Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes (der Abgabenordnung). Die Kirchensteuer ist jedoch keine Steuer im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO). Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer, da er der Erzielung von Einnahmen dient. Das Kindergeld ist eine Steuervergütung nach § 31 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) und die Erschleichung somit nach § 370 Abgabenordnung(AO) strafbar. Dies gilt ebenfalls für die Erschleichung von Prämien nach den Prämiengesetzen.

Was man unter einer Steuerstraftat verseht, ist in § 369 Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind, Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft und die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Der in der Praxis häufigste Fall in Steuerstrafverfahren ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Alleine der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) strafbar. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung liegt die Strafe bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Unter bestimmten Umständen kommt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 Abgabenordnung (AO) in Betracht. Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Allerdings gibt es hier sehr viele Besonderheiten zu beachten, da unter anderen gesetzlich geregelt ist, wann eine solche Straffreiheit gerade nicht eintritt.

Auch des Öfteren stehen Straftaten wie der Bannbruch nach § 372 Abgabenordnung (AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gemäß § 373 Abgabenordnung (AO) und die Steuerhehlerei nach § 374 Abgabenordnung (AO) im Raum. Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind gemäß § 377 Abgabenordnung (AO) Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Hier kommen häufig die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung (AO) und die Steuergefährdung gemäß § 379 Abgabenordnung (AO) in Betracht.

Ob bei einer im Raum stehenden Steuerstraftat nun die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden ermitteln, ist egal, sie sollten dringend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Gerade in Steuerstrafverfahren werden häufig sämtliche Räume (Büro, Privatwohnung, Garage, Keller, etc) seitens der Ermittlungsbehörden mittels eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht

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  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
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