Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes (der Abgabenordnung). Die Kirchensteuer ist jedoch keine Steuer im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO). Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer, da er der Erzielung von Einnahmen dient. Das Kindergeld ist eine Steuervergütung nach § 31 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) und die Erschleichung somit nach § 370 Abgabenordnung(AO) strafbar. Dies gilt ebenfalls für die Erschleichung von Prämien nach den Prämiengesetzen.
Was man unter einer Steuerstraftat verseht, ist in § 369 Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind, Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft und die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Der in der Praxis häufigste Fall in Steuerstrafverfahren ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Alleine der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) strafbar. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung liegt die Strafe bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Unter bestimmten Umständen kommt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 Abgabenordnung (AO) in Betracht. Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
Allerdings gibt es hier sehr viele Besonderheiten zu beachten, da unter anderen gesetzlich geregelt ist, wann eine solche Straffreiheit gerade nicht eintritt.
Auch des Öfteren stehen Straftaten wie der Bannbruch nach § 372 Abgabenordnung (AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gemäß § 373 Abgabenordnung (AO) und die Steuerhehlerei nach § 374 Abgabenordnung (AO) im Raum. Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind gemäß § 377 Abgabenordnung (AO) Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Hier kommen häufig die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung (AO) und die Steuergefährdung gemäß § 379 Abgabenordnung (AO) in Betracht.
Ob bei einer im Raum stehenden Steuerstraftat nun die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden ermitteln, ist egal, sie sollten dringend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Gerade in Steuerstrafverfahren werden häufig sämtliche Räume (Büro, Privatwohnung, Garage, Keller, etc) seitens der Ermittlungsbehörden mittels eines Durchsuchungsbeschlusses durchsuchtIhr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!
Tipps zu Ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, oder Ihrem Verkehrsunfall!
Weitere Tipps und Informationen zu Ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, oder Ihrem Verkehrsunfall!
Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!
Häufige Fragen?
Der Ablauf
Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung
kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!
Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie
Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren
Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen
Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren
Gerne können Sie mich auch unter 06321 - 6790870 oder in dringenden Fällen 24h unter 0170 - 777 46 24 erreichen!