In § 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hat der Gesetzgeber geregelt, was unter einer solcher zu verstehen ist. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. Regelungen über Ordnungswidrigkeiten finden sich in der Gewerbeordnung (GewO), im Gaststättengesetz (GastG), im Steuerrecht und vor allem im Straßenverkehrsrecht (StVG / StVO). Die meisten Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße im Verkehrsrecht. Dazu zählen vor allem Überschreitung der Geschwindigkeit, Handy am Steuer, Park- und Halteverstoß, Rotlichtverstoß, Überholen trotz Überholverbot, Abstandverstoß und Überschreitung des TÜV.
Gerade im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind zahlreiche Ordnungswidrigkeiten aufgezählt. Ordnungswidrig handelt nach § 24 a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Gemäß § 24 a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. In der genannten Anlage sind unter anderem, Heroin, Kokain, Morphin, Ecstasy, Marihuana, Haschisch und weitere berauschende Substanzen wie Amphetamine, THC, Cannabis, etc. aufgeführt. Sollte man Ihnen das Fahren unter Drogeneinfluss nachweisen können, drohen Ihnen eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und vor allem ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB).
In Deutschland gibt es für Verkehrsordnungswidrigkeiten einen einheitlichen Bußgeldkatalog, der die Sanktionen zusammenfasst. Sollten Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, entscheidet die zuständige Behörde, ob sie ein Verfahren einleiten wird oder nicht. Sollte sich die Behörde dazu entschließen ein Verfahren einzuleiten, werden Sie als Betroffener – nicht Beschuldigter – zunächst zum Sachverhalt befragt (sog. Anhörungsbogen). Aber auch hier gilt, dass sie gegenüber den Behörden keine Angaben tätigen müssen. Sie sollten zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit dieser dann Akteneinsicht beantragen kann. Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt dann einen Bußgeldbescheid, welcher dem Betroffenen zugestellt wird.
Der Betroffene hat innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids die Möglichkeit Einspruch gegen diesen einzulegen. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt der Bußgeldbescheid als bestandskräftig und durchsetzbar. Die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit muss gezahlt werden. Der Einspruch muss aber nicht nur fristgerecht, sondern auch formgerecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingehen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Teilweise ist es jedoch sinnvoll, eine Begründung bzw. Erklärung abzugeben. Der vom Betroffenen eingelegte Einspruch kann von ihm auch wieder zurückgenommen werden. Dann wird der Bußgeldbescheid sofort vollstreckbar.
Ist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und aufrechterhalten worden, überprüft die Behörde nochmals den Ordnungswidrigkeitenbescheid. Es sind weitere Beweiserhebungen und Stellungnahmen möglich. Sollte die Behörde dem Bescheid nicht abhelfen, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, woraufhin es zu einer Hauptverhandlung kommt, in der über den Einspruch gegen den Ordnungswidrigkeitenbescheid entschieden wird.
Wie Sie sehen, kann auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots angeordnet werden. Zögern Sie daher nicht und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der nach Akteneinsicht überprüfen kann, ob zum Beispiel das Messgerät geeicht war, der Beamte auf das Messgerät ordnungsgemäß eingewiesen war, die Abstände eingehalten waren, es sonstige Fehlerquellen zu verzeichnen gib, etc.
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