Während das Erwachsenenstrafrecht seine Strafen nach Art und Gewicht ganz überwiegend an die schuldhafte tat anknüpft, ist dies im geltenden deutschen Jugendstrafrecht nicht im gleichen Maße der Fall. Das Jugendstrafrecht ist im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht ein „Täter- und Erziehungsstrafrecht“. Der Begriff des Jugendlichen ist in § 1 Abs. 2 1. Halbsatz Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert, wonach Jugendlicher ist, wer zum Zeitpunkt der Tat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre ist. Auf die Straftaten Jugendlicher findet das Jugendstrafrecht ausnahmslos Anwendung. Der Begriff des Heranwachsenden ist in § 1 Abs. 2 2. Halbsatz Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert, wonach Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre ist. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Aburteilung des Heranwachsenden in der Form, dass sowohl Jugendstrafrecht als auch Erwachsenenstrafrecht angewendete werden können.
Weil immer wieder erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsbildung von Heranwachsenden vorliegen, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht in dieser Altersgruppe (18-21 Jahre) keine Ausnahme. Nach § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet Jugendstrafrecht auf Heranwachsende Anwendung, wenn die Persönlichkeit des Täters noch einem Jugendlichen gleichsteht oder eine typische Jugendverfehlung vorliegt.
Es ist somit für die Beurteilung der Frage, ob Jugendstrafrecht beim Heranwachsenden zur Anwendung kommen kann oder nicht, eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, auch unter Berücksichtigung der ihn umgebenden Umweltbedingungen, vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung kommt es nicht auf die körperliche, sondern lediglich auf die geistige-sittliche Entwicklung an.
§ 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG) beschreibt die Folgen der Jugendstraftat. Diese sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Aus den §5 und §17 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ergibt sich ein gewisses Stufenverhältnis der möglichen jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen. Zunächst sind Erziehungsmaßregeln, wenn diese nicht ausreichen Zuchtmittel, und wenn beides nicht ausreicht, schädliche Neigungen beim Jugendlichen vorliegen oder die Schwere der Schuld dies gebieten, ist Jugendstrafe zu verhängen. Gemäß § 33 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) entscheiden über Verfehlungen Jugendlicher die Jugendgerichte. Die Jugendgericht e sind aber keine selbständigen Gerichte. Die Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte müssen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
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