1. Delikte gegen die sexuelle Freiheit:

Darunter fallen u.a. der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB und die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 StGB. Diese Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu teilweise 5 Jahren bestraft.

2. Missbrauch institutioneller Abhängigkeit:

Hierzu zählt der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach § 174 a StGB und der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gemäß § 174 b StGB. Bei beiden Taten ist bereits der Versuch strafbar.

3. Delikte gegen die sexuelle Entwicklung einer Person:

Zu diesen Delikten gehören vor allem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB und die jugendgefährdende Prostitution mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB.

4. Delikte wegen sexueller Belästigung Unbeteiligter:

Dazu zählen unter anderem exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB und die Ausübung verbotener Prostitution wie die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB.

5. Förderung und Ausnutzung der Prostitution:

Damit ist vor allem die Ausbeutung der Prostitution nach § 180 a StGB und die Zuhälterei nach § 181 StGB.

6. Verbreitung pornografischer Schriften:

Hierunter fallen zahlreiche Tatvarianten, z.B. die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB, der Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB, der Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Schritten gemäß § 184 c StGB, die Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienst nach § 184 d StGB und die Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184 e StGB.

Nicht mehr unter Strafe gestellt sind der Ehebruch, die Homosexualität und die Erschleichung außerehelichen Geschlechtsverkehrs.

In vielen Strafnormen wird der Begriff „sexuelle Handlung“ genannt. Im Sinne des StGB sind sexuelle Handlungen, nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind; sexuelle Handlungen von einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt, vgl. § 184 h StGB. Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, bestimmt sich nicht aus der Sicht des oder der Betroffenen, sondern aus der Sicht eines urteilsfähigen unbeteiligten Beobachters.

Handlungen, die als belästigend oder bedrängend empfunden werden, ohne sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu sein, können nur in Ausnahmefällen als Nötigung nach § 240 StGB oder als Beleidigung gemäß § 185 StGB eingestuft werden (z.B. eine unangenehme und unerwünschte Umarmung, intensiver Augenkontakt, anstößige Gesten). Das Strafrecht dient dem Schutz elementarer Rechtsgüter und nicht er Abwehr von Geschmacklosigkeiten. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann aber durchaus als arbeitsrechtliche Pflichtverletzung angesehen werden und u.a. zu einer Kündigung führen.

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen einer Sexualstraftat sollten Sie als Beschuldigter – unabhängig davon ob der Tatvorwurf zutreffend ist oder nicht - umgehend einen Strafverteidiger einschalten, um eine Schadensbegrenzung zu erreichen. Denn es droht Ihnen nicht nur eine Vorladung als Beschuldigter, ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklage, sondern auch der Verlust des gesellschaftlichen Ansehens und eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Sollten Sie Opfer einer Sexualstraftat geworden sein, ist es wichtig, einige Dinge zu wissen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) ist 2013 ein Gesetz in Kraft getreten, welches die Rechte der Opfer von Sexualdelikten stärkt. Eine zusätzliche Traumatisierung der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung soll dadurch verhindert werden.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Ist die Ersteinschätzung in meinem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wirklich unverbindlich und kostenlos?
    Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

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Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

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