Zu einem Verkehrsunfall ist es schnell gekommen und viele Betroffene denken sich dabei, dass sie das schon alleine regeln können. Jedoch wurde bereits zum 01.05.2014 der neue Bußgeldkatalog und eine neue Punktereform eingeführt. Aus dem Verkehrszentralregister (VZR) wurde Fahreignungsregister (FAER). Statt ab 18 Punkten wird nun der Führerschein bereits bei 8 Punkten entzogen.

Gerade bei einem Verkehrsunfall ist es das A und O keine Angaben gegenüber den Polizeibeamten zu tätigen. Eine nicht korrekt verstandene Angabe, kann weitreichende Folgen haben.

Bei einem Verkehrsunfall kommen vor allem die Delikte gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Strafgesetzbuch (StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Strafgesetzbuch (StGB), Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB), Vollrausch gemäß § 323 a Strafgesetzbuch (StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Häufig wird bei einem Verkehrsunfall nicht nur das Kraftfahrzeug beschädigt, sondern auch der Fahrer und die Insassen verletzt. Daher stehen teilweise auch die Straftatbestände wie Fahrlässige Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB), Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) und unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) im Raum.

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Dieser Tatbestand erfasst nur gefährliche Eingriffe von außen in den Straßenverkehr, das heißt nicht vom Verkehrsteilnehmer selbst erfolgende Eingriffe. Die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Strafgesetzbuch (StGB) stellt besonders gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe. Von diesem Tatbestand werden Gefährdungen erfasst, die vom Verkehrsteilnehmer selbst ausgehen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist hier auch das finanzielle Interesse des Geschädigten an einer umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs. Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein regelwidriges, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Ein unerlaubtes Entfernen liegt vor, wenn der Täter den Unfallort vorsätzlich verlässt, ohne Feststellungen zu seiner Person und dem Unfallhergang ermöglicht zu haben. Befindet sich am Unfallort niemand, der den Unfall aufnehmen könnte, muss der Unfallbeteiligte dennoch eine Zeitlang am Unfallort bleiben (sog. Wartepflicht). Erst danach darf er sich entfernen, hat aber unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen ( am besten durch die Mitteilung an die nahegelegene Polizeidienststelle).

Es muss aber nicht immer zu einem Unfall kommen, damit die Polizei Ermittlungen aufnimmt. Sollte man im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, kann man mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Fahrzeugführer ist nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug sicher zu führen und daher fahruntüchtig, wenn er aufgrund seines psycho-physischen Zustands nicht fähig ist, für eine längere Strecke in einer von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwartenden Weise auch auf plötzlich auftretende schwierige Verkehrslagen zu reagieren (vgl. BGHSt 13, 83, 90).

Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss gibt es wichtige Promillegrenzen. Es wird hierbei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit, dies ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ der Fall, müssen Tatsachen festgestellt werden, die als Beweis geeignet sind, die Annahme von einer Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen. Typische Fälle sind Ausfallerscheinungen wie eine auffällige Fahrweise, Fahrfehler, erhöhte Risikobereitschaft, etc. Die Feststellung von Fahruntüchtigkeit setzt nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus, sondern kann sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben.

Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ zur Tatzeit wird für Führer von Kraftfahrzeugen von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. In diesem Fällen wird automatisch davon ausgegangen, dass niemand mehr noch über die erforderliche Gesamtleistungsfähigkeit eines hinreichend sicheren Fahrzeugführers verfügt. Bei Vorliegen einer Blutprobe wird die Blutalkoholkonzentration (BAK) durch eine chemische Untersuchung festgestellt. Wenn eine Blutprobe fehlt, ist die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit aus der Trinkmenge zu errechnen und hierbei ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ zugrunde zu legen (vgl. VRS 71, 363).

Sollten Sie eine Verkehrsstraftat begangen haben, kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt, damit dieser dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden, da dies erhebliche Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis haben kann. Sie können aber nicht nur als Autofahrer, sondern auch als Radfahrer, als Benutzer von elektrisch angetriebenen Rollstühlen, als Führer eines Sportmotorboots und eines Binnenschiffs belangt werden, wenn Sie alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich genommen haben und infolge dessen ein Fahrzeug nicht sicher führen können.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

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