Da sich seit den 80-er Jahren die Fälle unerlaubter Datenlöschung mehrten, führte der Gesetzgeber durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1986 die Straftatbestände der Datenveränderung gemäß § 303 a Strafgesetzbuch (StGB) und der Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) ein.

Die Datenveränderung meint jede rechtswidrige Löschung oder Veränderung fremder Daten. Daten sind Informationen, die durch Zeichen oder kontinuierlicher Funktionen nach Maßgabe einer Konvention dargestellt werden. Alleine der Versuch der Datenveränderung ist nach § 203 a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Tat ist, wenn Absatz 1 oder Absatz 2 verwirklich ist, ein Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB). § 303 a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Offizialdelikt.

Eine Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn durch eine Datenveränderung oder durch einen Hardwareeingriff die Arbeit eines Betriebes oder einer Behörde wesentlich gestört wird. Tatobjekt ist die Datenverarbeitung. Zur Datenverarbeitung gehört der gesamte Bereich des Umgangs mit Daten und ihrer Verwertung, also zum Beispiel die Speicherung, Dokumentierung, Übertragung und Aufbereitung. Die Datenverarbeitung muss von wesentlicher Bedeutung sein, um Bagatellfälle auszuschließen. Geschützte Einrichtungen sind fremde Betriebe, Unternehmen und Behörden.

Der Versuch ist gemäß § 303 b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. § 303 b Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Reihe von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bane handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat oder durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Die Computersabotage nach § 303 b Strafgesetzbuch (StGB) ist mit Ausnahme der Absätze 4 und 5 ein Antragsdelikt nach § 303 c Strafgesetzbuch (StGB).

Zusammen mit dem Ausspähen von Daten nach § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) und dem Computerbetrug nach § 263 a Strafgesetzbuch (StGB) bilden die Datenveränderung und die Computersabotage den Kernbestand des Internetstrafrechts/Cybercrime.

Nach § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Daten im Sinne des § 202 a Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Die Vorschrift des § 202 a Strafgesetzbuch (StGB) garantiert das Recht an der Geheimhaltung von Informationen, die nach Maßgabe von § 202 a Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) gespeichert sind oder übermittelt werden.

Der Hauptanwendungsfall des Computerbetrugs nach § 263 a Strafgesetzbuch (StGB) ist das unbefugte Abheben von Geld an Bankomaten. Dies kann mittels der Original Ec-Karte oder aber auch durch eine gefälschte Codekarte (sog. Skimming) geschehen.

Aber auch der Identitätsdiebstahl, die Datenspionage, Cyber-Mobbing, Phishing im Bereich Onlinebanking, digitale Erpressung und das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen sog. Hacker-Tools sind strafbar.

Sollten ihre Daten oder ihre Identität gestohlen worden sein, sollten sie dringend Strafantrag / Strafanzeige entweder bei der Polizeidienststelle oder über einen Rechtsanwalt stellen. Das problematische und besondere an der Internetkriminalität ist nämlich, dass die Täter von jedem Ort der Welt agieren können und daher die Spuren gut vertuschen können. Die Fälle der Cyberkriminalität nehmen deutlich zu. Mit möglichst geringem Aufwand wird mittels Computer und Smartphone versucht an viele Daten (Kontonummer, IBAN, BIC, Passwörter, PIN) zu kommen. Trotz entsprechender Vorsicht und Softwareprogrammen kann man nie ausschließen, nicht doch mal Opfer von Cybercrime zu werden.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
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Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

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