Der Betrug ist in § 263 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und grenzt erlaubte von verbotener Geschicklichkeit bei der Erlangung von materiellen Vorteilen ab. Gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspieglung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Hierzu muss man wissen, dass alleine der Versuch bereits nach § 263 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist. Auch kann ein Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen, welcher mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird.

Ein besonderes schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, eine andere Person in eine wirtschaftliche Not bringt, seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat.

Neben dem klassischen Betrugstatbestand existieren mehrere Sonderformen des Betrugs, wie zum Beispiel Eingehungsbetrug, Erfüllungsbetrug, Prozessbetrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug, Kreditbetrug, Abrechnungsbetrug, EC-Karten-Betrug, Darlehensbetrug, Internetbetrug, Abofallenbetrug, Ausschreibungsbetrug, Sozialversicherungsbetrug, Ebay-Betrug, Sportwettenbetrug.

Die Vorschrift des Subventionsbetruges gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) dient dem Schutz der staatlichen Wirtschaftsförderung vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Subventionen. Damit wird unmittelbar auch das Vermögen der öffentlichen Hand geschützt. Unter Subventionen versteht man Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die wenigstens zum Teil ohne Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Wer in Prospekten für Kapitalanlagen oder ähnliches Informationsmaterial, welches an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, falsche Angaben macht, die Einfluss auf den Wert oder die Chancen der Anlage haben, macht sich wegen Kapitalanlagenbetrugs nach § 264 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Der Kreditbetrug nach § 265 b Strafgesetzbuch (StGB) erfasst das Erschwindeln von Krediten durch Falschangaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Eine Besonderheit des Kreditbetruges liegt darin, dass sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer ein Betrieb oder Unternehmen sein müssen. Einen Versicherungsmissbrauch nach § 265 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer eine versicherte Sache beschädigt oder zerstört oder auf andere Weise einen Versicherungsfall vortäuscht, um sich widerrechtlich Leistungen zu verschaffen.

Steht ein Betrugsdelikt im Raum, ist es elementar wichtig frühzeitig einen Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht zu kontaktieren. Sollte dies nicht geschehen, kann es bereits zu Beginn des Verfahrens zu Aussagen und Aktenvermerken durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft kommen, welche das gesamte Verfahren beeinflussen können. Was einmal ausgesagt wurde, kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Da beim Betrug von nicht unerheblichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe auszugehen ist, muss eine dem Betrug angepasste Verfahrensstrategie erstellt werden.

Bereits zu Beginn hat ein Rechtsanwalt evtl. zusammen mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft teilweise auch die Möglichkeit eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Dies ist jedoch meist mit Auflagen seitens des Gerichtes bzw. der Staatsanwaltschaft verbunden. Daher sollten Sie keine Angaben gegen über den Ermittlungsbehörden tätigen und abwarten bis ein Verteidiger Akteneinsicht beantragt hat.

Außerdem gibt es auch durch den technischen Fortschritt ständig neue Betrugsmaschen, mit denen man an Ihr Geld will. Meistens bemerken Sie das jedoch erst, wenn Sie bereits einer Betrugsmasche zum Opfer gefallen sind. Als Opfer eines Betrügers empfiehlt es sich grundsätzlich Strafanzeige zu stellen. Eine Betrugsanzeige kann auf jeder Polizeidienststelle gestellt werden oder auch direkt durch einen Rechtsanwalt als Betrugsanzeige an die Staatsanwaltschaft gesendet werden.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

 

 

 

Impressum                 Datenschutz