Die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen ist unter anderem in § 303 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Durch das Verbot der Sachbeschädigung wird das Interesse des Eigentümers geschützt. Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Alleine der Versuch ist nach § 303 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Sachen sind nach § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle körperlichen Gegenstände. Tiere sind nach § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar keine Sachen, doch sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Sachbeschädigung setzt voraus, dass die beschädigte oder zerstörte Sache für den Täter fremd ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache im Eigentum eines anderen steht.
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihr Zustand in nicht unerheblicher Weise nachteilig verändert wird. Die Veränderung ist nachteilig, wenn sie dem erkennbaren Erhaltungsinteresse des Eigentümers zuwiderläuft. Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung vollständig vernichtet oder unbrauchbar geworden ist (vgl. LPK-StGB, 6. Auflage, S. 1231).
Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Die fahrlässige
Beschädigung einer Sache steht nicht unter Strafe. Die Tat ist ein
Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB), so dass die Tat nur
auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In § 304
Strafgesetzbuch (StGB) wird die gemeinschädliche Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Als Tatobjekte kommen hier öffentliche Denkmäler, dem Gottesdienst gewidmete Sachen, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt werden, etc. in Betracht. Die Zerstörung von Bauwerken wird nach § 305 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Tatobjekte kommen hier Brücken, Dämme, Straßen, Gebäude, etc. in Betracht.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Die fahrlässige Beschädigung einer Sache steht nicht unter Strafe. Die Tat ist ein Antragsdelikt gemäß § 303 c Strafgesetzbuch (StGB), so dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In § 304 Strafgesetzbuch (StGB) wird die gemeinschädliche Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Als Tatobjekte kommen hier öffentliche Denkmäler, dem Gottesdienst gewidmete Sachen, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt werden, etc. in Betracht. Die Zerstörung von Bauwerken wird nach § 305 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Tatobjekte kommen hier Brücken, Dämme, Straßen, Gebäude, etc. in Betracht.
Die Brandstiftungsdelikte sind in den §§ 306 ff Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Nach § 306 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bestraft, wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten, Warenlager- oder vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom Zündstoff selbständig weiterbrennen kann (vgl. BGHSt 18, 363). Ein Brand gilt als gelegt, wenn das Brandmittel seine schädigende Wirkung entfaltet.
Eine schwere Brandstiftung gemäß § 306 a Strafgesetzbuch (StGB) wird nicht unter einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft und liegt vor, wenn eines der in diesem Paragraphen genannte besondere Tatobjekt in Brand gesetzt wird. Es handelt sich dabei um Räumlichkeiten, die Menschen als Wohnung dienen, Gebäude, die der Religionsausübung gewidmet sind und Räumlichkeiten, die nur zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, sofern sich zum Tatzeitpunkt dort Menschen aufzuhalten pflegen.
Die besonders schwere Brandstiftung ist in § 306 b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und liegt vor, wenn durch eine Brandstiftung die Gesundheit eines Menschen schwer geschädigt wurde oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren geahndet. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird nach § 306 b Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, wenn der Täter eine schwere Brandstiftung nach § 306 a Strafgesetzbuch (StGB) begeht und dabei einen anderen Menschen in Lebensgefahr bringt, in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen eines Brandes verhindert oder erschwert.
Löscht der Täter das Feuer wieder, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht nach § 306 e Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach diesen Vorschriften ganz absehen. Diese Vorschrift soll den Täter motivieren, die Flammen und den Brand zu löschen und zurück zur Legalität zu kommen. Die tätige Reue nach § 306 e Strafgesetzbuch (StGB) trägt dem Umstand Rechnung, das die Brandstiftungsdelikte schon mit der Brandlegung vollendet sind, in diesem Stadium aber noch keine größeren Schäden eingetreten sein müssen.
Sollten gegen Sie wegen eines Brandstiftungsdeliktes ermittelt werden, sollten Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt einschalten. Nach Akteneinsicht muss eine effektive Strafverteidigung erfolgen. Sie sollten gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen, vor allem weil bei den Brandstiftungsdelikten hohe Strafen im Raum
Strafrecht Neustadt an der Weinstraße
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Wer bin ich?
Zu meiner Person:
Nach dem Abitur und ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin studierte sie bis 2011 an der Universität Konstanz Rechtswissenschaften, mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens, Magister Iuris. Bereits während des Studium legte Rechtsanwältin Melzer ihren Schwerpunkt aufs Strafrecht und der Kriminologie. Das sich anschließende Referendariat leistete Rechtsanwältin im Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz, u.a. bei der Staatsanwaltschaft Landau und in einer der führenden Fachanwaltskanzleien für Strafrecht in Mannheim, ab. Auch während des Referendariats behielt sie den Schwerpunkt Strafrecht bei.
2013 absolvierte sie in Landau ihr zweites Staatsexamen. 2014 wurde sie durch die Rechtsanwaltskammer Zweibrücken als Rechtsanwältin zugelassen. Anfang 2014 erfolgte die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb des Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht bei der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V. Rechtsanwältin Melzer nimmt regelmäßig an Fortbildungen teil, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und der Gesetzesänderung zu sein.
3 Jahre war Frau Rechtsanwältin Melzer in einer Sozietät in Neustadt an der Weinstraße als angestellte Rechtsanwältin tätig, bevor Sie sich nunmehr selbständig gemacht hat. Frau Rechtsanwältin Melzer ist Mitglied im Neustadter Anwaltsverein sowie im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Rechtsanwältin Melzer übernimmt in der Kanzlei vordringlich Mandate auf den Gebieten des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Betäubungsmittelstrafrechts, des Internetstrafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, des Insolvenzstrafrechts, des umweltstrafrechts, des Bußgeldrechts, des Verkehrsstrafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die Verteidigung bei Betrugsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und des Führerscheinentzug.
Des Weiteren vertritt sie die Beschuldigten in den Berufungs- und Revisionsverfahren. Weil die Strafverteidigung, die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie voraussetzt und die tägliche Arbeit von Rechtsanwältin Melzer ist, kennt sie aus den Strafverfahren auch die Probleme und Empfindungen der Opfer. Vor diesem Hintergrund vertritt sie auch engagiert die Opfervertretung als Nebenklägerin. Denn gerade bei schweren Straftaten wird das Opfer teilweise seitens der Verteidigung in die Mangel genommen. Als Strafverteidigerin kennt Rechtsanwältin Melzer auch die Sichtweise eines Opfers und dessen Empfindungen und Ängste im Strafverfahren. Daher führt sie auch strafrechtliche Mandate, welche den Opfer- und Zeugenbeistand als Gegenstand haben
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