Im § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) sind der Anbau, die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Abgabe, die Veräußerung, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Betäubungsmitteln geregelt. Ein Verstoß gegen § 29 BtmG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet
Dabei denken viele, dass der Eigenbedarf mancher Drogen nicht strafbar ist. Dies ist jedoch ein Irrglaube. Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) kennt 3 unterschiedliche Mengenbegriffe. Nämlich die geringe Menge, die Normalmenge und die nicht geringe Menge. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es nicht auf die absolute Menge des Btm ankommt, sondern auf die Menge des Wirkstoffgehalts. Dazu wird die nicht geringe Menge des Btm durch die sog. Konsumeinheit (KE) und des jeweiligen Wirkstoffgehalts bestimmt. Bei einer „geringen“ Menge kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unter bestimmten Umständen von einer Strafverfolgung absehen.
Zwar sind die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) mehr an den Dealern und Händler interessiert als an dem kleinen Konsumenten, jedoch macht sich auch dieser strafbar. Seit 01.08.2013 kann das Gericht gemäß § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a Betäubungsmittelgesetz (BtmG), die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB) gilt entsprechend.
Jedoch ist bei dieser sog. Kronzeugenregelung Vorsicht geboten, denn es kommt nicht darauf an, ob der Täter/ die Täterin das Geständnis bzgl. des eigenen Tatbeitrags freiwillig ablegt, sondern ob er/sie freiwillige Angaben macht, die zur weiteren Tataufdeckung führen. Nur diesbezüglich ist die Freiwilligkeit zu verlangen. Und auch nur dann kommt die Kronzeugenregelung des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) überhaupt in Betracht.
Wen die Tat auch tatsächlich aufgedeckt wurde, wird dem Täter / der Täterin eine niedrigere Strafe oder gar Straffreiheit zugesprochen. Allerdings reicht alleine der Wille die Tat aufklären zu wollen, nicht aus. Die Tat muss aufgedeckt worden sein. Kann ein Aufklärungserfolg – aus welchen Gründen auch immer – nicht erzielt werden, geht dies zu Lasten des Täters / der Täterin. Selbst wenn der Täter / die Täterin alles aussagt, was er/sie weiß und dies den Ermittlungsbehörden aber ebenfalls schon bekannt ist, kommt § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) nicht zur Anwendung, da ohne echten Mehrwert eine Strafmilderung ausscheidet.
Unter gewissen Umständen kann § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) – Zurückstellung der Strafvollstreckung - zur Anwendung kommen und durch eine Therapie ersetzt werden. Erforderlich hierfür ist, dass ein rechtkräftiges Urteil vorliegt, aus dem ergibt, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Strafe darf nicht höher als 2 Jahre sein und die Therapie muss der Rehabilitation dienen. Eine Therapiebereitschaft des/der Verurteilten muss vorliegen. Darüber hinaus müssen der Behandlungsbeginn und die Kostenübernahme geklärt sein und das Gericht muss dem Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) zustimmen. Die Therapie hat in einer staatlich anerkannten Einrichtung zu erfolgen.
Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der/die Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind, § 36 Betäubungsmittelgesetz (BtmG).
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