Da sich seit den 80-er Jahren die Fälle unerlaubter Datenlöschung mehrten, führte der Gesetzgeber durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1986 die Straftatbestände der Datenveränderung gemäß § 303 a Strafgesetzbuch (StGB) und der Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) ein.
Die Datenveränderung meint jede rechtswidrige Löschung oder Veränderung fremder Daten. Daten sind Informationen, die durch Zeichen oder kontinuierlicher Funktionen nach Maßgabe einer Konvention dargestellt werden. Alleine der Versuch der Datenveränderung ist nach § 203 a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Tat ist, wenn Absatz 1 oder Absatz 2 verwirklich ist, ein Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB). § 303 a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Offizialdelikt.
Eine Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn durch eine Datenveränderung oder durch einen Hardwareeingriff die Arbeit eines Betriebes oder einer Behörde wesentlich gestört wird. Tatobjekt ist die Datenverarbeitung. Zur Datenverarbeitung gehört der gesamte Bereich des Umgangs mit Daten und ihrer Verwertung, also zum Beispiel die Speicherung, Dokumentierung, Übertragung und Aufbereitung. Die Datenverarbeitung muss von wesentlicher Bedeutung sein, um Bagatellfälle auszuschließen. Geschützte Einrichtungen sind fremde Betriebe, Unternehmen und Behörden.
Der Versuch ist gemäß § 303 b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. § 303 b Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Reihe von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bane handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat oder durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Die Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) ist mit Ausnahme der Absätze 4 und 5 ein Antragsdelikt nach § 303 c Strafgesetzbuch (StGB).
Zusammen mit dem Ausspähen von Daten nach § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) und dem Computerbetrug nach § 263 a Strafgesetzbuch (StGB) bilden die Datenveränderung und die Computersabotage den Kernbestand des Internetstrafrechts/Cybercrime.
Nach § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Daten im Sinne des § 202 a Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Die Vorschrift des § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) garantiert das Recht an der Geheimhaltung von Informationen, die nach Maßgabe von § 202 a Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) gespeichert sind oder übermittelt werden.
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