Die Sexualdelikte werden im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Das geschützte Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung jeder einzelnen Person, also die Freiheit der Person über Ort, Zeit, Form und Partner/Partnerin sexueller Betätigungen frei zu entscheiden. Die Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung lassen sich in 6 Gruppen unterteilen:

1. Delikte gegen die sexuelle Freiheit:

Darunter fallen u.a. der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB und die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 StGB. Diese Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu teilweise 5 Jahren bestraft.

2. Missbrauch institutioneller Abhängigkeit:

Hierzu zählt der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach § 174 a StGB und der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gemäß § 174 b StGB. Bei beiden Taten ist bereits der Versuch strafbar.

3. Delikte gegen die sexuelle Entwicklung einer Person:

Zu diesen Delikten gehören vor allem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB und die jugendgefährdende Prostitution mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB.

4. Delikte wegen sexueller Belästigung Unbeteiligter:

Dazu zählen unter anderem exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB und die Ausübung verbotener Prostitution wie die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB.

5. Förderung und Ausnutzung der Prostitution:

Damit ist vor allem die Ausbeutung der Prostitution nach § 180 a StGB und die Zuhälterei nach § 181 StGB.

6. Verbreitung pornografischer Schriften:

Hierunter fallen zahlreiche Tatvarianten, z.B. die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184 a StGB, der Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB, der Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Schritten gemäß § 184 c StGB, die Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienst nach § 184 d StGB und die Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184 e StGB.

Nicht mehr unter Strafe gestellt sind der Ehebruch, die Homosexualität und die Erschleichung außerehelichen Geschlechtsverkehrs.

In vielen Strafnormen wird der Begriff „sexuelle Handlung“ genannt. Im Sinne des StGB sind sexuelle Handlungen, nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind; sexuelle Handlungen von einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt, vgl. § 184 h StGB. Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, bestimmt sich nicht aus der Sicht des oder der Betroffenen, sondern aus der Sicht eines urteilsfähigen unbeteiligten Beobachters.

Handlungen, die als belästigend oder bedrängend empfunden werden, ohne sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu sein, können nur in Ausnahmefällen als Nötigung nach § 240 StGB oder als Beleidigung gemäß § 185 StGB eingestuft werden (z.B. eine unangenehme und unerwünschte Umarmung, intensiver Augenkontakt, anstößige Gesten). Das Strafrecht dient dem Schutz elementarer Rechtsgüter und nicht er Abwehr von Geschmacklosigkeiten. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann aber durchaus als arbeitsrechtliche Pflichtverletzung angesehen werden und u.a. zu einer Kündigung führen.

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen einer Sexualstraftat sollten Sie als Beschuldigter – unabhängig davon ob der Tatvorwurf zutreffend ist oder nicht - umgehend einen Strafverteidiger einschalten, um eine Schadensbegrenzung zu erreichen. Denn es droht Ihnen nicht nur eine Vorladung als Beschuldigter, ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklage, sondern auch der Verlust des gesellschaftlichen Ansehens und eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Sollten Sie Opfer einer Sexualstraftat geworden sein, ist es wichtig, einige Dinge zu wissen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) ist 2013 ein Gesetz in Kraft getreten, welches die Rechte der Opfer von Sexualdelikten stärkt. Eine zusätzliche Traumatisierung der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung soll dadurch verhindert werden.

Wer bin ich?

Zu meiner Person:
Nach dem  Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz  Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung  und der Gesetzesänderung zu sein.



3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben

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