In § 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hat der Gesetzgeber geregelt, was unter einer solcher zu verstehen ist. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. Regelungen über Ordnungswidrigkeiten finden sich in der Gewerbeordnung (GewO), im Gaststättengesetz (GastG), im Steuerrecht und vor allem im Straßenverkehrsrecht (StVG / StVO). Die meisten Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße im Verkehrsrecht. Dazu zählen vor allem Überschreitung der Geschwindigkeit, Handy am Steuer, Park- und Halteverstoß, Rotlichtverstoß, Überholen trotz Überholverbot, Abstandverstoß und Überschreitung des TÜV.

Gerade im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind zahlreiche Ordnungswidrigkeiten aufgezählt. Ordnungswidrig handelt nach § 24 a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Gemäß § 24 a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. In der genannten Anlage sind unter anderem, Heroin, Kokain, Morphin, Ecstasy, Marihuana, Haschisch und weitere berauschende Substanzen wie Amphetamine, THC, Cannabis, etc. aufgeführt. Sollte man Ihnen das Fahren unter Drogeneinfluss nachweisen können, drohen Ihnen eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und vor allem ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB).

In Deutschland gibt es für Verkehrsordnungswidrigkeiten einen einheitlichen Bußgeldkatalog, der die Sanktionen zusammenfasst. Sollten Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, entscheidet die zuständige Behörde, ob sie ein Verfahren einleiten wird oder nicht. Sollte sich die Behörde dazu entschließen ein Verfahren einzuleiten, werden Sie als Betroffener – nicht Beschuldigter – zunächst zum Sachverhalt befragt (sog. Anhörungsbogen). Aber auch hier gilt, dass sie gegenüber den Behörden keine Angaben tätigen müssen. Sie sollten zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit dieser dann Akteneinsicht beantragen kann. Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt dann einen Bußgeldbescheid, welcher dem Betroffenen zugestellt wird.

Der Betroffene hat innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids die Möglichkeit Einspruch gegen diesen einzulegen. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt der Bußgeldbescheid als bestandskräftig und durchsetzbar. Die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit muss gezahlt werden. Der Einspruch muss aber nicht nur fristgerecht, sondern auch formgerecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingehen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Teilweise ist es jedoch sinnvoll, eine Begründung bzw. Erklärung abzugeben. Der vom Betroffenen eingelegte Einspruch kann von ihm auch wieder zurückgenommen werden. Dann wird der Bußgeldbescheid sofort vollstreckbar.

Ist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und aufrechterhalten worden, überprüft die Behörde nochmals den Ordnungswidrigkeitenbescheid. Es sind weitere Beweiserhebungen und Stellungnahmen möglich. Sollte die Behörde dem Bescheid nicht abhelfen, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, woraufhin es zu einer Hauptverhandlung kommt, in der über den Einspruch gegen den Ordnungswidrigkeitenbescheid entschieden wird.

Wie Sie sehen, kann auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots angeordnet werden. Zögern Sie daher nicht und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der nach Akteneinsicht überprüfen kann, ob zum Beispiel das Messgerät geeicht war, der Beamte auf das Messgerät ordnungsgemäß eingewiesen war, die Abstände eingehalten waren, es sonstige Fehlerquellen zu verzeichnen gib, etc.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

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Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

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