Haben Sie eine Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs oder Vergewaltigung bekommen? Wurde Ihnen eine sexuelle Nötigung oder ein sexueller Übergriff vorgeworfen? Oder sind Sie bezichtigt worden, heimliche Bildaufnahmen gemacht zu haben?

In diesem Fall sind Sie in einer Situation, die viele Mandanten von mir dazu veranlasst, den Kontakt zu mir aufzunehmen. Als spezialisierte Expertin biete ich Ihnen die juristische Unterstützung, die Sie in dieser sensiblen Situation benötigen. In diesem Artikel möchte ich Ihnen das Sexualstrafrecht näher erläutern und inwiefern ein Verteidiger Ihnen hierbei weiterhelfen kann.


Das Sexualstrafrecht - eine Definition


Unter dem Sexualstrafrecht werden alle Straftatbestände zusammengefasst, die mit der Sexualität in Verbindung stehen. Das Ziel bei der Verfolgung der Straftaten besteht darin, die individuelle sexuelle Selbstbestimmung eines jeden Menschen zu schützen. Die gesetzliche Grundlage findet sich dafür im Strafgesetzbuch (StGB), welches im 13. Abschnitt zu finden ist. Die Paragrafen 174 bis 184 umfassen dabei sämtliche sexuelle Straftaten. Speziellere Regelungen sind im Sexualstrafrecht nicht vorhanden. Das Sexualstrafrecht umfasst zahlreiche Straftatbestände. Je nach Straftatbestand kann es sich dabei um ein Verbrechen oder ein Vergehen handeln. Bei Verbrechen handelt es sich dabei um Tatbestände, die mit einem Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr einhergehen. Welche Strafe die Täter im speziellen Fall zu erwarten haben, ist demnach von dem entsprechenden Delikt abhängig.


Welche Sexualdelikte gibt es?


Zu Sexualdelikten zählen: Sexuelle Belästigung Sexuelle Nötigung Sexueller Übergriff Vergewaltigung Straftaten aus Gruppen Kinderpornografie Jugendpornografie Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener Sexueller Missbrauch Jugendlicher Sexueller Missbrauch Kinder Ausnutzung des besonderen Verhältnisses Cybergrooming Heimliche Bildaufnahmen Stealthing Exhibitionismus Kuppelei Minderjähriger Kindliche Sexpuppen Verbotene Prostitution Zuhälterei Menschenhandel


Die sexuelle Belästigung


Sie sexuelle Belästigung ist im Strafgesetzbuch in § 184i StGB verankert. Im Sexualstrafrecht ist diese sehr genau und eng umfasst. Die Voraussetzung, um von sexueller Belästigung sprechen zu können, ist, dass es zu einer bewussten körperlichen Berührung gekommen ist. Handelt es sich aber um eine gravierendere Form der sexuellen Belästigung, kann es sich hierbei auch um eine sexuelle Nötigung oder gar einen sexuellen Übergriff handeln. Gemäß der gesetzlichen Grundlage in § 184i StGB wird dieser Tatbestand mit einer Freiheitsstrafe bis maximal zwei Jahren geahndet. Auch eine Geldstrafe ist bei diesem Delikt möglich. Handelt es sich um einen Ersttäter, kann der Richter hier auch eine Bewährungsstrafe verhängen.


Was zählt zur sexuellen Belästigung?


Die sexuelle Belästigung ist im Bereich des Arbeitsrechtes und auch im Zivilrecht sehr breit gefasst. Grundlage dafür bietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches jegliches sexuelle Verhalten, das unerwünscht ist, als sexuelle Belästigung klassifiziert. In diesem Fall fallen hierunter nicht nur Berührungen, sondern auch anzügliche Bemerkungen, Fragen oder weitere Verhaltensweisen in dieser Richtung. Anders verhält es sich aber im Sexualstrafrecht. Hierunter fallen ausschließlich Übergriffe, die auf eine direkte Berührung auf das Opfer basieren. Bei allen anderen Übergriffen handelt es sich gemäß § 184i StGB nicht um einen Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Das bedeutet jedoch nicht, dass anzügliche Bemerkungen oder Fragen über das Intimleben nicht strafbar wären. So kann es sich in diesen Fällen um eine Beleidigung gemäß § 185 StGB, um die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder im Fall von Kindern und Jugendlichen um sexuellen Missbrauch (§ 176 StGB bzw. § 182 StGB) handeln.


Die sexuelle Nötigung


Unter der sexuellen Nötigung wird ein Sexualdelikt verstanden, das mit einer Freiheitsstrafe verbunden ist. Dabei handelt es sich um eine schwere Form des sexuellen Übergriffs, was ebenfalls eine Sexualstraftat darstellt. Beide Delikte finden sich im StGB im Paragrafen § 177 StGB. Von einem sexuellen Übergriff ist die Rede, wenn sexuelle Handlungen an dem Opfer durchgeführt worden, ohne dass dieses damit einverstanden wäre. Von einer sexuellen Nötigung ist die Rede, wenn auf das Opfer Zwang ausgeübt wird. Dieser Zwang kann dadurch geschehen, dass vom Täter Drohungen ausgesprochen werden, dieser nicht nur Drohungen ausspricht, sondern diese auch beim Opfer anwendet oder die schutzlose Situation des Opfers ausnutzt. Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein: So muss der Übergriff stattfinden und es muss entgegen dem erkennbaren Willen des Opfers erfolgen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein klarer sexueller Bezug vorhanden sein muss und die Handlungen müssen unter Zwang durchgeführt werden.Dabei ist wichtig, dass es hierbei nicht auf das Geschlecht ankommt. Die sexuelle Nötigung findet bei Frauen und Männern statt und kann auch von nicht-binären Menschen durchgeführt werden. Auch das Alter spielt dabei keine Rolle. Denn Erwachsene können als Opfer genauso betroffen sein wie Kinder und Jugendliche. Handelt es sich aber um Kinder oder Jugendliche, kommt auch eine Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) oder sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) in Betracht. Auch handelt es sich um eine sexuelle Nötigung unabhängig von der aktiven oder passiven Rolle. Auch wenn die Handlungen vom Opfer aktiv ausgeführt werden, handelt es sich um eine sexuelle Nötigung, sofern Zwang ausgeübt wird.


Welche Sanktionen sind im Sexualstrafrecht zu erwarten?


Diese zwei Beispiele zeigen deutlich, dass die Strafe maßgeblich davon abhängig ist, um welches Delikt es sich handelt. Das bekannteste unter den zahlreichen Delikten, die im Sexualstrafrecht zu finden ist, ist der Straftatbestand der Vergewaltigung. Dieser findet seine gesetzliche Grundlage in § 177 StGB. Wie aus der obigen Liste zu ersehen ist, gibt es aber noch viele weitere Straftatbestände im Sexualstrafrecht wie den sexuellen Missbrauch oder die Zuhälterei. Einige Straftatbestände des Sexualstrafrechtes gehören ebenfalls in den Bereich des Jugendschutzes. Hierunter fällt der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) sowie der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), aber auch zahlreiche andere Delikte.


Wie kann ich Ihnen als Anwalt für Sexualstrafrecht helfen?


Meine Tätigkeiten konzentrieren sich einerseits auf die Vertretung des Beschuldigten als auch auf die Opfervertretung. Sie werden beschuldigt, eine Sexualstraftat begangen zu haben? In diesem Fall ist es von elementarer Bedeutung, unverzüglich einen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht aufzusuchen. Denn dieser ist in der Lage, Ihnen alle Möglichkeiten aufzuzeigen, Ihnen genauer zu erklären, welche Schritte auf Sie zukommen worden und der Ihnen genauer darlegt, welches Strafmaß Sie zu erwarten haben. Dabei ist die Anzahl der unschuldig betroffenen Personen gerade im Sexualstrafrecht sehr hoch. Als Anwalt für Sexualstrafrecht verstehe ich Ihre Situation und kann mich in Ihre Ängste und Gefühle besonders gut hineinversetzen. Gerade wenn ein Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Raum steht, Sie der Vergewaltigung bezichtigt werden oder Ihnen eine andere Straftat im Sexualstrafrecht vorgeworfen wird, kann das für Sie verheerende Folgen haben. Denn Sie werden damit nicht nur Ihrer Freiheit beraubt, sondern die Folgen für Ihr Umfeld können dramatische Konsequenzen nach sich ziehen. Gerade im sozialen Bereich führt allein der Vorwurf bereits zur Isolation. Es spielt in dieser Hinsicht nur eine untergeordnete Bedeutung, ob es zur Einstellung des Verfahrens kommt oder nicht. Wird der Vorwurf einmal öffentlich, ist es schwer, diesen Ruf wieder wegzubekommen. Genau aus diesem Grund ist es gerade im Sexualstrafrecht wichtig, mit dieser Angelegenheit sehr diskret umzugehen. Es ist wichtig, frühzeitig eine Strategie zu entwickeln, um die Einstellung des Verfahrens zu bewirken.

Sie können von meiner Arbeit erwarten, dass ich dieser Aufgabe vollumfänglich gerecht werde und mich mit viel Engagement für Ihr Anliegen einsetze. Gerade wenn Sie unverschuldet in die Situation geraten sind, werde mich dafür einsetzen, dass Ihr soziales Leben nicht aus den Fugen geraten wird und mit Diskretion vorgehen, um eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Sie können sich bei mir jederzeit unverbindlich informieren zu dem Delikt, welches Ihnen vorgeworfen wird. Allerdings sollte Ihnen dabei bewusst sein, dass jeder Fall individuell ist und Sie in jedem Fall eine professionelle Strafverteidigung benötigen. Das liegt an der Tatsache, dass es sich bei Vorwürfen wie dem sexuellen Missbrauch oder der Vergewaltigung um äußerst komplexe, aber auch sehr vielschichtige Tatvorwürfe handelt. Sie können derartige Vorwürfe nicht aus der Welt schaffen, indem Sie eine schlichte Aussage vor der Polizei tätigen oder eigene Maßnahmen in die Wege leiten. Angeklagte, die das in der Vergangenheit versucht haben, wurden später mit der gerichtlichen Vorladung konfrontiert. Aber es muss nicht so weit kommen: Wenden Sie sich aus diesem Grund rechtzeitig an mich und ich werde Ihnen dabei helfen, dass es nicht soweit kommt.


Anhand des sexuellen Missbrauchs und dem Vorwurf der Vergewaltigung möchte ich dies im Anschluss näher erläutern.


Wenn Sie eine Vorladung bekommen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern Oft geraten Beschuldigte völlig unvermittelt und unvorhersehbar in diese Situation: Sie erreicht eine Vorladung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern. Der angebliche Straftatbestand ist in den meisten Fällen nicht sehr aktuell und hat bereits Jahre zuvor stattgefunden. In manchen Fällen liegen sogar Jahrzehnte dazwischen. Das macht diese Lage so kompliziert, was für Betroffene eine große Herausforderung darstellt. Denn wie soll es gelingen, unter diesen Umständen zu beweisen, dass es zu der damaligen Zeit zu keiner Straftat gekommen ist? Betroffene sind hilflos und verzweifelt und wissen nicht, wie sie in so einem Fall vorgehen sollen. Sie sehen sich überfordert, weil sie keine Ahnung haben, wie sie sich gegen diese immensen Vorwürfe zur Wehr setzen sollen. Urplötzlich sehen sie sich konfrontiert mit einer nicht zu bewältigenden Aufgabe.

Als Anwältin für Sexualstrafrecht konnte ich schon zahlreiche Erfahrungen auf diesem Gebiet sammeln. Schon vielfach hatte ich es mit Menschen zu tun, die sich urplötzlich dem Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs an Kindern ausgesetzt sahen. Daher weiß ich, welche Ängste, Sorgen und Zweifel diesen Prozess begleitet. Aus diesem Grund kann ich mich so gut in Ihre Situation hineinfühlen und nachempfinden, wie es Ihnen mit dieser Situation geht. Sie profitieren hiermit von meiner langjährigen Erfahrung als Expertin und können sich darauf verlassen, dass ich mich dafür einsetzen werde, diese Vorwürfe aus der Welt zu schaffen.


Wie läuft das Verfahren ab, wenn es zu einer Vorladung wegen sexuellem Missbrauch kommt?


Der Ablauf des Strafverfahrens richtet sich danach, ob es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt. Bei sexuellem Missbrauch handelt es sich um ein Verbrechen und diese werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Die Statistik zeichnet hier ein einheitliches Bild, denn jährlich werden zwischen fünf und sechs Millionen Straftaten allein in Deutschland registriert. Allerdings nimmt diese Anzahl von Jahr zu Jahr ab. Beschuldigte wissen oft gar nichts davon, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Erst am Ende kommt es zur Vorladung der Polizei. Das Strafverfahren zeichnet sich durch die folgenden Merkmale und Schritte aus. Allerdings ist es nicht zwingend erforderlich, dass jeder einzelne Schritt auch durchlaufen werden muss:

- Ermittlungsverfahren - Zwischenverfahren - Hauptverfahren mit anschließender Hauptverhandlung - Rechtsmittelverfahren: Berufung und bzw. oder Revision - Strafvollstreckungsverfahren

Der Idealfall ist dann gegeben, wenn das Strafverfahren bereits mit dem Ermittlungsverfahren endet. Und in der Tat ist dieser Fall auch sehr häufig anzutreffen, denn 90 % aller Strafverfahren enden hier. Bedenken Sie aber, dass es hier um alle Strafverfahren geht, diese Anzahl bezieht sich nicht ausschließlich auf Sexualdelikte. Das Ermittlungsverfahren sollte in keinem Fall ungenutzt bleiben. Spätestens hier sollte unverzüglich der Anwalt konsultiert werden. Denn ein Anwalt für Sexualstrafrecht hat die Möglichkeit, Einsicht in die Akte zu gewinnen und sich damit ein umfassenderes Bild zu machen. Im Idealfall sollten Sie den Anwalt für Sexualstrafrecht schon dann zurate ziehen, wenn es zu einer Vernehmung bei der Polizei kommt. Denn Sie müssen verstehen, dass jede unbedachte Äußerung Ihnen zum Verhängnis werden und den Verdacht gegen Sie erhärten kann. Nur ein Anwalt kann Sie vor diesem Fehler bewahren, indem er vorher ein ausführliches Gespräch mit Ihnen führt und Ihnen sagen kann, was Sie der Polizei gegenüber sagen können. Ein Anwalt kann auf umfassende Kenntnisse zurückgreifen und weiß genau, wie weiter vorzugehen ist. Im Anschluss an diese Vernehmung bei der Polizei folgen Gespräche zwischen Anwalt und dem Mandaten, indem dieser genauer darlegt, was es mit der Tat auf sich hat und wie sie sich den Vorwurf selber erklären. Auf dieser Grundlage wird die Verteidigungserklärung ausgearbeitet. Hierein fließen auch sämtliche Widersprüche und belastende Aussagen. Mein Ziel ist es, eine Verfahrenseinstellung auf dieser Grundlage zu bewirken, wobei die Erfolgsquote sehr hoch ist. Kommt es zum Zwischenverfahren, liegt es am zuständigen Gericht zu entscheiden, ob die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen wird. Das ist dann gegeben, wenn der hinreichende Tatverdacht besteht. In diesem Fall wird ein Eröffnungsbeschluss erlassen. Darauf folgt das Hauptverfahren: Die Wahrscheinlichkeit, dass es hier zu einem Freispruch kommt, liegt gerade einmal bei 3 %. Aus diesem Grund ist es wichtig, bereits mit Beginn des Ermittlungsverfahrens die notwendigen Weichen zu stellen.


Welche Strafen sind bei sexuellem Missbrauch zu erwarten?


Wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestätigt, sind damit Freiheitsstrafen verbunden. Dabei wird zwischen zwei Arten von sexuellem Missbrauch von Kindern unterschieden: - schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - einfacher sexueller Missbrauch von Kindern Der Unterschied zwischen beiden Varianten liegt darin, dass der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern mit einem "Eindringen in den Körper verbunden ist." In diesem Fall ist es ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und diese Straftatbestände werden mit Freiheitsstreifen nicht unter zwei Jahren geahndet. Liegt hingegen ein einfacher sexueller Missbrauch von Kindern vor, sind Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten zu erwarten. Kommen hingegen mehrere Übergriffe zusammen, erfolgt zunächst die Festsetzung einer Strafe individuell für jede einzelne Tat. Anschließend wird darauf aufbauend eine Gesamtstrafe verhängt. Ich muss Sie hier darauf hinweisen, dass vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt werden, wenn es zu einer Verurteilung wegen Missbrauchs von Kindern kommt. In vielen Fällen kommt dann, wenn es sich um einen sexuellen Missbrauch von Kindern handelt, auch ein aussagepsychologisches Gutachten zur Anwendung. Doch worum handelt es sich eigentlich, wenn von einem aussagepsychologisches Gutachten gesprochen wird?

Das aussagepsychologische Gutachten kommt zur Anwendung, wenn von unabhängiger Stelle bestätigt werden muss, ob der Betroffene zu Recht oder zu Unrecht bezichtigt worden ist. Die Beurteilung wird in diesem Fall nicht von Juristen vorgenommen, sondern von psychologischen Sachverständigen. Das ist deshalb der Fall, weil dies die Kompetenzen von Juristen übersteigen würde. Wann die Voraussetzungen für die Einholung eines solchen Gutachtens vorliegen ist individuell. Denn in jedem Fall wird einzeln überprüft, ob ein solches Gutachten eingeholt werden muss oder nicht.


Wenn die Vorwürfe richtig oder teilweise richtig sind


Nicht jeder Vorwurf von sexuellem Missbrauch ist unbegründet. So kommt es auch vor, dass sich Menschen an mich wenden und mir gegenüber erläutern, dass die Vorwürfe durchaus ihre Berechtigung haben. Hier wird von mir das Ziel verfolgt, das Strafmaß möglichst zu reduzieren. Geeignet sind auch weitere Maßnahmen wie eine Therapie, um das Gericht zu überzeugen und eine reduzierte Strafe zu erzielen. Daneben kommen auch andere Möglichkeiten in Betracht, zu denen der Täter-Opfer-Ausgleich zählt.


Sie haben eine Vorladung bekommen wegen Vergewaltigung?


Ein sehr häufiger Fall, der mir immer wieder begegnet in meiner anwaltlichen Praxis ist der Vorwurf der Vergewaltigung. Auch hier können Sie sich auf mich verlassen, denn ich weiß, mit welchen Ängsten, Zweifeln und Sorgen Sie es in diesem Fall zu tun haben. Meist liegt die Konstellation so, dass es durchaus zwischen Opfer und (angeblichen) Täter zu einem sexuellen Kontakt gekommen ist, dieser sei aber einvernehmlich erfolgt. Hier haben wir es mit Aussage gegen Aussage zu tun. Bei dem Vorwurf der Vergewaltigung ist es üblich, dass Aussage gegen Aussage steht. Das liegt darin begründet, dass ein sexueller Kontakt in der Regel nur zwischen zwei Personen stattfindet. Demnach ist die Öffentlichkeit ausgeschaltet und es ist auch schwer, irgendwelche Zeugen für das Vergehen zu finden. Im Rechtssystem geht es aber nicht darum herauszufinden, wer die Wahrheit sagt. Sondern es ist vielmehr so, dass entscheidend ist, welche Beweise erbracht werden können. Denn es gilt immer noch der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten". Je nach Beweislage führt dann entweder zur Verurteilung des Angeklagten oder zu seinem Freispruch.

Wie der Anwalt für Sexualstrafrecht in diesem Fall vorgeht, hängt immer vom individuellen Fall ab. Eingesetzt wird hier eine umfassende Verteidigungserklärung, in der die Sicht der Dinge vom Beschuldigten sehr detailliert und vor allem glaubhaft dargestellt werden. Im Anschluss geht es um die geschädigte Person und ihre Aussagen. Hier spielen vor allem Widersprüche und Ungereimtheiten eine große Rolle. Besonders bei der Vergewaltigung kommt es zu einer besonders hohen Quote der Falschbeschuldigungen. Zwar ist es keinesfalls so, dass alle Vorwürfe erfunden sind. Aber häufig werden diese auch genutzt, um im Freundeskreis zu punkten. Denn nichts beschert den vermeintlichen Opfern mehr Aufmerksamkeit und mehr Reputation, als wenn behauptet wird, Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein. Und das ist selbst dann der Fall, wenn sich die Vorwürfe am Ende gar nicht beweisen lassen. Denn gerade der Freundeskreis vertritt dann die Annahme, dass es an der Staatsanwaltschaft oder dem Richter liegt, dass der "Täter" nicht verurteilt worden ist.

Die Ursache der falschen Beschuldigung liegt oft in Rache oder verletzter Stolz. Aus diesem Grund sehen sich die vermeintlichen Opfer dazu veranlasst, diesen Tatvorwurf zu erhoben und wissen dabei oft nicht, was sie damit anrichten. Denn ist dieser Vorwurf einmal in der Welt, kann die ganze soziale Reputation in Mitleidenschaft gezogen haben und sich nachhaltig auf das gesamte Leben auswirken. Aber das betrifft in keiner Weise nur das soziale Leben, sondern auch die berufliche Existenz steht auf dem Spiel. Beschäftige werden entlassen, nur weil der Vorwurf im Raum steht. Noch schlimmer ist der Fall, wenn ein eigenes Unternehmen unterhalten wird. Die Kunden bleiben weg und das kann existenzbedrohende Folgen nach sich ziehen.

Hier werde ich mich als Anwalt für Sexualstrafrecht für Sie und Ihre Rechte einsetzen. Es ist wichtig, die Aussagen dabei einer genauen Analyse zu unterziehen und auch alle noch so kleinen Details beachten. Denn bereits Kleinigkeiten sind ausschlaggebend. Aus diesem Grund ist es in jedem Fall angebracht, sich an einen Anwalt für Sexualstrafrecht zu wenden. Ich kann dabei auf umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse zurückgreifen und stehe Ihnen vollumfänglich zur Verfügung. Unabhängig davon, ob die Vorwürfe gerechtfertigt sind oder ob Sie unverschuldet in diese Situation geraten sind. Mein Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken, damit es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommt. Zwar ist es durchaus so, dass gerade bei Sexualdelikten die Freispruchquote sehr hoch ist. Allerdings weiß ich aus meiner beruflichen Erfahrung, dass ein solcher Prozess nicht nur eine finanzielle, sondern vor allem eine emotionale Belastung für die Betroffenen bedeutet. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie sich so früh wie möglich anwaltlichen Beistand holen, damit einer drohenden Hauptverhandlung rechtzeitig entgegengewirkt werden kann und entlastende Umstände ausgearbeitet werden können.


Auch die Opfervertretung übernehme ich als Anwalt für Sexualstrafrecht


Im deutschen Strafrecht sind nicht nur Recht und Pflichten zu finden, die sich auf Beschuldigte beziehen. Sondern daneben befinden sich auch viele Rechte, die Opfer von Straftaten in Anspruch nehmen können. Auch hier dominiert die Komplexität der gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund können sich auch Opfer von einem Opferanwalt beraten und auch vertreten lassen. Durch eine Opfervertretung können sich die Opfer darauf verlassen, dass ihr Anliegen ausreichend berücksichtigt wird. Bei der Strafverhandlung setzt sich der Opferanwalt für die Interessen des Opfers ein. Bei einigen Delikten, zu denen auch das Sexualstrafrecht zählt, besteht für Sie in diesem Fall die Möglichkeit, im Strafverfahren als Nebenkläger aufzutreten und sich entsprechend vertreten zu lassen. Auch in dieser Hinsicht stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung und meinen Kenntnissen vollumfänglich zur Verfügung.

Fazit:


Sehr häufig stehen Sexualdelikte im Raum, die Beschuldigte meistens unerwartet und vollkommen unvermittelt treffen. Mit diesem Vorwurf werden die unterschiedlichsten Emotionen hervorgerufen, von denen sich Betroffene überfordert fühlen. Gerade wenn sie unverschuldet in diese Situation geraten sind, sehen sie sich mit einer unlösbaren Aufgabe konfrontiert. Hinzu kommt, dass solche Vorwürfe oft Jahre zurückliegen und es unlösbar scheint, sich in dieser Situation zu rechtfertigen. Hier kann ein Anwalt für Sexualstrafrecht helfen. Ein Anwalt kann für Sie Licht ins Dunkel bringen und Ihnen genauer aufklären, was auf Sie zukommt. Juristischer Beistand hilft Ihnen vor allem mit Ihren Emotionen umgehen zu können. Mir liegt es am Herzen, eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Zwar führt auch eine Hauptverhandlung in vielen Fällen zum Freispruch, aber diese bedeutet nicht nur eine finanzielle, sondern vor allem auch eine emotionale Belastung.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

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