Die einfache Körperverletzung kann in zwei Alternativen, die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung, begangen werden. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor „gesund“ war oder ob eine Vorschädigung bestand. Oft liegen beiden Varianten der Körperverletzung gleichzeitig vor. Vor allem hier in der Region kommt es auf Weinfesten schnell mal zu einer Schlägerei.

Die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst Körperverletzungen, deren Begehungsweise besonders gefährlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Körperverletzung durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines andere gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde. Gerade auf Weinfesten kommt es des Öfteren vor, dass mit dem „Schoppenglas“ geworfen wird und dadurch die Körperverletzung begangen wurde. In diesem Fall muss geprüft werden, ob das Schoppenglas ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt. Als gefährliche Werkzeuge angesehen worden sind Messer, Knüppel, Eisenstange, Schere, Nadel, Gabel – je nach Verwendung.

Auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls stellt eine gefährliche Körperverletzung dar. Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzen, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann (vgl. Fischer, StGB, 56. Auflage, § 224 Rn. 10). Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt (vgl. NStZ 01,478; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 224 Rn. 10). Die Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung wird von der Rechtsprechung als „Eignungsdelikt“ behandelt. Danach muss die Behandlung das Leben nicht konkret gefährden. Von maßgeblicher Bedeutung sind demnach Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2002, Az: 2 StR 73/02). Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Sollten Sie als Beschuldigter eines Körperverletzungsdelikts geführt werden, vertritt Frau Rechtsanwältin Melzer Sie gerne in Ihrer Angelegenheit.

Bei der schweren Körperverletzung nach § 226 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Schwere des Taterfolges geprüft. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Augen oder auf beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Strafgesetzbuch (StGB) muss der Tod durch eine vorsätzliche gegangene Körperverletzung verursacht worden sein. Dabei beträgt die Strafe nicht unter 3 Jahren .

Bei der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Der Strafrahmen erstreckt sich von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe.

Bei der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Der Strafrahmen erstreckt sich von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe.

Sollten Sie Opfer einer Körperverletzung geworden sein, stehen Ihnen auch zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen zu. Damit Sie als Opfer nicht im Strafverfahren und im zivilrechtlichen Verfahren aussagen müssen, besteht die Möglichkeit mittels des sog. Adhäsionsverfahren, den Strafrichter auch über die dem Opfer aus dieser Tat entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche entscheiden zu lassen. Dieser Antrag muss jedoch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten bis zum Beginn der Schlussanträge gestellt werden.

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

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