Darunter fallen u.a. der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB und die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 StGB. Diese Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu teilweise 5 Jahren bestraft.
Hierzu zählt der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach § 174 a StGB und der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gemäß § 174 b StGB. Bei beiden Taten ist bereits der Versuch strafbar.
Zu diesen Delikten gehören vor allem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB und die jugendgefährdende Prostitution mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB.
Dazu zählen unter anderem exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB und die Ausübung verbotener Prostitution wie die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB.
Damit ist vor allem die Ausbeutung der Prostitution nach § 180 a StGB und die Zuhälterei nach § 181 StGB.
Hierunter fallen zahlreiche Tatvarianten, z.B. die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB, der Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB, der Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Schritten gemäß § 184 c StGB, die Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienst nach § 184 d StGB und die Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184 e StGB.
Nicht mehr unter Strafe gestellt sind der Ehebruch, die Homosexualität und die Erschleichung außerehelichen Geschlechtsverkehrs.
In vielen Strafnormen wird der Begriff „sexuelle Handlung“ genannt. Im Sinne des StGB sind sexuelle Handlungen, nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind; sexuelle Handlungen von einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt, vgl. § 184 h StGB. Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, bestimmt sich nicht aus der Sicht des oder der Betroffenen, sondern aus der Sicht eines urteilsfähigen unbeteiligten Beobachters.
Handlungen, die als belästigend oder bedrängend empfunden werden, ohne sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu sein, können nur in Ausnahmefällen als Nötigung nach § 240 StGB oder als Beleidigung gemäß § 185 StGB eingestuft werden (z.B. eine unangenehme und unerwünschte Umarmung, intensiver Augenkontakt, anstößige Gesten). Das Strafrecht dient dem Schutz elementarer Rechtsgüter und nicht er Abwehr von Geschmacklosigkeiten. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann aber durchaus als arbeitsrechtliche Pflichtverletzung angesehen werden und u.a. zu einer Kündigung führen.
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen einer Sexualstraftat sollten Sie als Beschuldigter – unabhängig davon ob der Tatvorwurf zutreffend ist oder nicht - umgehend einen Strafverteidiger einschalten, um eine Schadensbegrenzung zu erreichen. Denn es droht Ihnen nicht nur eine Vorladung als Beschuldigter, ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklage, sondern auch der Verlust des gesellschaftlichen Ansehens und eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Sollten Sie Opfer einer Sexualstraftat geworden sein, ist es wichtig, einige Dinge zu wissen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) ist 2013 ein Gesetz in Kraft getreten, welches die Rechte der Opfer von Sexualdelikten stärkt. Eine zusätzliche Traumatisierung der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung soll dadurch verhindert werden.
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