Strafgesetzbuch (StGB) wird die gemeinschädliche Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Als Tatobjekte kommen hier öffentliche Denkmäler, dem Gottesdienst gewidmete Sachen, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt werden, etc. in Betracht. Die Zerstörung von Bauwerken wird nach § 305 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Tatobjekte kommen hier Brücken, Dämme, Straßen, Gebäude, etc. in Betracht.
Strafbar
ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Die fahrlässige Beschädigung
einer Sache steht nicht unter Strafe. Die Tat ist ein Antragsdelikt
gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB), so dass die Tat nur auf Antrag
verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In § 304 Strafgesetzbuch
(StGB) wird die gemeinschädliche Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe
von bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Als Tatobjekte kommen
hier öffentliche Denkmäler, dem Gottesdienst gewidmete Sachen,
Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder
öffentlich ausgestellt werden, etc. in Betracht. Die Zerstörung von
Bauwerken wird nach § 305 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Tatobjekte kommen
hier Brücken, Dämme, Straßen, Gebäude, etc. in Betracht.
Die
Brandstiftungsdelikte sind in den §§ 306 ff Strafgesetzbuch (StGB)
geregelt. Nach § 306 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe von
1 bis zu 10 Jahren bestraft, wer fremde Gebäude oder Hütten,
Betriebsstätten, Warenlager- oder vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-,
Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-,
ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand
setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Eine
Sache ist in Brand gesetzt, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch
wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er
unabhängig vom Zündstoff selbständig weiterbrennen kann (vgl. BGHSt 18,
363). Ein Brand gilt als gelegt, wenn das Brandmittel seine schädigende
Wirkung entfaltet.
Eine schwere Brandstiftung gemäß § 306 a
Strafgesetzbuch (StGB) wird nicht unter einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
bestraft und liegt vor, wenn eines der in diesem Paragraphen genannte
besondere Tatobjekt in Brand gesetzt wird. Es handelt sich dabei um
Räumlichkeiten, die Menschen als Wohnung dienen, Gebäude, die der
Religionsausübung gewidmet sind und Räumlichkeiten, die nur zeitweise
dem Aufenthalt von Menschen dienen, sofern sich zum Tatzeitpunkt dort
Menschen aufzuhalten pflegen.
Die besonders schwere Brandstiftung
ist in § 306 b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und liegt vor, wenn
durch eine Brandstiftung die Gesundheit eines Menschen schwer geschädigt
wurde oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
verursacht wurde. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2
Jahren geahndet. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird nach §
306 b Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, wenn der Täter eine
schwere Brandstiftung nach § 306 a Strafgesetzbuch (StGB) begeht und
dabei einen anderen Menschen in Lebensgefahr bringt, in der Absicht
handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das
Löschen eines Brandes verhindert oder erschwert.
Löscht der Täter
das Feuer wieder, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das
Gericht nach § 306 e Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Strafe nach
seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach diesen Vorschriften ganz
absehen. Diese Vorschrift soll den Täter motivieren, die Flammen und den
Brand zu löschen und zurück zur Legalität zu kommen. Die tätige Reue
nach § 306 e Strafgesetzbuch (StGB) trägt dem Umstand Rechnung, das die
Brandstiftungsdelikte schon mit der Brandlegung vollendet sind, in
diesem Stadium aber noch keine größeren Schäden eingetreten sein müssen.
Sollten gegen Sie wegen eines Brandstiftungsdeliktes ermittelt werden, sollten Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt einschalten. Nach Akteneinsicht muss eine effektive Strafverteidigung erfolgen. Sie sollten gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen, vor allem weil bei den Brandstiftungsdelikten hohe Strafen im Raum
Die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen ist unter anderem in § 303 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Durch das Verbot der Sachbeschädigung wird das Interesse des Eigentümers geschützt. Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Alleine der Versuch ist nach § 303 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Sachen sind nach § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle körperlichen Gegenstände. Tiere sind nach § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar keine Sachen, doch sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Sachbeschädigung setzt voraus, dass die beschädigte oder zerstörte Sache für den Täter fremd ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache im Eigentum eines anderen steht.
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihr Zustand in nicht unerheblicher Weise nachteilig verändert wird. Die Veränderung ist nachteilig, wenn sie dem erkennbaren Erhaltungsinteresse des Eigentümers zuwiderläuft. Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung vollständig vernichtet oder unbrauchbar geworden ist (vgl. LPK-StGB, 6. Auflage, S. 1231).
Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Die fahrlässige
Beschädigung einer Sache steht nicht unter Strafe. Die Tat ist ein
Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB), so dass die Tat nur
auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In § 304
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