Die wichtigsten Straftatbestände sind das Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145 d Strafgesetzbuch (StGB), die falsche Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB), die Strafvereitelung gemäß § 258 Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafvereitelung im Amt nach § 258 a Strafgesetzbuch (StGB), die uneidliche Falschaussage gemäß § 153 Strafgesetzbuch (StGB), der Meineid nach § 154 Strafgesetzbuch (StGB), die falsche Versicherung an Eides statt gemäß § 156 Strafgesetzbuch (StGB) und die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 Strafgesetzbuch (StGB). Eine falsche Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten der öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Diese Tat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Ob die Irreführung der Behörde gelingt, ist für die Tatvollendung unerheblich. Gegenstand der Verdächtigung ist eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB) oder eine Dienstpflichtverletzung.
Als rechtswidrige Tat kommt nur eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Eine Dienstpflichtverletzung setzt voraus, dass der Verstoß gegen die Dienstpflicht disziplinarisch ahndbar ist. Die Verletzung von Standespflichten ist nicht einschlägig. Auch das Vortäuschen einer Straftat ist nach § 145 d Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Dieser Straftatbestand soll die staatlichen Behörden vor unberechtigter Inanspruchnahme und der damit verbundenen Schwächung ihrer Funktionsfähigkeit schützen. Unter Vortäuschen versteht man das Erregen oder Bestärken eines Verdachts. Bei der vorgetäuschten rechtswidrigen tat muss es sich um eine im Sinne von § 11 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB) handeln.
In der Praxis von großer Bedeutung ist der Tatbestand der Strafvereitelung nach § 258 Strafgesetzbuch (StGB). Das Verbot der Strafvereitelung dient der Sicherung der Rechtspflege bei der Durchsetzung der gesetzmäßigen Strafen. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Nr. 8 Strafgesetzbuch) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beispiele für Tathandlungen sind das Verbergen des Täters, das Beseitigen von Tatspuren, Fluchthilfe durch Überlassung eines Fahrzeuges, Überlassen eines Verstecks an den Täter, Organisation des Untertauchens im Ausland, etc. Eine Sonderform ist die Strafvereitelung im Amt nach § 258 a Strafgesetzbuch (StGB). Dabei kann Täter sein, wer als Amtsträger gemäß § 11 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) an der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung mitzuwirken hat. Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, bleibt nach § 258 Absatz 6 Strafgesetzbuch (StGB) straffrei. Auch wer sich durch die Strafvereitelung ganz oder zum Teil selbst schützen will, macht sich gemäß § 258 Absatz 5 Strafgesetzbuch (StGB) nicht strafbar. Dahinter steht das Prinzip, dass sich niemand durch seine Aussage selbst belasten muss (Nemo tenetur se ipsum accusare).
Die Aussagedelikte sind im 9. Abschnitt in den §§ 153 ff Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Diese Straftatbestände sollen die staatliche Rechtspflege schützen, indem sie bestimmte falsche Aussagen vor Gericht oder anderen behördlichen Einrichtungen unter Strafe stellen. Eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet. Ein Meineid gemäß § 154 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn eine vorsätzliche Falschaussage mit einem Schwur bekräftigt wird. Meineid wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft.
Den Aussagendelikten ist gemeinsam, dass eine vom Täter erklärte Aussage falsch sein muss. Hat der Täter jedoch nur deshalb die Unwahrheit gesagt, um sich oder einen Angehörigen nicht in die Gefahr einer Strafverfolgung zu bringen, befand er sich im sog. Aussagenotstand nach § 257 Strafgesetzbuch (StGB). Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder im Falle der uneidlichen Aussage nach § 153 Strafgesetzbuch (StGB) sogar ganz von ihr absehen.
Nehmen Sie als Beschuldigter einer Straftat gegen die Rechtspflege umgehend Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, um eine optimale und effektive Verteidigung zu erreichen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann gemeinsam mit dem Mandaten die weitere Vorgehensweise, eventuelle Einlassung etc., vorbereitet werden.
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