Ein Teil des deutschen Strafrechts sieht Sanktionen für erfüllte Straftatbestände im Drogenstrafrecht vor. Möchten Sie sich gegen eine Beschuldigung oder eine Anklage wegen Drogenkriminalität erfolgreich zu Wehr setzen, lassen Sie sich von einem Anwalt Drogenstrafrecht verteidigen.


Unter dem Begriff Drogenkriminalität werden alle kriminelle Handlungen verstanden, die die Täter unter Drogeneinfluss begehen. Drogen sind rauschererzeugende
Wirkstoffe, die im menschlichen Körper zu - zum Teil lebensbedrohenden - Veränderungen führen. Um die Drogenkriminalität einzudämmen, hat der Gesetzgeber den
Besitz und den Handel bestimmter Substanzen - die aus pflanzlichen oder chemischen Grundstoffen bestehen - für illegal erklärt. Hierunter befinden sich
z. B. LSD, Kokain, Canabis, Opium, Heroin, Speed, Ecstasy oder Chrystal Meth.

Abgrenzung der Drogenkriminalität von der Beschaffungskriminalität


Die Drogenkriminalität hat der Gesetzgeber von der Beschaffungskriminalität abgegrenzt. Zu der Beschaffungskriminaliät gehören alle Taten, die den Erwerb oder die Finanzierung von Drogen und Betäubungsmitteln unterstützen sollen. Zum Bereich der Beschaffungskriminalität zählt z. B. der Einbruch in eine Apotheke.


Was ist unter dem Drogenstrafrecht zu verstehen?


Unter das Drogenstrafrecht fallen alle Vergehen und Verbrechen, die im Zusammenhang mit den Substanzen begangen werden, die der Gesetzgeber für illegal erklärt hat. Werden Sie durch eine Beschuldigung mit dem Drogenstrafrecht konfrontiert, ist es empfehlenswert, umgehend einen Anwalt Drogenstrafrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu beauftragen.

Wo ist das Drogenstrafrecht geregelt?


Das Drogenstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Hier hat der Gesetzgeber die Stoffe aufgeführt, die er für illegal hält. Für die Strafen, die gegen einen überführten Täter verhängt werden sollen, gelten ebenfalls die Bestimmungen des BtMG. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs finden bei Drogendelikten dagegen keine Anwendung.

Nach dem BtMG werden die illegalen Substanzen in die drei folgenden Substanzen eingeteilt:

Betäubungsmittel, die nicht verkehrsfähig sind


In diese Kategorie fallen alle illegalen Substanzen, die nicht gehandelt oder in anderer Weise in Verkehr gegeben werden dürfen. Ein typisches Beispiel ist das Heroin.

Betäubungsmittel, die verkehrsfähig, aber nicht verschreibungspflichtig sind


Hier sind die Stoffe aufgeführt, die zu Drogen weiterverarbeitet werden können. Wer mit diesen Stoffen handeln möchte, muss eine entsprechende Erlaubnis vorweisen können. Die Weitergabe an Drogenkonsumenten ist aber auch diesem Personenkreis nicht gestattet. Ein klassischer Vertreter der Betäubungsmittel, die hierunter fallen, ist das Mohn.

Betäubungsmittel, die sowohl verkehrsfähig als auch verschreibungspflichtig sind


Letztlich hat der Gesetzgeber alle Medikamente zu illegalen Substanzen erklärt, die zum Konsum von Drogen genutzt werden können. Neben dem Morphium - das in der Medizin erfolgreich zur Schmerzmittelbekämpfung eingesetzt wird - gehört hierzu auch das Opium. Ärzten und Apothekern ist es vom Gesetz her erlaubt, diese Betäubungsmittel für die Unterstützung einer ärztlichen Behandlung einzusetzen.

Haben Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Ihnen Betäubungsmittel vorgefunden, die nach dem BtMG zu den illegalen Substanzen zählen, ist es ratsam, wenn Sie sich umgehend an Ihren Anwalt Drogenstrafrecht wenden. Ihr anwaltlicher Beistand wird nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung überprüfen. Er beantragt umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte und leitet alle weiteren Schritte ein, die eine schnelle Verfahrenseinstellung zum Ziel haben. Zu diesem Zweck nutzt er sein juristisches wissen, um gemeinsam mit Ihnen eine Strategie zu erarbeiten, die erfolgreich den Vorwürfen von Polizei und Staatsanwaltschaft entgegensteht.


Welche Straftaten sind im BtMG geregelt und wie hoch ist das Strafmaß im Drogenstrafrecht?


In dem Betäubungsmittel-Gesetz sind die Tatbestände aufgeführt, die im Zusammenhang mit illegalen Substanzen zu einer Strafverfolgung führen. Hierzu gehören neben dem Besitz und der Herstellung von Drogen auch der unbefugte Drogenhandel. Der Gesetzgeber unterscheidet überdies zwischen dem Vergehen und einem Verbrechen. Ein Vergehen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Bei Fällen, die sich als minderschwer herausstellen, kann die Straftat auch mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Ein Vergehen im Sinne des Drogenstrafrechts besteht schon dann, wenn Ihnen der Besitz von Drogen nachgewiesen werden kann oder Sie bei der Herstellung von Drogen oder anderen synthetischen Substanzen erwischt werden. Nach dem BtMG machen Sie sich überdies eines Vergehens schuldig, wenn Sie Drogen erwerben oder im Drogenhandel aktiv sind. Werben Sie für die Einnahme von Drogen oder beteiligen Sie sich an der Ein- oder Ausfuhr von Drogen, müssen Sie ebenfalls wegen eines Vergehens mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen.

Bei schweren Verstößen gegen das BtMG spricht der Gesetzgeber dagegen von einem Verbrechen. Hier ist kein Spielraum mehr für eine Geldstrafe. Bei einem Verbrechen im Zusammenhang mit Drogen sieht der Gesetzgeber eine Mindesthaftstrafe von einem Jahr vor. Diese haben Sie selbst zu erwarten, wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind und Drogen an eine Person abgeben, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit derselben Strafe müssen Sie rechnen, wenn Sie in geringer Menge mit illegalen Betäubungsmitteln Handel betreiben, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Den Strafrahmen für die Mindeststrafe erhöht der Richter auf eine zweijährige Haftstrafe, wenn Ihnen die Herstellung von Betäubungsmitteln nachgewiesen wird oder Sie in größeren Mengen Handel mit Drogen betreiben. Mit der Verhängung von zwei Jahren Haft müssen Sie auch rechnen, wenn Sie als Mitglied einer Bande tätig sind, die die illegalen Substanzen in geringer Menge in Umlauf bringt. Nehmen Sie leichtfertig den Tod einer anderen Person in Kauf, weil Sie ihr Drogen überlassen, greift der Richter ebenfalls zu dem Mittel einer mehrjährigen Haftstrafe.

Begehen sie ein besonders schweres Delikt, das der Drogenkriminalität zugerechnet wird, erhöht sich Ihre Strafe im Falle einer Verurteilung auf mindestens fünf Jahre. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie als erwachsener Beschuldigter - als dieser haben Sie das 21. Lebensjahr vollendet - Personen unter 18 Jahren zum Handel von Drogen animieren. Ihr Anwalt Drogenstrafrecht erklärt Ihnen, in welchen Fällen Sie mit dem Drogenstrafrecht in Konflikt geraten und welches Strafmaß der Gesetzgeber hierfür vorsieht. Kontaktieren Sie Ihren Rechtsbeistand möglichst umgehend, um schnell von seiner anwaltlichen Beratung profitieren zu können.

Welche Konsequenzen drohen einem verurteilten Täter noch?


Da sich der Konsum von Drogen auch auf das Verhalten des Konsumenten auswirkt, umfasst das Drogenstrafrecht auch die Verkehrsdelikte, die sich bei dem Konsum von Drogen ergeben können. Denn wer Drogen konsumiert, ist nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr dazu in der Lage sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu lenken. Hier kommen auch die Ahndungsmöglichkeiten des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. Die Strafverfolgung bezieht sich nicht allein auf den Besitz von Drogen. Der Gesetzgeber hat auch den Entzug der Fahrerlaubnis im Visier. Dies erweist sich für einen Straßenverkehrsteilnehmer umso negativer, wenn er regelmäßig Drogen konsumiert oder nach der Einnahme von harten Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.

Hat die Polizei Ihnen als Straßenverkehrsteilnehmer wegen der Einnahme von Drogen den Führerschein entzogen, haben sie das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen. Kontaktieren Sie Ihren Anwalt Drogenstrafrecht und informieren Sie diesen über den Sachverhalt, der Ihnen zur Last gelegt wird. Ihr Anwalt beginnt sogleich damit, eine passende Verteidigungsstrategie aufzubauen.

Das Jugendstrafrecht: Ein besonderer Teil im Drogenstrafrecht


Das Jugendstrafrecht stellt im Drogenstrafrecht einen besonderen Teil dar. Hiervon sind alle Straftäter betroffen, die mindestens 14 Jahre alt sind, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die für die Verhängung der Strafe maßgebliche Rechtsnorm ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Befinden Sie sich als Straftäter zwischen dem 18. Lebensjahr und dem 20. Lebensjahr, gelten Sie vor dem Gesetz als heranwachsende Person. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch hier noch die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht. Sobald Sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, können Sie sich nicht mehr auf die strafrechtlichen Vorteile berufen, die Ihnen das Jugendstrafrecht bietet. Weitere Informationen zum Jugendstrafrecht und deren Anwendungsbereich erhalten Sie von Ihrem Anwalt Drogenstrafrecht. Ihr rechtlicher Beistand erklärt Ihnen, welches Strafmaß Sie zu erwarten haben und mit welcher Strategie Sie den bestmöglichen Ausgang für Ihr Verfahren erreichen können.

Wie setzt ein Anwalt sich für Sie als Beschuldigter ein?


Mit der Beauftragung eines Anwalts können Sie sich als Beschuldigter erhebliche Vorteile verschaffen. Als beschuldigte Person im Drogenstrafrecht haben Sie das Recht auf eine anwaltliche Verteidigung. Von diesem Recht sollten Sie unmittelbar nach Kenntnis der Beschuldigung Gebrauch machen. Denn je früher ein Anwalt Drogenstrafrecht für Sie tätig werden kann, desto größer sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Strategie.

Sobald Sie den Anwalt kontaktiert und mit einer Vollmacht für die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit legitimiert haben, beantragt dieser Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist die wichtigste Grundlage, um einer Beschuldigung entgegenzuwirken, oder eine Anklage im Drogenstrafrecht zu verhindern. Mit Einsicht in die Ermittlungsakte kann Ihr Anwalt Drogenstrafrecht sich einen umfassenden Überblick über den Stand der aktuellen Ermittlung von Polizei und Staatsanwaltschaft verschaffen. In dieser Ermittlungsakte sind nicht nur die Beweismittel aufgeführt, die die Ermittlungsbehörden gegen Sie ins Feld führen. Ihr Anwalt erhält auch alle Zeugenaussagen, die für oder gegen Sie sprechen. Diese Informationen nutzt er, um eine ideale Verteidigungsstrategie aufzubauen.

Bestenfalls kann Ihr Anwalt mit der Akteneinsicht eine Gerichtsverhandlung verhindern. Eine schnelle Verfahrenseinstellung - hierbei kommt es zu keiner Gerichtsverhandlung, weil der Anwalt die Anklageerhebung erfolgreich verhindert hat - ist das Ziel aller anwaltlichen Bemühungen. Kommt es aber doch zu einer Anklage, setzt Ihr Anwalt sich für den bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens im Drogenrecht ein.

Beschuldigter im Drogenstrafrecht: Was können Sie selbst für eine erfolgreiche Verteidigung tun?


Eine erfolgreiche Verteidigung setzt nicht allein die Beauftragung eines versierten Anwalts im Drogenstrafrecht ein. Es kommt auch auf Ihr Verhalten an, das Sie als beschuldigte Person gegenüber den Ermittlungsbehörden zeigen. Beherzigen Sie die folgenden drei Punkte, um aktiv an Ihrer erfolgreichen Verteidigung mitzuwirken:

Verweigern Sie die Aussage


Müssen Sie eine Aussage vor dervPolizei oder Staatsanwaltschaft machen, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder werden Sie als Zeuge befragt oder als beschuldigte Person vernommen. Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, eine Aussage zur Sache zur verweigern. Die Ermittlungsbehörden können nur verlangen, dass Sie Auskunft über Ihre persönlichen Daten geben. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch, steigern Sie Ihre Chancen auf einen bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens.

Sagen Sie den Termin für eine Vorladung ab


Sie sind nicht dazu verpflichtet, einem Vorladungstermin Folge zu leisten. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft können auf diesem Weg von Ihnen verlangen, Aussagen zu machen. Sie müssen sich aber dort melden und den Termin telefonisch absagen. Gleichzeitig erklären Sie, dass Sie Ihren Strafverteidiger kontaktieren und dieser sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen wird. Alternativ rufen Sie Ihren Anwalt Drogenstrafrecht an und beauftragen ihn mit der Terminabsage und der Einleitung aller weiteren Schritte.

Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt Drogenstrafrecht


Als Beschuldigter im Drogenstrafrecht werden Sie mit vielen Sachverhalten konfrontiert, auf deren Basis die Polizei eine belastende Beweiskette gegen Sie aufbauen möchte. Weil Sie als Laie die Bemühungen von Staatsanwaltschaft und Polizei nicht voll überblicken können, ist es ratsam, sich umgehend um anwaltliche Hilfe zu bemühen. Kontaktieren Sie einen kompetenten Rechtsanwalt, der sich auf das Drogenstrafrecht spezialisiert hat, um von diesem zu erfahren, wie groß Ihre Chancen auf einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens für Sie sind.

Fazit: Drogenstrafrecht


Das Drogenstrafrecht ist ein besonderer Teil des deutschen Strafrechts. Hier werden Vergehen und Verbrechen unter Strafe gestellt, die im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verbreitung von illegalen Substanzen begangen werden. Zu diesen illegalen Substanzen rechnen z. B. Heroin, Chrystal Meth oder Opium. Die Strafen im Drogenstrafrecht reichen von Geldstrafen bis zu Strafen, die im Höchstfall eine fünf-jährige Haftstrafe vorsehen. Abhängig ist die u. a. davon, ob Sie eines Vergehens oder eines Verbrechens im Zusammenhang mit Drogen beschuldigt werden. Für jugendliche Straftäter sieht das Jugendstrafrecht besondere Strafen vor.

Um erfolgreich einer Beschuldigung oder einer Anklage entgegenzuwirken, lassen Sie sich von einem Anwalt Drogenstrafrecht vor den Ermittlungsbehörden vertreten. Ihr Anwalt rät Ihnen, zu schweigen, beantragt die Einsicht in die Akten und leitetet alle weiteren Schritte einer erfolgreichen Verteidigung für Sie ein. Damit er gemeinsam mit Ihnen den bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erzielt, sind auch Sie selbst gefordert. Nehmen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht gegenüber den Ermittlungsbehörden in Anspruch und kontaktieren Sie Ihren Anwalt, damit dieser rechtzeitig für Sie tätig werden kann.

Gelten Sie als beschuldigte Person, können Sie Ihre Rechte durch einen auf das Drogenstrafrecht spezialisierten Anwalt wahrnehmen lassen. Schon bei der Vorladung zu einer Vernehmung empfiehlt sich eine rechtzeitige anwaltliche Kontaktaufnahme, weil Ihr Anwalt Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hinweist und die weiteren zielführenden Schritte für Ihre Verteidigung in die Wege leitet. Hierzu zählen neben der Beantragung der Akteneinsicht eine umfassende Beratung und der Aufbau einer Strategie, mit der Ihr Anwalt Drogenstrafrecht den bestmöglichen Ausgang Ihres Verfahrens für Sie erreicht.

Ihr Plan zu Ihrem Ermittlungsverfahren!

Einige Tatvorwürde, aber auch Tipps und Tricks finden Sie in den folgenden Videos!
Hieraus können Sie wichtigen Mehrwert für sich und Ihr Verfahren ableiten!

 

Häufige Fragen?

  • Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

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Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

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Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

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