicherung aktiv wird. Um keine negative Überraschungen im vermeintlichen Haftungsfall zu erleben, ist es bei Vertragsabschluss wichtig, sich über den Versicherungsumfang bewusst zu werden.
Ein Gerichtsverfahren ist mit Gerichtskosten und Anwaltskosten verbunden. Erfolgt eine Verurteilung, trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Die Kosten für den Strafverteidiger werden von der Landeskasse getragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Beschuldigte zu Unrecht mit einem Strafverfahren belegt worden ist, er ist rechtskräftig als unschuldig ermittelt worden. In diesem Fall muss er nicht die Kosten für das Gerichtsverfahren und den Strafverteidiger tragen. Die Höhe der Gerichtskosten hängen von der vom Gericht verhängten Geldstrafe beziehungsweise Freiheitsstrafe ab. Je höher die Strafe ist, desto höher sind die Gerichtskosten.
Strafverteidiger vereinbaren mit ihren Mandanten die Kosten. Es stehen folgende Vorgehensweisen zur Auswahl: 1. Die Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 2. Die Kosten beziehen sich auf die Zeitstunden und den Aufwand. Im Rahmen der Mandatsbeauftragung bespreche ich mit Ihnen, welches Kostenmodell für Sie in Frage kommt. Sie erhalten die volle Transparenz bei der Kostenberechnung, sodass Sie alle Kosten nachvollziehen können.
Laut einer Studie des Essener Instituts für Anwaltsmanagement 2018 beträgt der durchschnittliche Stundensatz für einen Rechtsanwalt in Deutschland 180 Euro netto. Im Strafrecht beträgt der Durchschnittsstundensatz 250 Euro netto. Netto bedeutet für den selbstständigen Rechtsanwalt nicht, dass es sich hierbei um sein Einkommen handelt. Die Kostenquote für die Kanzleien beträgt oftmals bis zu 50 Prozent, zusätzlich werden Steuern, Beiträge für die Krankenkasse und vieles mehr abgezogen. Zum Vergleich: In Wirtschaftssteuerangelegenheiten sind Stundenlöhne von 500 Euro üblich. Wird nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung abgerechnet, dann ist der resultierende Stundenlohn für Rechtsanwälte wesentlich geringer.
Position 1 | Grundgebühr (Nr. 4100 VV-RVG) | 220,00 Euro |
Position 2 | Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV-RVG) | 181,50 Euro |
Position 3 | Position 3 | 302,50 EUR |
_________________ | ||
Gesamtgebühr: | 704,00 Euro | |
Alle Gebühren sind als Nettowerte zu verstehen. Hinzukommen noch die Auslagen für Post und Telekommunikation sowie Geltendmachung der Auslagen für die Fahrt zum Gericht.
Selbstverständlich setze ich mich für alle meine Mandanten gleichermaßen ein, unabhängig von der Frage nach dem Stundenlohn. Allerdings wird aus der oben stehenden Rechnung deutlich, dass bei der Anwendung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenordnung niedrigere Netto-Stundenlöhne entstehen als im Branchendurchschnitt üblich. Ein Gerichtstermin dauert zumeist mehrere Stunden. Dividiert man den in der oben stehenden Rechnung berücksichtigten Betrag von 302,50 Euro durch vier Stunden, so erhält man einen Stundenlohn von 75,63 Euro. Nicht nur die Anwesenheitszeit vor Gericht ist entscheidend, ich bereite mich intensiv auf den Termin vor, um Sie bestmöglich vertreten zu können. Um die Vergütung auch bei Anwendung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebührenordnung fairer zu gestalten, ist es auch bei der Pflichtverteidigung zulässig, als Mandant einen kleinen zusätzlichen Betrag zu zahlen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist am 1. Juli 2004 in Deutschland in Kraft getreten. Der Vorgänger des RVG ist die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Änderung entschieden, um eine Vereinfachung in der Kosten- und Vergütungsberechnung zu erreichen. Die Gebührenberechnung sollte transparenter werden. Rechtsanwälte erhalten durch die neuen Vorgaben umfangreichere Anreize, die außergerichtliche Streitbeilegung zu übernehmen - sofern dies in der betreffenden Rechtsmaterie möglich ist. Im Strafrecht ist die außergerichtliche Einigung sicherlich nicht so oft realisierbar, in vielen anderen Rechtsgebieten hingegen schon. Die Gerichte sollten durch die neue Gebührendefinition Entlastung erfahren - für Sie als Mandant bedeutet die Gebührenordnung eine höhere Kostentransparenz. Die Vergütung orientiert sich an der Schwere der anwaltlichen Vertretung - eine faire Berechnungsgrundlage für beide Seiten.
Im RVG ist geregelt, wie der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnen darf. Das RVG ersetzt die zuvor gültig gewesene Rechtsanwaltsgebührenordnung. Eine Neuerung, die im RVG enthalten ist, ist die Möglichkeit des Rechtsanwalts, mit dem Mandanten im Bereich der außergerichtlichen Beratung eine Gebührenvereinbarung abzuschließen, die ihrer Höhe unterhalb oder oberhalb der gesetzlichen Vergütung liegt. Es ist vorgeschrieben, dass diese Vereinbarung schriftlich abzuschließen ist. Dieser Schritt schützt den Mandanten und den Rechtsanwalt gleichermaßen vor Missverständnissen. Die Vereinbarung wird getrennt von der Vollmacht - die der Mandant dem Rechtsanwalt erteilt - getätigt. Hintergrund dieser Änderung ist der Umstand, dass nicht pauschal gesagt werden kann, welcher Aufwand für eine Beratung entsteht. Daher ist es möglich, zwischen Rechtsanwalt und Mandant fallbezogen eine individuelle Vereinbarung zu treffen.
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 Auswirkungen auf die Gebührenberechnung von Rechtsanwälten. Grundlage für die Berechnung ist § 13 RVG. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt auf der Basis des Gegenstandswertes.
Bei der Beantwortung dieser Frage muss zwischen dem Zivilrecht und dem Strafrecht differenziert werden. Die Vergütung im Zivilrecht richtet sich nach dem Gegenstandswert beziehungsweise dem Streitwert. Dieser Begriff bezieht sich auf den Wert, den der Streit für den Mandanten aufweist. Ist der Gegenstandswert bestimmt, dann kann in der Tabelle die einfache Gebühr abgelesen werden. Das Vergütungsverzeichnis (VV) legt fest, welcher Faktor der anwaltlichen Tätigkeiten gewählt werden kann. Ein Beispiel ist die Klageerhebung: Laut Nr. 3100 VV wird der Faktor 1,3 zugrunde gelegt.
Das RVG besteht aus mehreren Abschnitten, die ich im Folgenden kurz erläutere:
Abschnitt 1 | In diesem Abschnitt ist das Gebührensystem geregelt |
Abschnitt 2 | Abschnitt 2 enthält Informationen zu den Gebührenvorschriften. § 13 RVG weist die Berechnungsformel für die Wertgebühren aus |
Abschnitt 3 | Die Definitionen des Angelegenheitsbegriffs ist in Abschnitt 3 zu finden. Gebühren für eine Tätigkeit können einmal oder mehrmals anfallen |
Abschnitt 4 | Abschnitt 4 befasst sich mit dem Gegenstandswert im Grundsatz und in den einzelnen Verfahren |
Abschnitt 5 | In diesem Abschnitt werden die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung und Beratung erläutert |
Abschnitt 6 | Abschnitt 6 widmet sich den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den Verfassungsgerichten |
Abschnitt 7 | Pauschalgebühren für Straf- und Bußgeldsachen werden behandelt |
Abschnitt 8 | Thema dieses Abschnittes ist die Beiordnung von Rechtsanwälten, beispielsweise in Form von Pflichtverteidigern |
Abschnitt 9 | Abschnitt 9 enthält Übergangs- und Schlussvorschriften |
Die unten stehende Tabelle stellt einen Auszug aus der Gebührenordnung dar. Entscheidend sind der Gegenstandswert und die Schwere des Falls. Der Gegenstandswert ist an der linken Seite der Tabelle abzulesen, die Schwere des Falls wird durch die obere Zeile repräsentiert. In der ersten Spalte kann auf diese Weise die Gebühr abgelesen werden, wenn die Orientierung an einem Gegenstandswert stattfindet:
1 0,3 0,5 0,75 0,8 0,9 1,2 1,3 1,5 1,6 2,5
Wert bis 500 Euro: 49 15,00* 24,5 36,75 39,2 44,1 58,8 63,7 73,5 78,4 122,5
1 0,3 0,5 0,75 0,8 0,9 1,2 1,3 1,5 1,6 2,5
Wert bis 1.000 Euro: 88 26,4 44 66 70,4 79,2 105,6 114,4 132 140,8 220
1 0,3 0,5 0,75 0,8 0,9 1,2 1,3 1,5 1,6 2,5
Wert bis 1.500 Euro: 127 38,1 63,5 95,25 101,6 114,3 152,4 165,1 190,5 203,2 317,5
1 0,3 0,5 0,75 0,8 0,9 1,2 1,3 1,5 1,6 2,5
Wert bis 2.000 Euro: 166 49,8 83 124,5 132,8 149,4 199,2 215,8 249 265,6 415
1 0,3 0,5 0,75 0,8 0,9 1,2 1,3 1,5 1,6 2,5
Wert bis 3.000 Euro: 222 66,6 111 166,5 177,6 199,8 266,4 288,6 333 355,2 555
Ein Beispiel für das Lesen der Tabelle:
Angenommen, der Gegenstandswert beträgt 3.000 Euro und für die Schwere des Falls wird der einfache Wert gewählt. Die
Gebühren betragen 222 Euro.
- Das Amtsgericht ist zuständig für Straftaten, die durch die übrigen Gerichte nicht abgedeckt sind und für die eine Strafe von weniger als vier Jahren zu erwarten ist
- Die Strafkammer beim Landgericht übernimmt Behandlungen, bei denen die zu erwartende Strafe mehr als vier Jahre beträgt Liegt eine mögliche Schuldunfähigkeit des Täters vor, dann ist die Strafkammer in einigen Fällen ebenfalls zuständig.
- Das Schwurgericht am Landgericht ist für alle Tötungsdelikte
- jedoch nicht für fahrlässige Tötung - zuständig
- Das Oberlandesgericht (OLG) verhandelt bei Staatsschutzdelikten, wie Friedensverrat, Hochverrat und Attentaten mit politischem Hintergrund
- Vor der Wirtschaftsstrafkammer wird der Fall verhandelt, wenn eine Straftat im Bereich des Wirtschaftsrechts angeklagt ist
Ähnlich wie bei den Rechtsanwaltskosten berechnen sich auch die Gerichtskosten im Zivilrecht basierend auf dem Streitwert. Die unten stehende Tabelle führt diese Kosten exemplarisch auf. Es handelt sich um die Kosten entsprechend § 34 GKG:
1,0 0,5 1,5 2,0 3,0 4,0
Streitwert bis 500 Euro: 38,00 19,00* 57,00 76,00 114,00 152,00
1,0 0,5 1,5 2,0 3,0 4,0
Streitwert bis 1.000 Euro: 58,00 29,00* 87,00 116,00 174,00 232,00
1,0 0,5 1,5 2,0 3,0 4,0
Streitwert bis 1.500 Euro: 78,00 39,00 117,00 156,00 234,00 312,00
1,0 0,5 1,5 2,0 3,0 4,0
Streitwert bis 2.000 Euro: 98,00 49,00 147,00 196,00 294,00 392,00
1,0 0,5 1,5 2,0 3,0 4,0
Streitwert bis 3.000 Euro: 119,00 59,50 178,50 238,00 357,00 476,00
Ein Beispiel zum Lesen der Tabelle:
Angenommen, der Streitwert beträgt 3.000 Euro und es wurde der einfache Satz zugrunde gelegt. Die Gerichtskosten belaufen
sich auf 119 Euro.
Als Angeklagter müssen Sie die Gerichtskosten übernehmen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. Seit dem 01.08.2013 gelten unten stehende Gerichtskosten. Die Festlegung erfolgt basierend auf dem auferlegten Strafmaß. Je umfangreicher die Strafe ist, desto höher sind die Gerichtskosten:
140,00 Euro bei Verurteilungen bis 6 Monaten beziehungsweise 180 Tagessätzen
280,00 Euro bei Verurteilungen bis 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen
420,00 Euro bei Verurteilungen bis zu 2 Jahren
560,00 Euro bei Verurteilungen bis zu 4 Jahren
700,00 Euro bei Verurteilungen bis zu 10 Jahren
1.000,00 Euro bei Verurteilungen über 10 Jahren
70,00 Euro bei Verhängung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung, wie dem Führerscheinentzug.
Die Angaben beziehen sich auf eine Verurteilung in erster Instanz.
Werden Sie einer Straftat beschuldigt, dann ist es möglich, dass die Opfer auf dem Zivilweg Schadensersatz einklagen. Der Fall wird basierend auf dem Zivilrecht verhandelt, entbindet Sie jedoch nicht vor einer Anklage vor dem Strafgericht.
Der Begriff der Gebühren bezieht sich auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Er reicht vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Dieser Sachverhalt geht auf die Vorgaben in § 15 RVG zurück. Als Rechtsanwalt muss ich von den erhaltenen Gebühren alle allgemeinen Geschäftskosten tragen, wie die Personalkosten, die Kanzleimiete und das Büromaterial. Bestimmte Auslagen können zusätzlich zu den Gebühren erhoben werden. Beispiele sind Ausgaben für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Zu dieser Gruppe zählen Telefonate, Schriftsätze und Faxgebühren. Fahrtkosten für auswärtige Termine werden ebenfalls gesondert berechnet. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Ersttermin zur Beratung.
Sobald Sie durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einer Straftat verdächtigt werden, rufen Sie mich an. Ich sorge für die Wahrung und Durchsetzung Ihrer Rechte. Machen Sie von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch und bestehen Sie auf die Anwesenheit eines Strafverteidigers, um keine juristischen Nachteile zu erlangen.
Wissen ist Macht, dies gilt auch im Strafverfahren. Als Strafverteidiger beantrage ich uneingeschränkte Akteneinsicht, um über alle fallbezogenen Informationen zu verfügen und die beste Strategie zu wählen. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen, Sie haben vor Gericht ein grundsätzliches Aussageverweigerungsrecht, wenn Sie sich selbst belasten müssten, können aber auch eine Aussage machen. Vor einem möglichen Strafverfahren erörtere ich mit Ihnen alle Möglichkeiten, sodass Sie optimal auf die Verhandlung vorbereitet sind. In vielen Fällen kommt es aber erst gar nicht zu einer tatsächlichen Anklage, wenn Sie einen Strafverteidiger beauftragt haben. Denn es besteht z.B. die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage.
Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!
Tipps zu Ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, oder Ihrem Verkehrsunfall!
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Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!
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Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung
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Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie
Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren
Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen
Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren
Gerne können Sie mich auch unter 06321 - 6790870 oder in dringenden Fällen 24h unter 0170 - 777 46 24 erreichen!