Strafgesetzbuch (StGB) wird die gemeinschädliche Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Als Tatobjekte kommen hier öffentliche Denkmäler, dem Gottesdienst gewidmete Sachen, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt werden, etc. in Betracht. Die Zerstörung von Bauwerken wird nach § 305 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Tatobjekte kommen hier Brücken, Dämme, Straßen, Gebäude, etc. in Betracht.

Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Die fahrlässige Beschädigung einer Sache steht nicht unter Strafe. Die Tat ist ein Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB), so dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In § 304 Strafgesetzbuch (StGB) wird die gemeinschädliche Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Als Tatobjekte kommen hier öffentliche Denkmäler, dem Gottesdienst gewidmete Sachen, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt werden, etc. in Betracht. Die Zerstörung von Bauwerken wird nach § 305 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Tatobjekte kommen hier Brücken, Dämme, Straßen, Gebäude, etc. in Betracht.

Die Brandstiftungsdelikte sind in den §§ 306 ff Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Nach § 306 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bestraft, wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten, Warenlager- oder vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom Zündstoff selbständig weiterbrennen kann (vgl. BGHSt 18, 363). Ein Brand gilt als gelegt, wenn das Brandmittel seine schädigende Wirkung entfaltet.

Eine schwere Brandstiftung gemäß § 306 a Strafgesetzbuch (StGB) wird nicht unter einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft und liegt vor, wenn eines der in diesem Paragraphen genannte besondere Tatobjekt in Brand gesetzt wird. Es handelt sich dabei um Räumlichkeiten, die Menschen als Wohnung dienen, Gebäude, die der Religionsausübung gewidmet sind und Räumlichkeiten, die nur zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, sofern sich zum Tatzeitpunkt dort Menschen aufzuhalten pflegen.

Die besonders schwere Brandstiftung ist in § 306 b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und liegt vor, wenn durch eine Brandstiftung die Gesundheit eines Menschen schwer geschädigt wurde oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren geahndet. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird nach § 306 b Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, wenn der Täter eine schwere Brandstiftung nach § 306 a Strafgesetzbuch (StGB) begeht und dabei einen anderen Menschen in Lebensgefahr bringt, in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen eines Brandes verhindert oder erschwert.

Löscht der Täter das Feuer wieder, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht nach § 306 e Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach diesen Vorschriften ganz absehen. Diese Vorschrift soll den Täter motivieren, die Flammen und den Brand zu löschen und zurück zur Legalität zu kommen. Die tätige Reue nach § 306 e Strafgesetzbuch (StGB) trägt dem Umstand Rechnung, das die Brandstiftungsdelikte schon mit der Brandlegung vollendet sind, in diesem Stadium aber noch keine größeren Schäden eingetreten sein müssen.

Sollten gegen Sie wegen eines Brandstiftungsdeliktes ermittelt werden, sollten Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt einschalten. Nach Akteneinsicht muss eine effektive Strafverteidigung erfolgen. Sie sollten gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen, vor allem weil bei den Brandstiftungsdelikten hohe Strafen im Raum

Die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen ist unter anderem in § 303 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Durch das Verbot der Sachbeschädigung wird das Interesse des Eigentümers geschützt. Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Alleine der Versuch ist nach § 303 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Sachen sind nach § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle körperlichen Gegenstände. Tiere sind nach § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar keine Sachen, doch sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Sachbeschädigung setzt voraus, dass die beschädigte oder zerstörte Sache für den Täter fremd ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache im Eigentum eines anderen steht.

Eine Sache wird beschädigt, wenn ihr Zustand in nicht unerheblicher Weise nachteilig verändert wird. Die Veränderung ist nachteilig, wenn sie dem erkennbaren Erhaltungsinteresse des Eigentümers zuwiderläuft. Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung vollständig vernichtet oder unbrauchbar geworden ist (vgl. LPK-StGB, 6. Auflage, S. 1231).

Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Die fahrlässige Beschädigung einer Sache steht nicht unter Strafe. Die Tat ist ein Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB), so dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In § 304

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

Impressum                 Datenschutz