Die Abgabenordnung (AO) definiert in § 3 AO den Begriff der Steuern. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes (der Abgabenordnung). Die Kirchensteuer ist jedoch keine Steuer im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO).

Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer, da er der Erzielung von Einnahmen dient. Das Kindergeld ist eine Steuervergütung nach § 31 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) und die Erschleichung somit nach § 370 Abgabenordnung(AO) strafbar. Dies gilt ebenfalls für die Erschleichung von Prämien nach den Prämiengesetzen.

Was man unter einer Steuerstraftat verseht, ist in § 369 Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind, Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft und die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Der in der Praxis häufigste Fall in Steuerstrafverfahren ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Alleine der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) strafbar. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung liegt die Strafe bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Unter bestimmten Umständen kommt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 Abgabenordnung (AO) in Betracht. Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Allerdings gibt es hier sehr viele Besonderheiten zu beachten, da unter anderen gesetzlich geregelt ist, wann eine solche Straffreiheit gerade nicht eintritt.

Auch des Öfteren stehen Straftaten wie der Bannbruch nach § 372 Abgabenordnung (AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gemäß § 373 Abgabenordnung (AO) und die Steuerhehlerei nach § 374 Abgabenordnung (AO) im Raum. Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind gemäß § 377 Abgabenordnung (AO) Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Hier kommen häufig die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung (AO) und die Steuergefährdung gemäß § 379 Abgabenordnung (AO) in Betracht.

Ob bei einer im Raum stehenden Steuerstraftat nun die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden ermitteln, ist egal, sie sollten dringend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Gerade in Steuerstrafverfahren werden häufig sämtliche Räume (Büro, Privatwohnung, Garage, Keller, etc) seitens der Ermittlungsbehörden mittels eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

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